Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung IQ"

FAQ – Kurzarbeit

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit kann von deiner*m Arbeitgeber*in eingeführt werden. Wenn es weniger Arbeit gibt, wird Kurzarbeit als Mittel eingesetzt, um Kündigungen wegen Arbeitsausfalls zu verhindern. Du als Mitarbeiter*in kannst Kurzarbeit nur machen, wenn du sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist (wenn du mehr als 538 Euro brutto/Monat verdienst). Bei Kurzarbeit arbeitest du weniger Arbeitsstunden und bekommst auch weniger Lohn. Der Umfang der Kurzarbeit kann unterschiedlich hoch sein.

Zum Beispiel: Bei Kurzarbeit 0 arbeitest du gar nicht und bei Kurzarbeit 50 arbeitest du nur die Hälfte (50%) der üblichen Arbeitszeit.

In der Regel kann ein*e Arbeitgeber*in Kurzarbeit für maximal 12 Monate beantragen. Kurzarbeitergeld bekommst du zu dem Termin, an dem du immer deinen Lohn bekommen hast. Dein*e Arbeitgeber*in zahlt dir das Geld. Wenn dein*e Arbeitgeber*in kein Kurzarbeitergeld bezahlt, kannst du Schadensersatz verlangen.
 

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist das Geld, das du für deinen ausgefallenen Lohn bekommst. Das sind 60% (wenn ein Kind bei dir wohnt, 67%) von dem Nettolohnanteil. Der/Die Arbeitgeber*in kann das Kurzarbeitergeld bis zu 90% erhöhen.


Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes gibt es hier: Bundesagentur für Arbeit


Wichtig: Auch Personen, die in der Leiharbeit tätig sind, können Kurzarbeitergeld bekommen!


Auch Auszubildende haben unter gewissen Umständen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es gibt kein Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die einen Minijob haben. Wenn das Kurzarbeitergeld nicht ausreicht, um deinen Lebensunterhalt zu finanzieren, kannst du aufstockende Leistungen beim Jobcenter oder bei dem Sozialamt beantragen.
Das gilt auch für: Personen, die eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung haben, und Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.


Beachte: Wenn du aufstockend Geld vom Jobcenter oder dem Sozialamt bekommst, kann das in manchen Fällen Konsequenzen für deinen Aufenthalt haben! Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkungen auf deinen Aufenthalt.



 

Voraussetzungen für die Kurzarbeit

Bei der Einführung der Kurzarbeit müssen Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Vereinbarung zur Kurzarbeit muss mit allen Mitarbeiter*innen getroffen werden. Du bist nicht verpflichtet, der Kurzarbeit zuzustimmen. Dir kann deswegen auch nicht einfach gekündigt werden. Das könnte eine nicht erlaubte Bestrafung sein. Die ist aber in der Praxis nur schwer zu beweisen.  

Die Vereinbarung zur Kurzarbeit ist immer eine Änderung deines Arbeitsvertrages. Das kann durch eine Ergänzung zu dem Arbeitsvertrag oder durch eine betriebliche Vereinbarung passieren.

In der Vereinbarung müssen die Bedingungen der Kurzarbeit genau beschrieben sein.  Dazu gehören Angaben zu Beginn und Ende (Datum), zur Anzahl der Kurzarbeits- Arbeitsstunden pro Woche und zum Lohnanteil in %, den du bekommst. Der/die Arbeitgeber*in kann das Kurzarbeitergeld auch aufstocken. Dann muss der gesamte Lohnanteil in Prozent in der Vereinbarung genannt werden.  

In der Vereinbarung müssen auch der Betriebsbereich und der Personenkreis (zum Beispiel Abteilung, Lager), für den Kurzarbeit gilt, beschrieben werden.

Die Kurzarbeit muss den Mitarbeitenden 7-14 Tage vor Beginn mitgeteilt werden.

Wenn du eine Kurzarbeitsvereinbarung mit dem/der Arbeitgeber*in unterschreibst, musst du eine Kopie davon bekommen. Sind die Angaben nicht vollständig oder nicht verständlich, könnte es sein, dass diese Vereinbarung nicht wirksam ist. In diesem Fall hättest du auch nach Einführung der Kurzarbeit weiterhin Anspruch auf vollen Lohn. Den Lohn bekommst du nicht automatisch.

Wenn du der Meinung bist, die Vereinbarung ist nicht wirksam, musst du dem/der Arbeitgeber*in anbieten, dass du voll arbeitest, um den vollen Lohn zu bekommen.


Beachte: Der/Die Arbeitgeber*in kann, wenn du die Kurzarbeit ablehnst, eine Änderungskündigung aussprechen. Damit will er/sie deine Arbeitszeiten verändern. 


Gegen eine Änderungskündigung kannst du innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorgehen. 

Kurzarbeit und Steuern

Das Kurzarbeitergeld zahlt dir dein*e Arbeitgeber*in. Wieviel Kurzarbeitergeld du im letzten Jahr bekommen hast, steht in deiner Lohnsteuerbescheinigung bei „Lohnersatzleistungen“. Die Lohnsteuerbescheinigung bekommst du am Anfang des nächsten Jahres von deiner*m Arbeitgeber*in. Wenn du in einem Jahr mehr als 410 € Kurzarbeitergeld bekommen hast, musst du im nächsten Jahr eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die Frist dafür ist der 31. Juli. Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich lohnsteuerfrei.


Beachte: Es kann trotzdem sein, dass du Steuern nachzahlen musst.


Hier bekommst du Unterstützung:

  • bei Lohnsteuerhilfestellen. Adressen findest du über die Suchfunktion auf der Website des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine.

  • Gewerkschaften wie NGG, IG BAU oder IG Metall kooperieren mit Lohnsteuerhilfestellen. Wenn du Mitglied bist, kannst du dort anfragen. Mitglieder der Gewerkschaft ver.di können den ver.di-Lohnsteuerservice kostenfrei nutzen, weitere Infos dazu: Website von ver.di.

Kündigung während der Kurzarbeit

Wenn dein*e Arbeitgeber*in dir betriebsbedingt kündigt, muss er/sie nachweisen, dass nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft keine Arbeit mehr für dich da ist. Für betriebsbedingte Kündigungen gelten bestimmte Voraussetzungen:

  • Es muss eine dringende Notwendigkeit im Betrieb vorliegen. 

  • Und dein Arbeitsplatz muss langfristig wegfallen und es darf keine andere Möglichkeit bestehen, dich weiter zu beschäftigen.  

  • Und es muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgt sein (also aufgrund von Alter, Wissen, Dauer der Betriebszugehörigkeit und weiteren Kriterien ein Vergleich mit Kolleg*innen erfolgt ist).


Kündigungsschutz

Wenn du länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 sozialversicherungspflichtigen Vollzeit-Stellen (Teilzeit zusammengerechnet) arbeitest, besteht gesetzlicher Kündigungsschutz.


Beachte: In der Probezeit kann dein*e Arbeitgeber*in dir immer kündigen. 


Wenn dein*e Arbeitgeber*in dir gekündigt hat oder du selbst kündigst, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das gleiche gilt, wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast. Dein Anspruch auf Kurzarbeitergeld endet an dem Tag, an dem du die Kündigung bekommst oder an einem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Tag. Ab diesem Termin muss dir der/die Arbeitgeber*in den vollen Lohn bezahlen. Am besten lässt du dich hierzu bei deiner Beratungsstelle von Faire Integration beraten.


Wichtig: Wenn dir während oder nach der Kurzarbeit gekündigt wird, wird dein Arbeitslosengeld nach dem üblichen Einkommen berechnet - nicht nach dem Kurzarbeitergeld.



 

Urlaub in der Kurzarbeit

Vor dem Beginn der Kurzarbeit musst du deinen Resturlaub aus dem letzten Jahr nehmen. Bereits genehmigten Urlaub aus dem aktuellen Jahr kannst du auch während der Kurzarbeit noch nehmen. Für diese Urlaubstage bekommst du weiter deinen Lohn (Lohnfortzahlung) und zwar den vollen (kein Kurzarbeitergeld).  Du kannst aber auch neue Urlaubszeiten/Urlaubstage mit deiner*m Arbeitgeber*in ausmachen.
 

Krankheit während der Kurzarbeit

Wenn du vor der Kurzarbeit krank wirst, bekommst du ab Beginn der Kurzarbeit bei Kurzarbeit 0 eine Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Bei anderen Arbeitszeitverkürzungen, zum Beispiel Kurzarbeit 50 %, bekommst du nach Beginn der Kurzarbeit eine Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes + 50% von deinem üblichen Lohn.

Wenn du während der Kurzarbeit krank wirst, bekommst du bei Kurzarbeit 0 eine Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Bei anderen Arbeitszeitverkürzungen, zum Beispiel Kurzarbeit 50 %, bekommst du nach Beginn der Kurzarbeit eine Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes + 50% von deinem üblichen Lohn.

In beiden Fällen bekommst du nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von deiner Krankenkasse. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach deinem üblichen Einkommen - nicht nach dem Kurzarbeitergeld.
 

Nebenjob während der Kurzarbeit

Wenn du in Kurzarbeit bist, darfst du eine Nebenbeschäftigung haben. Das kann ein Minijob oder ein Teilzeitjob sein. Darüber musst du deine*n Arbeitgeber*in informieren. Du darfst keine Konkurrenztätigkeit zum/zur Arbeitgeber*in ausüben.

Anrechnung Nebeneinkommen:

Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Hattest du deinen Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit, wird das Geld nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Du kannst also mehr verdienen! Beginnst du deinen Nebenjob aber während der Kurzarbeit, kommt es auf dein Gesamteinkommen an. Das ist das Geld aus der Kurzarbeit und deinem Nebenjob.  Die Summe beider Gehälter darf nicht größer sein als dein ursprüngliches Nettoeinkommen aus deinem Job. 

Beratungsstellen

Wenn du weitere Fragen hast, wende dich an deine Beratungsstelle von Faire Integration. Über die Beratungsstellenseite findest du, wer für dich in deinem Bundesland zuständig ist.

Informationsmaterial

Hier findest du Informationsmaterial, Flyer und Videos zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.

Du willst dich über deine Rechte bei der Arbeit in Deutschland informieren? Wir haben kurze Videos zu Themen wie Kündigung, Minijob, Krankenversicherung und mehr gemacht. Klicke dich einfach durch und informiere dich.
 

zu den Videos