Krankschreibung
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Wenn Sie arbeitsunfähig krank werden, erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in weiterhin Geld. Das nennt man Lohnfortzahlung.
Der*die Arbeitgeber*in zahlt Ihnen die Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen lang in Höhe Ihres normalen Gehalts. Wenn Sie länger als 6 Wochen krank sind, zahlt Ihnen die Krankenkasse Krankengeld. Auch wenn Sie weniger als 4 Wochen bei einem*einer Arbeitgeber*in gearbeitet haben, bekommen Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Erst nach 4 Wochen ist der*die Arbeitgeber*in in der Pflicht, Lohnfortzahlung zu leisten.
Mehr über das Thema Krankengeld erfahren Sie unter der Frage: Was ist Krankengeld und wie hoch ist es?
Wenn Sie länger krankgeschrieben sind, ist es wichtig, für den Zeitraum Ihrer Krankheit lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu haben. Hier unterscheidet man zwischen Erstbescheinigung und Folgebescheinigung von dem*der Arzt*Ärztin.
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Wenn Sie krank sind, wird Ihnen das Geld weiterbezahlt, das Sie bekommen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Grundlage für die Entgeltfortzahlung ist somit das Grundgehalt, wie das Monatsgehalt oder der Wochen-, Tages-, Stunden-, oder Akkordlohn.
Es werden auch Zuschläge berücksichtigt, wie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Wenn Sie als Arbeitnehmer*in an einem Sonntag oder Feiertag hätten arbeiten müssen, wegen Krankheit aber nicht arbeiten, dann muss trotzdem der Zuschlag gezahlt werden, der im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt wurde. Allgemeine Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen werden auch berücksichtigt.
Wieviel Krankengeld Sie erhalten, erfahren Sie unter der Frage: Was ist Krankengeld und wie hoch ist es?
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Krankheit ist kein Schutz vor Kündigung. Auch wenn Sie erkrankt sind, kann Ihnen Ihr*e Arbeitgeber*in kündigen.
Allerdings gelten natürlich die normalen Regelungen zum Kündigungsschutz: Wenn Sie mehr als 6 Monate in einem Betrieb gearbeitet haben, in dem mehr als 10 Mitarbeitende in Vollzeit beschäftigt sind, genießen Sie gesetzlichen Kündigungsschutz und Ihr*e Arbeitgeber*in benötigt einen Grund, um Ihnen zu kündigen. Mehr Informationen dazu hier.
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Wenn Sie krank werden, ist es wichtig, Ihren*Ihre Arbeitgeber*in rechtzeitig darüber zu informieren.
Das bedeutet, dass Sie Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in vor Arbeitsbeginn Bescheid geben müssen, dass Sie wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommen können. Sie müssen der*dem Arbeitgeber*in auch mitteilen wie lange Sie voraussichtlich krank sein werden. Das können Sie telefonisch machen, per Email oder einem Messenger-Dienst (wie WhatsApp).
Manche Arbeitgeber*innen machen Vorgaben, wie sich die Arbeitnehmer*innen krankmelden sollen. Neben einer mündlichen Krankmeldung ist es empfehlenswert, sich auch schriftlich krankzumelden. Nur so können Sie später beweisen, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind.
Wichtig: Sie müssen Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in nicht den Grund Ihrer Krankheit sagen. Wenn danach gefragt wird, müssen Sie dies nicht beantworten.
Laut Gesetz müssen Sie spätestens am 4. Kalendertag (nicht Arbeitstag!) Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in eine Krankschreibung = Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. In Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag kann diese Zeit allerdings verkürzt werden.
Schauen Sie dort nach , welche Regelung für Sie gilt! Wenn Sie vom Arzt*von der Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, schicken Sie diese sofort per Post an Ihre*n Arbeitgeber*in und an Ihre Krankenkasse. Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in können Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch per Fax oder Scan schicken. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber immer das Original einfordern.
Achtung: Wenn Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihrem *Ihrer Arbeitgeber*in nicht vorlegen, kann dieser die Lohnfortzahlung verweigern!
Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss 7 Tage nach der Krankschreibung bei der Krankenkasse vorliegen. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, kann es sein, dass die Krankenkasse kein Krankengeld bezahlt.
Wichtig: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen Sie derzeit meist in dreifacher Ausführung: Eine für Ihren Arbeitgeber, eine für die Krankenkasse und eine für Ihre eigenen Unterlagen.
Zukünftig wird es ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen und den*die Arbeitgeber*in geben. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse ist seit Januar 2022 für diejenigen Ärzt*innen verpflichtend, die die technischen Möglichkeiten dazu haben. Daneben stellen Ärzt*innen weiterhin die Bescheinigung in Papierform aus.
Für Arbeitgeber*innen gilt zukünftig, dass sie die Daten der Arbeitsunfähigkeit bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen können, wenn sie von ihren Mitarbeitenden über eine Arbeitsunfähigkeit informiert wurden. Beide Verfahren sind noch in einer Pilotphase, informieren Sie sich deswegen bei Ihrem*Ihrer Ärzt*in, ob bereits eine elektronische Übermittlung erfolgt. Solange keine elektronische Übermittlung erfolgt, müssen Sie nach wie vor selbst Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an Ihre Krankenkasse und Ihre*n Arbeitgeber*in selbst weitergeben!
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Um zu vermeiden, dass Ihr*e Arbeitgeber*in Ihre Krankmeldung nicht akzeptiert oder sagt, dass er*sie sie nicht bekommen hat, ist es am besten, wenn Sie beweisen können, sich krankgemeldet und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben zu haben.
Das machen Sie durch einen schriftlichen Nachweis über Ihre Krankmeldung (wie Krankmeldung per Mail) Dafür schicken Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorab als Scan per Mail und dann per Einschreiben an Ihren*n Arbeitgeber*in. So kann diese*r nicht behaupten, dass er*sie sie nicht erhalten hat.
Wichtig: Ihr*e Arbeitgeber*in muss Ihre Krankmeldung akzeptieren. Wenn Sie krank und arbeitsunfähig sind, müssen Sie nicht zur Arbeit gehen.
Muss ich sofort zum Arzt*zur Ärztin gehen, wenn ich krank bin?
Wenn Sie krank sind und sich nicht arbeitsfähig fühlen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie sofort zum Arzt*zur Ärztin gehen müssen.
Wichtig ist, dass Sie sofort Ihre*n Arbeitgeber*in über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren (siehe die Frage: Wie melde ich mich richtig krank?). Dann kommt es immer darauf an, ob in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, wann Ihrer*r Arbeitgeber*in Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens erhalten haben muss..
Wenn nichts Spezielles geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen: Diese schreiben vor, dass dem*der Arbeitgeber*in spätestens am 4. Kalendertag eine Krankschreibung vorliegen muss. Das bedeutet, wenn Sie z.B. nur 1 oder 2 Tage krank sind und dann wieder arbeiten gehen, benötigen Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und müssen demnach auch nicht zum Arzt*zur Ärztin gehen. Viele Arbeitnehmer*innen gehen aber dennoch zum Arzt, um nachzuweisen, dass Sie krank sind.
Wenn in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, dass Sie schon am ersten Tag Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, dann müssen Siebereits am ersten Tag, an dem Sie krank sind, zum Arzt*zur Ärztin gehen.
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Grundsätzlich kann jede*r approbierte Arzt*Ärztin Sie krankschreiben.
In den meisten Fällen macht es Sinn, zunächst einen Termin bei Ihrem*r Hausarzt*ärztin zu machen, der*die Sie untersucht und eine Krankschreibung ausstellen kann. Sollte ein*e spezielle*r Fach-Arzt*Ärztin für Ihre Krankheit zuständig sein, dann kann Ihr*e Hausarzt*ärztin eine Überweisung ausstellen.
Fach-Ärzte*innen (wie Orthopäd*innen oder HNO Ärzt*innen) können zwar auch Krankschreibungen ausstellen, aber meist bekommt man dort keinen Termin am gleichen Tag (Außer bei einem akuten Notfall).
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Krankengeld ist das Geld, das sie erhalten, wenn Ihr*e Arbeitgeber*in nicht in der Pflicht ist, Ihnen Lohnfortzahlung zu leisten.
Das ist z.B. der Fall, wenn Sie neu bei einem*einer Arbeitgeber*in beschäftigt sind und noch keine 4 Wochen dort gearbeitet haben. Auch wenn Sie länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind, bekommen Sie keine Lohnfortzahlung von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in mehr, sondern Krankengeld von der Krankenkasse.
Das Krankengeld beträgt zwischen 70% des Brutto- und 90% des Nettoverdienstes. Somit haben Sie weniger Geld zur Verfügung, während Sie Krankengeld erhalten. Krankengeld kann höchstens 78 Wochen lang für die selbe Erkrankung von der Krankenkasse bezahlt werden.
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Nein. Wenn Sie krank aufgrund eines Arbeitsunfalls sind, bekommen Sie kein Krankengeld, sondern Verletztengeld.
Das Verletztengeld erhalten Sie von einer Berufsgenossenschaft oder einer Unfallkasse, Es wird durch Ihre Krankenkasse, an Sie ausbezahlt. Die Unterscheidung ist wichtig, da Sie beim Verletztengeld möglicherweise noch Anrecht auf Sonderleistungen haben.
Mehr zum Thema Arbeitsunfall und Verletztengeld erfahren Sie hier.
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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auch AU-Bescheinigung, Krankschreibung oder „gelber Schein“ genannt, Es ist eine Bescheinigung, die Sie von Ihrem*r Arzt*Ärztin bekommen, wenn er*sie feststellt, dass Sie aufgrund von Krankheit nicht arbeiten können.
Hier wird in der Regel der Tag eingetragen, an dem Sie bei dem*r Arzt*Ärztin waren. Der*die Arzt*Ärztin legt fest, wie lange er*sie Sie krankschreibt, und trägt dieses Datum auf Ihrer Krankschreibung ein.
Wenn Sie über das Datum hinaus weiterhin krank sind, dann müssen Sie erneut zum*zur Arzt*Ärztin gehen. Dabei darf keine Lücke zwischen dem letzten Tag ihrer Krankschreibung und dem erneuten Arztbesuch entstehen.
Achtung: Wenn Sie länger erkrankt sind und Ihre Krankschreibungen nicht lückenlos vorliegen, kann es zu Problemen mit der Lohnfortzahlung und der Zahlung des Krankengeldes kommen.
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Wenn Sie im Auslandurlaub arbeitsunfähig krank werden, können Sie vor Ort zum*r Arzt*Ärztin gehen und sich arbeitsunfähig krankschreiben lassen.
In diesem Fall müssen Sie Ihren*n Arbeitgeber*in über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und Ihren Aufenthaltsort informieren. Auch Ihre Krankenkasse müssen Sie in dem Fall darüber informieren.
Für die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland gibt es keine gesetzliche Frist. Es reicht zunächst, wenn Sie Ihren*n Arbeitgeber*in informiert haben. Die schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollten Sie so schnell wie möglich nachreichen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland sollte von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in und der Krankenkasse akzeptiert werden. Wenn das nicht der Fall ist, können Sie sich gerne an eine Beratungsstelle von Faire Integration wenden.
Wichtig: Wenn Sie im Urlaub arbeitsunfähig krank werden, egal ob Sie sich im Ausland aufhalten oder zu Hause, können Sie sich die genommenen Urlaubstage während Ihrer Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein wieder „gutschreiben lassen“. Das bedeutet, Sie werden nicht als Urlaubstage gezählt.
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Quellen:
Entgeltfortzahlungsgesetz
https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html#hoehe (hier mit Urteil zur Höhe der ENTGF)
https://www.haufe.de/personal/entgelt/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung_78_499614.html
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Wenn Sie krank sind und sich nicht arbeitsfähig fühlen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie sofort zum Arzt gehen müssen.
Wichtig ist, dass Sie sofort Ihren Arbeitgeber über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren (siehe die Frage: Wie melde ich mich richtig krank?).
Dann kommt es immer darauf an, ob in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, wann Sie Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens zukommen lassen müssen. Wenn nichts Spezielles geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen: Diese schreiben vor, dass dem Arbeitgeber spätestens am 4. Kalendertag eine Krankschreibung vorliegen muss.
Das bedeutet, wenn Sie z.B. nur 1 oder 2 Tage krank sind und dann wieder auf der Arbeit erscheinen, benötigen Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und müssen demnach auch nicht zum Arzt gehen. Viele Arbeitnehmer*innen gehen aber dennoch zum Arzt, damit sie glaubwürdig sind.
Wenn in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, dass Sie schon am ersten Tag Ihrem Arbeitgeber bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, dann müssen Sie natürlich am ersten Tag, an dem Sie krank sind, zum Arzt gehen.
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