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Schwarzarbeit, also das Arbeiten, ohne dass man bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet ist und Steuern abgeführt werden, ist verboten.
Ihr*e Arbeitgeber*in muss Sie zur Sozialversicherung und beim Finanzamt anmelden. Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Sie nicht anmeldet, so muss er*sie mit einer Strafe rechnen, wenn das bekannt wird.
Wenn Sie Leistungen vom Sozialamt, dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit bekommen und eine Arbeit aufnehmen, müssen Sie das melden. Wenn Sie eine Arbeit nicht melden und gleichzeitig Leistungen beziehen, müssen Sie mit einer Strafe rechnen. Sie müssen Leistungen, die Sie in dem Zeitraum der nicht angemeldeten Arbeit erhalten haben, zurückzahlen.
Wenn Sie eine Arbeitserlaubnis benötigen, aber ohne eine Arbeitserlaubnis arbeiten, dann müssen Sie mit einer Strafe rechnen. Außerdem kann die Zollbehörde diese Information an die Ausländerbehörde weitergeben, sodass dies auch Konsequenzen für Ihren Aufenthalt haben kann.
Mehr zu dem Thema Arbeitserlaubnis unter den Fragen :
Brauche ich eine Arbeitserlaubnis, um zu arbeiten? und Wie beantrage ich eine Arbeitserlaubnis?
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Schwarzarbeit / unangemeldete Arbeit oder die Arbeit ohne Arbeitserlaubnis kann auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden:
Man kann Arbeitgeber*innen zum Beispiel bei der Zollbehörde anzeigen. Das können Sie auch anonym machen. Wenn es genügend Hinweise gibt, dann geht die Zollbehörde den Hinweisen nach und prüft den*die Arbeitgeber*in. Die Zollbehörde kann auch ohne einen konkreten Hinweis Arbeitgeber*innen überprüfen.
Achtung! Eine Anzeige beim Zoll kann negative Folgen für andere Beschäftigte im Betrieb haben, etwa wenn:
• eine nötige Arbeitserlaubnis fehlt
• wenn während unangemeldeter Arbeit gleichzeitig Leistungen vom Sozialamt, dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit bezogen wurden.
Eine Anzeige ist online auf der Website der Zollbehörde möglich (die Felder für die persönlichen Daten müssen nicht ausgefüllt werden, dann ist die Anzeige anonym).
Behörden müssen Informationen an den Zoll und/oder an die Ausländerbehörde weiterleiten, wenn sie von Schwarzarbeit / unangemeldeter Beschäftigung oder dem Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis erfahren. Das sagt ein Gesetz in Deutschland.
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Schwarzarbeit / unangemeldete Arbeit und das Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis kann unter bestimmten Umständen zu einer Strafe führen, sowie Konsequenzen für den Aufenthalt haben. Außerdem bedeutet die unangemeldete Arbeit, dass keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.
Das bedeutet, dass man keine Beiträge in die Versicherungen einzahlt. Das System der Sozialversicherung dient der sozialen Absicherung, wenn man zum Beispiel krank oder arbeitslos wird oder wenn man das Rentenalter erreicht hat. Nur wer in diese Sozialversicherungen einbezahlt, kann auch Leistungen von ihnen erhalten.
Bei Schwarzarbeit / unangemeldeter Arbeit und dem Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis werden häufig die Rechte für Arbeitnehmer*innen umgangen. Dann ist es schwer, seine eigenen Rechte durchzusetzen, wenn es ein Problem mit dem*der Arbeitgeber*in gibt: Denn viele Arbeitnehmer*innen haben Angst, etwas gegen ihre Arbeitgeber*innen zu unternehmen, weil das auch Konsequenzen für sie selbst haben kann.
Wichtig: Auch, wenn Sie schwarz / unangemeldet und/oder ohne notwendige Arbeitserlaubnis arbeiten, haben Sie ein Recht auf Ihren Lohn! Bei Problemen mit dem*der Arbeitgeber*in lassen Sie sich auf jeden Fall beraten!
Sie können sich auch in einer Gewerkschaft organisieren und sich gemeinsam mit Kolleg*innen für Ihre Rechte stark machen.
Gewerkschaften haben auch Anwältinnen und Anwälte.
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Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Sie zur Sozialversicherung anmeldet, bekommen Sie eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung. Der*die Arbeitgeber*in benötigt für Ihre Anmeldung:
- Ihre Sozialversicherungsnummer
- Ihre Steuernummer
- einen Krankenversicherungsnachweis und
- Ihre Adresse.Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in nicht nach diesen Unterlagen und Informationen fragt oder sie nicht haben möchte, wurden Sie wahrscheinlich von der*dem Arbeitgeber*in nicht angemeldet.
Wenn Sie diese Vermutung haben, dann können Sie bei der Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse nachfragen, ob Sie angemeldet sind. Ihr*e Arbeitgeber*in hat 6 Wochen Zeit, um Sie anzumelden, nachdem Sie Ihre Arbeit begonnen haben.
Für manche Wirtschaftsbereiche muss sogar spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Anmeldung gemacht werden. Die Liste dieser Wirtschaftsbereiche finden Sie hier: Zoll online - Anmeldung und Beitragspflicht.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie angemeldet sind, lassen Sie sich unbedingt in einer Beratungsstelle von Faire Integration beraten oder von Ihrer Gewerkschaft, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind!
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Ihr*e Arbeitgeber*in ist für die Anmeldung zur Sozialversicherung verantwortlich. Sie müssen ihm*ihr die notwendigen Unterlagen geben.
Dazu zählen:
- Ihre Sozialversicherungsnummer
- Ihre Steuernummer
- ein Krankenversicherungsnachweis und
- Ihre Adresse.
Ihr*e Arbeitgeber*in muss Sie spätestens bis 6 Wochen nach Beginn Ihrer Beschäftigung zur Sozialversicherung anmelden.
Für manche Wirtschaftsbereiche muss sogar spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Anmeldung gemacht werden. Die Liste dieser Wirtschaftsbereiche finden Sie hier: Zoll online - Anmeldung und Beitragspflicht.
Ihr*e Arbeitgeber*in ist zu der Anmeldung verpflichtet. Tut er*sie dies nicht, muss er*sie mit einer Strafe rechnen.
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Man kann zwar ohne Anmeldung arbeiten, aber das ist in Deutschland verboten.
Ihr*e Arbeitgeber*in muss Sie zur Sozialversicherung und beim Finanzamt anmelden, sonst muss er*sie mit einer Strafe rechnen.
Mehr zu den Folgen von Schwarzarbeit / unangemeldeter Arbeit oder dem Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis unter der Frage:
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Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Sie nicht zur Sozialversicherung anmelden möchte, muss er*sie mit einer Strafe rechnen.
Wenn er*sie Ihre Beiträge zur Sozialversicherung selbst behält, muss er mit einer hohen Strafe rechnen. Sie können Ihre*n Arbeitgeber*in auf seine*ihre Pflicht hinweisen.
Wenn das nicht hilft, können Sie Ihre*n Arbeitgeber*in auch beim Zoll anzeigen. Mehr zur Anzeige beim Zoll erfahren Sie unter der Frage: Wie kann Schwarzarbeit / unangemeldete Arbeit oder die Arbeit ohne Arbeitserlaubnis nachgewiesen werden?
Wenn Sie nicht sicher sind, wie Sie vorgehen sollen, wenden Sie sich unbedingt bei einer Beratungsstelle von Faire Integration oder Ihrer Gewerkschaft, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind!
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In Deutschland wird Ihr Gehalt/Lohn normalerweise auf Ihr Konto überwiesen. Deswegen möchte Ihr*e Arbeitgeber*in bei Beginn Ihrer Tätigkeit Ihre Kontonummer haben.
Wenn Ihnen Ihr*e Arbeitgeber*in Ihren Lohn ganz oder zum Teil bar ausbezahlt, kann das ein Zeichen dafür sein, dass er*sie Sie nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat. Dann sollten Sie ihn*sie bitten, das Geld zu überweisen und Ihnen eine Abrechnung über die Zahlung zu schicken.
Zu Sicherheit können Sie auch überprüfen, ob Sie von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in angemeldet wurden.
Mehr dazu unter der Frage: Woher weiß ich, ob ich angemeldet bin?
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Grundsätzlich gilt: Wenn Sie arbeiten, haben Sie das Recht, für Ihre Arbeit bezahlt zu werden. Das gilt auch, wenn Sie schwarz / unangemeldet oder ohne notwendige Arbeitserlaubnis arbeiten!
Das bedeutet, dass Sie zum Arbeitsgericht gehen und Ihren Lohn einklagen können. Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, stellt Ihnen Ihre Gewerkschaft dabei eine*n Anwält*in zur Seite.
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Sie nicht angemeldet hat, bestreitet er*sie vielleicht, dass Sie für ihn*sie gearbeitet haben. Dann müssen Sie versuchen, zu beweisen, wann und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand. Das geht am besten, wenn Sie Zeug*innen, Unterlagen, Handynachrichten, Fotos haben. Damit können Sie nachweisen, dass Sie gearbeitet haben.
Sie sollten allerdings beachten, dass die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Gericht Folgen für Sie haben kann. Denn Schwarzarbeit / unangemeldete Arbeit und die Arbeit ohne notwendige Arbeitserlaubnis ist in Deutschland verboten. Wenn Sie zu Gericht gehen, kann der*die Richter*in Verstöße gegen Gesetze an die zuständigen Behörden melden.
Das kann dazu führen, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird. Das wird an deutschen Gerichten unterschiedlich geregelt. Es kann passieren, wenn Sie gearbeitet haben und gleichzeitig Leistungen von einer Behörde erhalten haben, wie dem Sozialamt, dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit und das nicht gemeldet haben. Es kann auch passieren, wenn Sie ohne die notwendige Arbeitserlaubnis gearbeitet haben.
Mehr zu möglichen Folgen unter der Frage: Was sind mögliche Folgen von Schwarzarbeit / wenn ich unangemeldet oder ohne Arbeitserlaubnis arbeite?
Wichtig: Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Ihren Lohn nicht bezahlt, und Sie vor Gericht gegen sie*ihn vorgehen möchten, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen!
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Manche Menschen brauchen eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde und die Zustimmung der Agentur für Arbeit, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Manche Menschen dürfen gar nicht arbeiten. Das ist abhängig von:
- dem Aufenthaltsstatus,
- dem Herkunftsland,
- dem Wohnort,
- sowie der Dauer des Aufenthalts in Deutschland.
Anerkennung Asyl, Flüchtling, Subsidiärer Schutz:
Wenn Sie den Asylstatus haben, Sie anerkannter Flüchtling sind, oder den subsidiären Schutzstatus haben, benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis.
Vorübergehender Schutz, §24 AufenthG
Wenn Sie den vorübergehen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine haben, muss die Ausländerbehörde mit der Erteilung des Aufenthaltstitels die Beschäftigung als Arbeitnehmer*in erlauben. In Ihrem Aufenthaltstitel muss stehen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Diese Arbeitserlaubnis ist nicht gebunden an eine*e Arbeitgeber*in, sondern wird generell erteilt.
Aufenthaltsgestattung (noch im Asylverfahren)
Wenn Sie noch im Asylverfahren sind und somit im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, dann benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis. Diese gilt dann nur für eine*n bestimmte*n Arbeitgeber*in, eine bestimmte Tätigkeit und Stundenanzahl. Eine Arbeitserlaubnis können Sie nach 3 Monaten beantragen. Wenn Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, können Sie erst nach 9 Monaten eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben, müssen während des gesamten Asylverfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Sie dürfen auch nach 9 Monaten noch nicht arbeiten.
Duldung
Auch wenn Sie eine Duldung haben, benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde. Diese gilt dann nur für eine*n bestimmte*n Arbeitgeber*in, eine bestimmte Tätigkeit und Stundenanzahl. Wenn Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, können Sie nach 6 Monaten eine Arbeitserlaubnis beantragen, sonst nach 3 Monaten.
Allerdings gibt es für manche Menschen ein Arbeitsverbot, z.B. für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde. In Ihren Aufenthaltspapieren steht, ob Sie ein Arbeitsverbot haben.
Wenn man länger als 4 Jahre in Deutschland gelebt hat, wird keine Zustimmung der Agentur für Arbeit mehr benötigt. Manche Ausländerbehörden tragen dann „Beschäftigung erlaubt/gestattet“ in die Aufenthaltspapiere ein. Dann dürfen Sie ohne Arbeitserlaubnis arbeiten.
Die Regel, dass manche Personengruppen keiner Beschäftigung nachgehen dürfen, bleibt aber bestehen.
Wenn Sie Fragen dazu haben, ob Sie arbeiten dürfen oder nicht, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle!
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Sie sind selbst für die Beantragung der Arbeitserlaubnis zuständig. Ihr*e zukünftige*r Arbeitgeber*in muss Sie dabei unterstützen.
- Zunächst benötigen Sie eine*n Arbeitgeber*in, der*die Sie einstellen möchte.
- Dann müssen Sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag stellen.
- Für den Antrag gibt es Formulare von der Ausländerbehörde, die Sie ausfüllen müssen. Auch Ihr*e Arbeitgeber*in muss ein Formular mit der Beschreibung der Arbeitsstelle ausfüllen. Die Formulare müssen Sie zusammen an die Ausländerbehörde für den Antrag weitergeben.
- Die Ausländerbehörde prüft dann Ihren Antrag und holt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ein, wenn das notwendig ist.
- Die Ausländerbehörde teilt Ihnen nach Prüfung des Antrags das Ergebnis mit und erteilt Ihnen die Arbeitserlaubnis oder schickt Ihnen einen ablehnenden Bescheid. Es ist sehr unterschiedlich, wie lange die Bearbeitung Ihres Antrags dauern kann.
Wichtig: Sie dürfen keine Arbeit beginnen, bevor Sie die Arbeitserlaubnis bekommen haben.
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Zoll bekämpft Schwarzarbeit: Aufgaben und Strafen - 2022 (bussgeldkatalog.org)
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
- https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Arbeitnehmer/arbeitnehmer_node.html;jsessionid=9FB38EFFE9661FDFE5E4B6D6CF518C1B.internet672
- https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Sozialversicherung/Folgen-bei-Nichtbeachtung/folgen-bei-nichtbeachtung_node.html
- https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bezug-von-Sozialleistungen/Folgen-bei-Nichtbeachtung/folgen-bei-nichtbeachtung_node.html
- https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Aufenthaltstitel/Folgen-bei-Nichtbeachtung/folgen-bei-nichtbeachtung_node.html#:~:text=%C3%9Cbt%20eine%20Ausl%C3%A4nderin%20oder%20ein,rechnen%20(siehe%20%C2%A7%20404%20Abs.
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