Kurzarbeit
-
-
Ihr Arbeitgeber kann Kurzarbeit einführen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen kurzfristig sehr viel weniger Arbeit für seine Mitarbeiter*innen hat. Dafür müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Sie als Mitarbeiter*in können nur Kurzarbeit machen, wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Bei Kurzarbeit arbeiten Sie weniger Arbeitsstunden und bekommen auch weniger Lohn. Der Umfang der Kurzarbeit kann unterschiedlich hoch sein. Zum Beispiel: Bei Kurzarbeit 0 arbeiten Sie gar nicht und bei Kurzarbeit 50 arbeiten Sie nur die Hälfte (50%) der üblichen Arbeitszeit. In der Regel kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit für maximal 12 Monate beantragen.
Kurzarbeit soll helfen, Kündigungen wegen Arbeitsausfalls zu vermeiden.
Bei der Einführung der Kurzarbeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört eine Vereinbarung zur Kurzarbeit mit allen Mitarbeiter*innen.
Informationen zum Inhalt dieser Vereinbarung finden Sie unter der Frage: Was muss in der Vereinbarung zur Kurzarbeit stehen?
Um Ihren Lohnausfall teilweise auszugleichen, können Sie als Arbeitnehmer*in Kurzarbeitergeld erhalten (weitere Infos dazu unter der Frage Was ist Kurzarbeitergeld?).
-
-
-
Das Kurzarbeitergeld bezahlt Ihr*e Arbeitgeber*in an Sie aus. Wieviel Kurzarbeitergeld Sie im letzten Jahr bekommen haben, steht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung bei „Lohnersatzleistungen“. Die Lohnsteuerbescheinigung bekommen Sie am Anfang des folgenden Jahres von Ihrer*m Arbeitgeber*in.
Wenn Sie in einem Jahr mehr als 410 € Kurzarbeitergeld bekommen haben, müssen Sie im folgenden Jahr eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die Abgabe muss bis zum 31. Juli erfolgen.
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich lohnsteuerfrei. Es gibt aber einen Progressionsvorbehalt. Deshalb wird das erhaltene Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Prozentsatzes, mit dem Ihr übriges Einkommen besteuert wird, dazugezählt. Das kann dazu führen, dass Sie Steuern nachbezahlen müssen.
Wo bekomme Sie Unterstützung?
- bei Lohnsteuerhilfestellen. Adressen finden Sie über die Suchfunktion auf der Website des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine oder wenn Sie das Stichwort "Lohnsteuerhilfe" und Ort/Stadt in eine Suchmaschine eingeben.
- Sie sind Mitglied in einer Gewerkschaft? Gewerkschaften wie NGG, IG BAU oder IG Metall kooperieren mit Lohnsteuerhilfestellen. Fragen Sie dort an. Mitglieder der Gewerkschaft ver.di können den ver.di-Lohnsteuerservice kostenfrei nutzen, weitere Infos dazu finden Sie auf der Website von ver.di.
-
-
-
Als Arbeitnehmer*innen sind Sie nicht verpflichtet, der Kurzarbeit zuzustimmen. Der Arbeitgeber kann deswegen auch nicht einfach kündigen. Das könnte eine nicht erlaubte Bestrafung sein. Die ist aber in der Praxis nur schwer zu beweisen.
Der Arbeitgeber kann, wenn Sie die Kurzarbeit ablehnen, eine Änderungskündigung aussprechen. Damit will er Ihre Arbeitszeiten verändern. Gegen eine Änderungskündigung können Sie innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorgehen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne an eine Faire Integration- Beratungsstelle.
-
-
-
Der Arbeitgeber muss Ihnen das Kurzarbeitergeld zu dem Termin, zu dem Sie vorher immer Ihren Lohn bekommen haben, ausbezahlen. Er hat dann drei Monate Zeit, einen Erstattungsantrag zu stellen und das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit zurück zu bekommen.
Wenn Ihnen der Arbeitgeber kein Kurzarbeitergeld bezahlt, können Sie Schadensersatz verlangen. Die Beratungsstellen von Faire Integration unterstützen Sie gerne dabei.
-
-
-
Die Vereinbarung zur Kurzarbeit ist immer eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages. Das kann nur durch eine Ergänzung zu dem Arbeitsvertrag oder durch eine betriebliche Vereinbarung geschehen. In der Vereinbarung müssen die Bedingungen der Kurzarbeit genau beschrieben sein.
Dazu gehören Angaben zu Beginn und Ende (Datum), zur Anzahl der Kurzarbeits- Arbeitsstunden pro Woche und zum Lohnanteil in %, den Sie erhalten. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld auch aufstocken. Dann muss der gesamte Lohnanteil in Prozent in der Vereinbarung genannt werden.
In der Vereinbarung müssen auch der Betriebsbereich und der Personenkreis (z.B. Abteilung, Lager), für den Kurzarbeit gilt, beschrieben werden. Die Kurzarbeit muss den Mitarbeiter*innen rechtzeitig, das heißt 7-14 Tage vor Beginn mitgeteilt werden.
Wenn Sie eine Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Arbeitgeber unterschreiben, muss er Ihnen eine Kopie davon geben.
Achtung: Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit sind nur wirksam, wenn sie der sogenannten AGB - Prüfung standhalten. Sind die Angaben nicht vollständig oder nicht verständlich, dann könnte es sein, dass diese Vereinbarung nicht wirksam ist. In diesem Fall hätten Sie auch nach Einführung der Kurzarbeit weiterhin einen Anspruch auf vollen Lohn. Den Lohn bekommen Sie nicht automatisch. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Vereinbarung zur Kurzarbeit nicht wirksam ist, müssen Sie dem Arbeitgeber anbieten, dass Sie voll arbeiten, um den vollen Lohn zu bekommen. Die Beratungsstellen von Faire Integration können Ihre Vereinbarung überprüfen und Sie unterstützen, Ihre Rechte einzufordern.
-
-
-
Während der Kurzarbeit hat Ihr Arbeitgeber kurzfristig weniger Arbeit für Sie. Wenn er Ihnen betriebsbedingt kündigt, muss er nachweisen, dass er nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft keine Arbeit mehr für Sie hat.
Für betriebsbedingte Kündigungen sind bestimmte Voraussetzungen vorgeschrieben: Es muss eine dringende Notwendigkeit im Betrieb vorliegen und Ihr Arbeitsplatz muss langfristig wegfallen und es darf keine andere Möglichkeit bestehen, Sie weiter zu beschäftigen und es muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgt sein.
Wenn Sie länger als 6 Monate im einem Betrieb mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter*innen arbeiten, besteht gesetzlicher Kündigungsschutz. Weitere Infos im FAQ Kündigung .
Kurzarbeit in der Probezeit: In der Probezeit kann Ihr Arbeitgeber Ihnen immer kündigen.
Achtung: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat oder Sie selbst gekündigt haben, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das gleiche gilt, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben.
Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld endet an dem Tag, an dem die Kündigung zugeht oder an einem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Tag. Ab diesem Termin muss Ihnen der Arbeitgeber den vollen Lohn bezahlen. Davon kann es Ausnahmen gegeben. Die Beratungsstellen von Faire Integration beraten Sie gerne dazu.
Wichtig: Wenn Sie während oder nach der Kurzarbeit gekündigt werden, wird Ihr Arbeitslosengeld nach dem üblichen Einkommen berechnet - nicht nach dem Kurzarbeitergeld.
-
-
-
Vor der Kurzarbeit müssen Sie den Resturlaub aus den Vorjahren z.B. aus 2021 nehmen. Diese Regelung gilt bis 31.12.2022.
Ihren Urlaub, der für 2022 bereits genehmigt ist, können Sie während der Kurzarbeit nehmen. Sie können auch neuen Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Für Ihre Urlaubstage erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber die übliche Lohnfortzahlung in Höhe Ihres vollen Lohnes.
-
-
-
Dafür gibt es die Lohnfortzahlung wegen Krankheit. Die soll Sie in die Lage versetzen, in der Sie gewesen wären, wenn Sie nicht krank geworden wären.
Wenn Sie vor der Kurzarbeit krank werden, dann bekommen Sie ab Beginn der
Kurzarbeit vom Arbeitgeber bei Kurzarbeit 0 eine Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Bei anderen Arbeitszeitverkürzungen z.B. Kurzarbeit 50 %, bezahlt der Arbeitgeber nach Beginn der Kurzarbeit an Sie eine Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes + 50% von Ihrem üblichen Lohn.
Wenn Sie während der Kurzarbeit krank werden, dann bezahlt Ihnen der Arbeitgeber
bei Kurzarbeit 0 eine Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Bei anderen Arbeitszeitverkürzungen z.B. Kurzarbeit 50 %, bezahlt der Arbeitgeber nach Beginn der Kurzarbeit an Sie eine Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes + 50% von Ihrem üblichen Lohn.
In beiden Fällen bekommen Sie nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach Ihrem üblichen Einkommen - nicht nach dem Kurzarbeitergeld.
-
-
-
Wenn Sie in Kurzarbeit sind, dürfen Sie eine Nebenbeschäftigung aufnehmen. Das kann ein Minijob oder ein Teilzeitjob sein. Ihren Arbeitgeber müssen Sie darüber informieren und Sie dürfen keine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber ausüben.
Anrechnung Nebeneinkommen: Wenn Sie einen 520 € Minijob haben, wird Ihr Nebeneinkommen bis 31.12.2022 nicht angerechnet.
Das gilt auch, wenn mit dem Nebeneinkommen die Höhe Ihres bisherigen Einkommens überschritten wird.
Für andere Nebenjobs gilt: Wenn Sie den Nebenjob schon vor Beginn der Kurzarbeit hatten, dann wird Ihr Nebeneinkommen nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Obergrenze dafür ist Ihr bisheriges Einkommen.
-
-
-
Wegen des Corona-Virus gibt es neue Regeln für Kurzarbeit. Ihr Arbeitgeber kann, unter bestimmten Voraussetzungen, Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Näheres zu den Voraussetzungen können Sie hier lesen. Wenn die Voraussetzungen stimmen, bewilligt die Behörde das Kurzarbeitergeld. Ihren Lohn bekommen Sie weiterhin von Ihrem Arbeitgeber und nicht von der Agentur für Arbeit.
Wenn Sie weniger Stunden bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten, dann bekommen Sie auch weniger Lohn. Das Kurzarbeitergeld ist das Geld, das Sie für Ihren ausgefallenen Lohn bekommen. Das sind 60% (wenn ein Kind bei Ihnen wohnt 67%) von dem Nettolohnanteil, der wegfällt, weil Sie in Kurzarbeit sind. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld zu bis zu 90% aufstocken. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Wichtig: Auch Personen, die in der Leiharbeit tätig sind, können Kurzarbeitergeld bekommen! Auch Auszubildende haben unter gewissen Umständen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es gibt kein Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die einen Minijob haben.
Wenn das Kurzarbeitergeld nicht ausreicht, um Ihnen Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, können Sie aufstockende Leistungen beim Jobcenter oder bei dem Sozialamt beantragen. Das gilt auch für: Personen, die eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung haben, und Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.
Achtung: Wenn Sie aufstockend Geld vom Jobcenter oder dem Sozialamt bekommen, kann dies in manchen Fällen Konsequenzen für Ihren Aufenthalt haben! Der Bezug von Kurzarbeitergeld alleine hat keine Auswirkungen auf Ihren Aufenthalt. Bei Fragen lassen Sie sich unbedingt beraten!
-