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Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die Arbeitnehmer*innen bei ihrer Arbeit oder auf den täglichen Arbeits- und Dienstwegen haben und die in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit auf der Arbeit stehen. Auch wenn Sie auf dem Weg zu Ihrer Arbeit oder auf dem Weg nach Hause einen Unfall haben, so ist das ein Arbeitsunfall (speziell: Wegeunfall). Bei Arbeitsunfällen greifen bestimmte Regeln, wer bezahlt und welche Leistungen Sie im Anschluss erhalten können.
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Zunächst müssen Sie erkennen, dass es sich bei Ihrem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt. Viele Menschen z.B. wissen nicht, dass ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit auch als Arbeitsunfall zählt (Wegeunfall). Sie müssen darauf achten, dass Sie Ihre*n Arbeitgeber*in sofort über den Arbeitsunfall informieren.
Wenn Sie für ein Leiharbeitsunternehmen arbeiten, sollten Sie Ihre*n Arbeitgeber*in, das Leiharbeitsunternehmen, und den Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, über den Unfall informieren. Wenn es notwendig ist, sollten Sie eine*n Arzt*Ärztin aufsuchen. Für Arbeitsunfälle sind die sogenannten Durchgangsärzt*innen zuständig. Mehr dazu erfahren Sie unter der Frage: Welchen Arzt muss ich nach dem Arbeitsunfall aufsuchen?
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Nach einem Arbeitsunfall sollten Sie eine*n Durchgangsarzt*ärztin aufsuchen und nicht zu Ihrem*r gewöhnlichen Hausarzt*ärztin gehen. Durchgangsärzt*innen sind normalerweise Fachärzt*innen für Chirurgie oder Orthopädie, die sich besonders auf dem Gebiet der Unfallchirurgie auskennen. Diese Ärzt*innen besitzen eine besondere Zulassung, die später im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsunfall notwendig sein kann. Wenn Sie bei dem*r Durchgangsarzt*ärztin sind, sollten Sie immer erwähnen, dass der Unfall im Rahmen Ihrer Arbeit passiert ist. Durchgangsärzt*innen dokumentieren genau, wie, wann und wo es zu dem Arbeitsunfall kam.
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Das Verletztengeld beträgt in der Regel etwa 80% des normalen Bruttoentgelts. Es darf aber nicht höher sein, als das eigentliche Nettoentgelt. Davon werden noch die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Somit fällt das Verletztengeld höher als das Krankengeld aus.
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Bei einem Arbeitsunfall macht der der*die Arbeitgeber*in eine Unfallmeldung direkt an die gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Pflicht hat Ihr*e Arbeitgeber*in, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls länger als 3 Tage andauert. Das bedeutet, dass Sie zunächst nichts machen müssen, außer Ihre*n Arbeitgeber*in über den Arbeitsunfall zu informieren. Kommt es zur Zahlung von Verletztengeld, werden Ihnen später von Ihrer Berufsgenossenschaft Fragebögen über den Arbeitsunfall zugeschickt, die Sie unbedingt ausfüllen und zurückschicken müssen.
Wichtig: Sie sollten immer wissen, wer Ihr*e richtiger Ansprechpartner*in ist. Geht es um einen Arbeitsunfall und somit um Verletztengeld, dann ist das immer die Berufsgenossenschaft, nicht die Krankenkasse!
Sollte Ihr*e Arbeitgeber*in nicht tätig werden und nicht mit der zuständigen Berufsgenossenschaft sprechen, sollten Sie Ihre*n Arbeitgeber*in zunächst darauf aufmerksam machen. Wenn diese*r untätig bleibt, sollten Sie sich selbst an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden. Wie Sie die zuständige Berufsgenossenschaft finden können, erfahren Sie unter der Frage: Was ist die Berufsgenossenschaft?
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Man kann sich nicht aussuchen, welche Leistungen man bekommt. Das Verletztengeld fällt meist höher aus als Krankengeld. Man bekommt es nur, wenn man aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig geworden ist. Hier gibt es ein spezielles Verfahren. Das Verletztengeld wird schließlich von der Berufsgenossenschaft bezahlt. Sie erhalten das Geld allerdings von der Krankenkasse, die es sich anschließend von der Berufsgenossenschaft zurückholt.
Krankengeld erhält man, wenn man aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig geworden ist. In beiden Fällen bekommt man jedoch zunächst in den ersten 6 Wochen die Lohnfortzahlung durch den*die Arbeitgeber*in, wenn man seit mindestens 4 Wochen bei dem*der Arbeitgeber*in beschäftigt ist.
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Das Verletztengeld ist von dem Tag an zu zahlen, ab dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Allerdings ist die Entgeltfortzahlung durch den*die Arbeitgeber*in vorrangig. Daher wird das Verletztengeld meist erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Das Verletztengeld wird längstens 78 Wochen (inklusive 6 Wochen Erstattung der Lohnfortzahlung) lang gezahlt.
Es endet vorher, wenn die Arbeitsunfähigkeit beendet und die Arbeit wiederaufgenommen wird, oder wenn Übergangsgeld gezahlt wird. Übergangsgeld wird für die Zeit der beruflichen Rehabilitation gezahlt, wenn die Aufnahme der ursprünglichen Tätigkeit nach einem Unfall nicht mehr in Betracht kommt. Sollte eine lange stationäre Behandlung notwendig sein, so wird das Verletztengeld über die 78 Wochen hinaus gezahlt.
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Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen und Betriebe sowie deren Beschäftigte. Berufsgenossenschaften sichern Beschäftigte gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab. Sie bezahlen das Verletztengeld, die Kosten für Heilbehandlungen, die Krankenpflege und die medizinische Rehabilitation. Alle Arbeitnehmer*innen in einem Unternehmen oder Betrieb sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. In welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert sind, ist abhängig von der Branchenzugehörigkeit Ihres Betriebes.
Wenn Sie unsicher sind, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung anrufen und dies erfragen: 0800 60 50 40 4.
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Einen Schadenersatz oder ein Schmerzensgeld bekommen Sie von einer Berufsgenossenschaft nicht. Sie können aber eine zusätzliche private Unfallversicherung abschließen, die Ihnen bei einem Unfall den Schadenersatz und das Schmerzensgeld zahlt.
Ohne eine private Zusatzversicherung können Sie den Schadenersatz und das Schmerzensgeld auf dem gerichtlichen Wege von dem*r Verursacher*in des Unfalls verlangen. Dazu müssen Sie die verschuldende Handlung als die Ursache Ihres Unfalls und den Zusammenhang zwischen der Handlung und Ihrem Schaden und Ihren Schmerzen beweisen können.
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In manchen Arbeitsbereichen ist man als Arbeitnehmer*in besonderen Gefahren ausgesetzt. Das kann das Hantieren mit Maschinen sein, das Arbeiten auf Baustellen, das Arbeiten bei extremen Wetterbedingungen und Ähnliches. In solchen Situationen ist es wichtig, dass man entsprechend geschützt ist. Beispiele hierfür sind Schutzkleidung wie Handschuhe oder Helm, Lärmschutz oder Sonnenschutz. Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in keine entsprechenden Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellt, können Sie Ihre*n Arbeitgeber*in darauf Aufmerksam machen. Wenn diese*r nicht reagiert, dann können Sie sich an die zuständige Behörde wenden (Gewerberaufsichtsamt)
Laut Arbeitsschutzgesetz ist der*die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen und dabei die Eigenarten des Betriebes zu berücksichtigen. Welche Maßnahmen notwendig sind, muss der*die Arbeitgeber*in durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ermitteln.
Darüber hinaus muss der*die Arbeitgeber*in den Beschäftigten die Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit erklären (Unterweisung), und zwar so, dass dadurch mögliche Gesundheitsgefährdungen erkannt werden und vermieden werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr*e Arbeitgeber*in sich an die Regeln vom Arbeits- und Gesundheitsschutz hält, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle von Faire Integration.
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Quellen:
https://www.arbeitsschutzgesetz.org/arbeitsunfall/#FAQ_Arbeitsunfall
https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/verletztengeld/index.jsp
https://www.arbeitsschutzgesetz.org/berufsgenossenschaft/
https://www.arbeitsschutzgesetz.org/arbeitsunfall-schmerzensgeld/
https://www.dguv.de/de/versicherung/wegeunfaelle/index.jsp
https://www.arbeitsrechte.de/verletztengeld/
https://www.dguv.de/de/versicherung/gesetz_grundlage/index.jsp
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