Kündigung
- Faire Integration
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Eine Kündigung ist eine schriftliche Erklärung, die ein bestehendes Vertragsverhältnis beendet. Mit einer Kündigung kann man zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis beenden. Sowohl die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer können eine Kündigung aussprechen. Es kündigt immer eine Seite der anderen, anders als beim Aufhebungsvertrag.
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Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung zusammen mit einem Angebot von Seiten des*der Arbeitgeber*in, das Arbeitsverhältnis unter veränderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Meistens hat das Angebot, das Ihnen dabei gemacht wird, schlechtere Bedingungen als das aktuelle Arbeitsverhältnis.
Wichtig! Arbeitgeber*innen dürfen nicht nur Teile eines Arbeitsvertrages kündigen. Solch eine Teilkündigung ist nicht zulässig. Für eine Vertragsänderung benötigt er*sie immer Ihr Einverständnis. Wenn Sie mit einer Änderung nicht einverstanden sind, kann Ihr*e Arbeitgeber*in den Vertrag entweder gar nicht oder nur den ganzen Vertrag kündigen. Gleichzeitig kann er*sie Ihnen dann ein neues Angebot unterbreiten, den Arbeitsvertrag zu veränderten Bedingungen fortzusetzen. Das nennt man eine Änderungskündigung.
Wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten, haben Sie mehrere Möglichkeiten, darauf zu reagieren.
Lassen Sie sich dazu schnell beraten! Wenn Sie dagegen gerichtlich vorgehen möchten, haben Sie nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit dafür.
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Wenn man sich gegen eine Kündigung wehren möchte, dann geht das nur über eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
Achtung: Vielleicht gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz! Wenn Sie seit mindestens sechs Monaten im selben Betrieb arbeiten und die Firma mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeit (oder entsprechend viele in Teilzeit) hat, dann muss die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber für die Kündigung einen bestimmten Grund haben. Dieser Grund kann entweder betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie den Grund vom Gericht überprüfen lassen.
Auch wenn für Sie das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, können Sie in bestimmten Fällen gegen die Kündigung klagen. Z.B. wenn die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber die Frist nicht einhält.
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Sie können alleine zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes gehen und die Kündigungsschutzklage zu Protokoll geben. Oder Sie wenden sich an eine Anwältin, einen Anwalt.
Wichtig: Wenn mehr als drei Wochen vergehen, können Sie nichts mehr gegen eine Kündigung tun. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen oder sollten, dann holen Sie sich am besten so schnell wie möglich Rat bei einer Beratungsstelle oder einer Anwältin, einem Anwalt.
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Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie schnell reagieren. Wichtig: Für eine Klage gegen die Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit!
- Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, dann fragen Sie als erstes nach, ob er über die Kündigung informiert ist. Wenn nicht, dann ist sie unwirksam. Sie haben aber nur drei Wochen Zeit, um sich vor Gericht gegen die Kündigung zu wehren.
- Wenn Sie Mitglied in der Gewerkschaft sind, dann wenden Sie sich sofort an das örtliche Büro. Dort wird Ihre Kündigung überprüft. Die Gewerkschaft vertritt Sie falls notwendig vor dem Arbeitsgericht.
- Wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind und sich trotzdem gegen die Kündigung wehren wollen, dann müssen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Sie können sich dabei von einer Fachanwältin, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen.
- Melden Sie sich sofort „arbeitssuchend“ bei der Agentur für Arbeit. Sie müssen sich dort innerhalb von 3 Tagen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, melden. Andernfalls droht der Verlust von Ansprüchen.
Wenn Sie unsicher sind, was Sie am besten tun sollen, wenden Sie sich an Faire Integration vor Ort.
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Wenn Personen einen besonderen Kündigungsschutz haben, können sie nicht ordentlich gekündigt werden. Dieser besondere Schutz wird nur bestimmten Personengruppen gewährt. Dies gilt zum Beispiel für
- Mitglieder von Betriebs- und Personalräten
- Auszubildende nach Beendigung der Probezeit
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit
- Schwangeren und Frauen während des Mutterschutzes
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Wenn Sie in der Probezeit gekündigt werden, fehlt meist der gesetzliche Kündigungsschutz (mehr als 6 Monate im Betrieb & Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmenden in Vollzeit). Dennoch kann eine Kündigungsschutzklage unter Umständen möglich sein, wenn es z.B. bei der Kündigung zu Formfehlern kam oder Sie den besonderen Kündigungsschutz genießen (siehe Frage: „Was bedeutet besonderer Kündigungsschutz?“).
Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten, kann das viele Nachteile für Sie haben. Sie können zum Beispiel eine Sperre beim Arbeitslosengeld bekommen und ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten. Aus diesen Gründen ist es wichtig, sich gegen eine fristlose Kündigung zu wehren.
Die Beratungsstellen von Faire Integration beraten und unterstützen Sie gerne dabei.
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Das Gesetz schreibt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats vor. Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts anderes regelt, dann gilt dies auch für Sie. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Zugang der Kündigung. Zwischen dem ersten Tag nach Erhalt der Kündigung und dem Ende der Beschäftigung müssen dann die vollen vier Wochen liegen. Der Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist, wird nicht mitgezählt.
Achtung: Wenn Sie länger in einem Betrieb arbeiten, verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin aber nicht für Sie. Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag oder den gültigen Tarifvertrag. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Kündigungsfristen für Sie gelten, nehmen Sie Kontakt zu einer Faire Integration Beratungsstelle auf.
Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Fristen kürzer sind. Zum Beispiel während der Probezeit.
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Wenn Sie selbst kündigen, weil Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Sie dazu auffordert
und Sie dadurch arbeitslos werden, haben Sie viele Nachteile. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter bezahlen bei einer Eigenkündigung in der Regel in den ersten drei Monaten keine Leistungen an Sie. Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin klar, dass Sie deshalb nicht kündigen werden.
Es kann sein, dass Sie Stress mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber haben und nicht mehr dort arbeiten wollen. Dann sollten Sie Ihre Situation mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter besprechen, bevor Sie selbst kündigen.
Am besten ist es, erst eine neue Arbeitsstelle zu finden und danach zu kündigen.
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Es gibt zwei verschiedene Arten von Kündigung. Die ordentliche/fristgerechte Kündigung und die außerordentliche/fristlose Kündigung:
Eine ordentliche Kündigung wird auch fristgerechte Kündigung genannt, weil bestimmte Fristen gelten . Die Fristen stehen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Während der Probezeit beträgt die Frist meistens nur zwei Wochen. Nach der Probezeit beträgt die Frist mindestens vier Wochen. Es kann immer Ausnahmen geben.Die außerordentliche Kündigung wird auch fristlose Kündigung genannt. Hier gibt es keine Frist. Man braucht aber einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Zum Beispiel Gewalt am Arbeitsplatz oder Diebstahl können ein wichtiger Grund sein. Die Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgt dann von einem Tag auf den anderen, also sofort.
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Es gibt drei formale Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn eine Arbeitgeberin, ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin, einem Mitarbeiter kündigen möchte. Sie gelten natürlich auch umgekehrt, wenn eine Mitarbeiterin, ein Mitarbeiter selber kündigen möchte:
(1) Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen:
Wird eine Kündigung nur mündlich ausgesprochen oder per Textnachricht (SMS/WhatsApp) oder als E-Mail verschickt, ist sie unwirksam. Das bedeutet, sie gilt nur, wenn sie in der Form eines unterschriebenen Briefes ist.(2) Außerdem gilt die Kündigung erst, wenn sie die Adressatin, den Adressaten erreicht hat. Das bedeutet, sie muss im Briefkasten angekommen sein oder persönlich übergeben werden. Es reicht nicht aus, mündlich über die Kündigung informiert zu sein. Immer die Seite, die die Kündigung verschickt, muss später nachweisen können, dass sie die Adressatin, den Adressaten auch erreicht hat.
Achtung: Es ist sehr wichtig, dass die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber immer Ihre aktuelle Meldeadresse hat. Nur wenn Sie die Post von der Arbeitgeberin, vom Arbeitgeber sofort erhalten, können Sie auch rechtzeitig darauf reagieren.
(3) Wenn es in der Firma einen Betriebsrat gibt, muss er zu der Kündigung vorher angehört werden.
Fragen Sie deshalb beim Betriebsrat nach. Wenn er davon nichts weiß, dann ist die Kündigung nicht wirksam und Sie können sich dagegen wehren.Das gilt nur für eine Kündigung durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber.
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Eine Kündigung wird nur von der Seite unterschrieben, die die Kündigung ausspricht. Sie können eine Empfangsbestätigung unterschreiben. Das muss dann ein separates Schreiben sein, wo Sie unterschreiben, dass Sie die Kündigung an einem bestimmten Tag erhalten haben.
Achtung: Wenn Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber möchte, dass Sie eine Kündigung unterschreiben, dann ist das vielleicht eine Kündigung in Ihrem Namen oder ein Aufhebungsvertrag! Wenn Sie diese Dokumente unterschreiben, ist es sehr schwer, sich im Nachhinein dagegen zu wehren. Welche Probleme ein Aufhebungsvertrag mit sich bringen kann, steht hier.
Grundsätzlich gilt, dass Sie nichts sofort unterschreiben müssen. Sie können immer darum bitten, sich den Text in Ruhe zu Hause durchzulesen. Holen Sie sich dann Rat bei Ihrer Gewerkschaft oder Faire Integration!
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Der Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitsverhältnis ebenfalls beenden. Bei einer Kündigung kündigt immer eine Seite der anderen Seite und bestimmte Fristen müssen dabei eingehalten werden. Bei dem Aufhebungsvertrag ist das anders. Beide Seiten einigen sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und können auch das Datum beliebig festsetzen.
Achtung: In einem Aufhebungsvertrag können auch noch weitere Vereinbarungen aufgenommen werden, die zum Beispiel Ihre Lohnansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen.
Anders als bei der Kündigung müssen sowohl der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin als auch die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Ein Aufhebungsvertrag kann für Sie sehr nachteilig sein, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zum Beispiel reinschreibt, dass Sie auf wichtige Ansprüche wie z.B. den Ausgleich von Überstunden oder Urlaub verzichten sollen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Nehmen Sie sich Bedenkzeit und holen Sie sich im Zweifel Rat bevor Sie den Vertrag unterschreiben.
Wenn Sie unterschreiben, stimmen Sie allen Bestimmungen darin mit der eigenen Unterschrift automatisch zu. Darum kann man sich im Nachhinein viel schwerer dagegen wehren als bei einer Kündigung.
Vorsicht! Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, dann wird die Agentur für Arbeit / das Jobcenter Ihnen wahrscheinlich bis zu drei Monate kein Arbeitslosengeld ausbezahlen. Die Agentur für Arbeit / das Jobcenter geht bei Aufhebungsverträgen davon aus, dass Sie an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit beteiligt waren.
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Wenn das Arbeitsverhältnis endet, dann haben Sie einen Anspruch auf Ihre Arbeitspapiere. Dazu gehören die Abmeldung von der Sozialversicherung, der Ausdruck über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihre letzte Lohnabrechnung bekommen und überprüfen Sie diese! Wenn Sie noch offene Urlaubsansprüche haben, müssen die an Sie ausbezahlt werden.
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Ihr*e Arbeitgeber*in hat Ihnen mündlich, telefonisch oder per WhatsApp, Textnachricht oder Email gekündigt und Ihnen gesagt, dass Sie nicht mehr zur Arbeit kommen sollen. Da eine Kündigung immer schriftlich per Brief erfolgen muss, ist eine solche Kündigung nicht wirksam.
Aber! Auch gegen diese Kündigungen müssen Sie aktiv werden.
Sie sollten weiterhin in Ihrer Arbeitskleidung zur Arbeit gehen und Ihre Arbeitskraft unter Zeug*innen bei dem*der Arbeitgeber*in anbieten. Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Sie erneut fortschickt, so können Sie mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung vorgehen. Lassen Sie diese 3 Wochen ungenutzt verstreichen, dann wird die unwirksame Kündigung wirksam. Sie können dann nichts mehr dagegen unternehmen und bei fristlosen Kündigungen kann das zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld führen.
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Quellen:
Deutscher Gewerkschaftsbund (Stand 12/2018): Flyer „Kündigung – Was jetzt?“
DGB Rechtsschutz (Stand 04/2107): Flyer zum Thema Kündigung.
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (o.D.): Flyer „Kündigung. Was jetzt noch hilft.“
§ 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
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