Krankschreibung
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Wenn Sie arbeitsunfähig krank werden, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Geld. Das nennt man Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen die Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen lang in Höhe Ihres normalen Gehalts. Wenn Sie länger als 6 Wochen krank sind, zahlt Ihnen die Krankenkasse Krankengeld. Auch wenn Sie weniger als 4 Wochen bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, bekommen Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Erst nach 4 Wochen ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Lohnfortzahlung zu leisten.
Mehr über das Thema Krankengeld erfahren Sie unter der Frage: Was ist Krankengeld und wie hoch ist es?
Wenn Sie länger krankgeschrieben sind, ist es wichtig, für den Zeitraum Ihrer Krankheit lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu haben. Hier unterscheidet man zwischen Erstbescheinigung und Folgebescheinigung von dem*der Arzt*Ärztin.
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Wenn Sie krank sind, wird Ihnen das Geld weiterbezahlt, das Sie bekommne hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Grundlage für die Entgeltfortzahlung ist somit das Grundgehalt, wie das Monatsgehalt oder der Wochen-, Tages-, Stunden-, oder Akkordlohn. Es werden auch Zuschläge berücksichtigt, wie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Wenn Sie als Arbeitnehmer*in an einem Sonntag oder Feiertag hätten arbeiten müssen, wegen Krankheit aber nicht arbeiten, dann muss trotzdem der Zuschlag gezahlt werden, der im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt wurde. Allgemeine Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen werden auch berücksichtigt.
Wieviel Krankengeld Sie erhalten, erfahren Sie unter der Frage: Was ist Krankengeld und wie hoch ist es?
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Krankheit ist kein Schutz vor Kündigung. Auch wenn Sie erkrankt sind, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen. Allerdings gelten natürlich die normalen Regelungen zum Kündigungsschutz: Wenn Sie mehr als 6 Monate in einem Betrieb gearbeitet haben, in dem mehr als 10 Mitarbeitende in Vollzeit beschäftigt sind, genießen Sie Kündigungsschutz und Ihr Arbeitgeber benötigt einen Grund, um Ihnen zu kündigen. Mehr Informationen dazu hier.
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Wenn Sie krank werden, ist es wichtig, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig darüber zu informieren. Das bedeutet, dass Sie Ihrem Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn Bescheid geben müssen, dass Sie wegen Krankheit nicht kommen können. Das können Sie telefonisch machen, per Email oder einem Messenger-Dienst (wie Whatsapp). Manche Arbeitgeber machen Vorgaben, wie sich die Arbeitnehmer*innen am besten krankmelden. Neben einer mündlichen Krankmeldung ist es empfehlenswert, sich auch schriftlich krankzumelden. Nur so können Sie später beweisen, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind.
Wichtig: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht den Grund Ihrer Krankheit sagen. Wenn danach gefragt wird, müssen Sie dies nicht beantworten.
Laut Gesetz müssen Sie spätestens am 4. Kalendertag (nicht Arbeitstag!) Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. In Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag kann diese Zeit allerdings verkürzt werden. Schauen Sie also, welche Regelung für Sie gilt! Wenn Sie vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, schicken Sie diese sofort per Post an Ihren Arbeitgeber und an ihre Krankenkasse. Ihrem Arbeitgeber könnten Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch per Fax oder Scan schicken. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber immer das Original einfordern.
Achtung: Wenn Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihrem Arbeitgeber nicht vorlegen, kann dieser die Lohnfortzahlung verweigern!
Wichtig: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen Sie meist in dreifacher Ausführung: Eine für Ihren Arbeitgeber, eine für die Krankenkasse und eine für Ihre eigenen Unterlagen. Ab Januar 2021 soll die Ausführung für die Krankenkasse von den Ärzten elektronisch an die Krankenkassen weitergeleitet werden. In diesem Fall bekommen Sie keine Bescheinigung für die Krankenkasse. Ab Januar 2022 soll die Ausführung für die Arbeitgeber*innen von den Ärzten elektronisch an die Betriebe weitergeleitet werden. Die Weiterleitung wird Sie nicht von der Pflicht befreien, sich bei dem*r Arbeitgeber*in krankzumelden.
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Um zu vermeiden, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Krankmeldung nicht akzeptiert oder sagt, dass er sie nicht bekommen hat, ist es am besten, wenn Sie beweisen können, sich krankgemeldet und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben zu haben. Das machen Sie durch einen schriftlichen Nachweis über Ihre Krankmeldung (wie Krankmeldung per Mail) und indem Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Einschreiben und vorab als Scan per Mail an Ihren Arbeitgeber schicken. So kann dieser nicht behaupten, dass er sie nicht erhalten hat.
Wichtig: Ihr Arbeitgeber muss Ihre Krankmeldung akzeptieren. Wenn Sie krank und arbeitsunfähig sind, müssen Sie nicht zur Arbeit gehen.
Muss ich sofort zum Arzt gehen, wenn ich krank bin?
Wenn Sie krank sind und sich nicht arbeitsfähig fühlen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie sofort zum Arzt gehen müssen. Wichtig ist, dass Sie sofort Ihren Arbeitgeber über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren (siehe die Frage: Wie melde ich mich richtig krank?). Dann kommt es immer darauf an, ob in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, wann Sie Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens zukommen lassen müssen. Wenn nichts Spezielles geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen: Diese schreiben vor, dass dem Arbeitgeber spätestens am 4. Kalendertag eine Krankschreibung vorliegen muss. Das bedeutet, wenn Sie z.B. nur 1 oder 2 Tage krank sind und dann wieder auf der Arbeit erscheinen, benötigen Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und müssen demnach auch nicht zum Arzt gehen. Viele Arbeitnehmer*innen gehen aber dennoch zum Arzt, damit sie glaubwürdig sind.
Wenn in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, dass Sie schon am ersten Tag Ihrem Arbeitgeber bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, dann müssen Sie natürlich am ersten Tag, an dem Sie krank sind, zum Arzt gehen.
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Grundsätzlich kann jede*r approbierte Arzt*Ärztin Sie krankschreiben. In den meisten Fällen macht es Sinn, zunächst einen Termin bei Ihrem*r Hausarzt*ärztin zu machen, der*die Sie untersucht und eine Krankschreibung ausstellen kann. Sollte ein*e spezielle*r Arzt*Ärztin für Ihre Krankheit zuständig sein, dann kann Ihr*e Hausarzt*ärztin eine Überweisung ausstellen. Spezielle Ärzte*innen (wie Orthopäden oder HNO Ärzte) können zwar auch Krankschreibungen ausstellen. Sie vergeben aber in der Regel keine Termine noch am gleichen Tag, es sei denn, es handelt sich um einen akuten Notfall.
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Krankengeld ist das Geld, das sie erhalten, wenn Ihr Arbeitgeber nicht in der Pflicht ist, Ihnen Lohnfortzahlung zu leisten. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie neu bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und noch keine 4 Wochen dort gearbeitet haben. Auch wenn Sie länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind, bekommen Sie nach den 6 Wochen nicht mehr die Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber, sondern Krankengeld von der Krankenkasse.
Das Krankengeld beträgt zwischen 70% des Brutto- und 90% des Nettoverdienstes. Somit haben Sie weniger Geld zur Verfügung, während Sie Krankengeld erhalten. Krankengeld kann höchstens 72 Wochen lang von der Krankenkasse bezahlt werden.
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Nein. Wenn Sie krank aufgrund eines Arbeitsunfalls sind, bekommen Sie kein Krankengeld, sondern Verletztengeld.
Das Verletztengeld zahlt nicht die Krankenkasse, sondern die Berufsgenossenschaft. Die Unterscheidung ist wichtig, da Sie beim Verletztengeld möglicherweise noch Anrecht auf Sonderleistungen haben.
Mehr zum Thema Arbeitsunfall und Verletztengeld erfahren Sie hier.
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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch AU-Bescheinigung, Krankschreibung oder „gelber Schein“ genannt, ist die Bescheinigung, die Sie von Ihrem*r Arzt*Ärztin bekommen, wenn er*sie feststellt, dass Sie aufgrund von Krankheit nicht arbeiten können. Hier wird in der Regel der Tag eingetragen, an dem Sie bei dem*r Arzt*Ärztin waren. Der*Die Arzt*Ärztin legt fest, wie lange er*sie Sie krankschreibt, und trägt dieses Datum auf Ihrer Krankschreibung ein. Er*Sie kann Sie höchstens für 2 Wochen krankschreiben. Wenn Sie länger als 2 Wochen krank sind, müssen Sie erneut zum*r Arzt*Ärztin gehen und sich weiter krankschreiben lassen. Dabei darf keine Lücke zwischen dem letzten Tag ihrer Krankschreibung und dem erneuten Arztbesuch entstehen.
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Wenn Sie im Auslandurlaub arbeitsunfähig krank werden, können Sie vor Ort zum*r Arzt*Ärztin gehen und sich arbeitsunfähig krankschreiben lassen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und Ihren Aufenthaltsort informieren. Auch Ihre Krankenkasse müssen Sie in dem Fall darüber informieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland sollte von Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse akzeptiert werden. Für die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland gibt es keine gesetzliche Frist. Es reicht zunächst, wenn Sie Ihren Arbeitgeber informiert haben. Die schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollten Sie so schnell wie möglich nachreichen.
Wichtig: Wenn Sie im Urlaub arbeitsunfähig krank werden, egal ob Sie sich im Ausland aufhalten oder zu Hause, können Sie sich die genommenen Urlaubstage während Ihrer Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein wieder „gutschreiben lassen“. Das bedeutet, Sie werden nicht als Urlaubstage gezählt.
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Quellen:
Entgeltfortzahlungsgesetz
https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html#hoehe (hier mit Urteil zur Höhe der ENTGF)
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