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Wenn Sie eine Frage zum Arbeitsrecht haben, also zu Ihrem Arbeitsvertrag, Ihrer Lohnabrechnung, Ihren Arbeitsbedingungen, Ihrer Bezahlung und zu vielem mehr, können Sie sich an verschiedene Stellen wenden: z.B. an eine Beratungsstelle von Faire Integration, die sie kostenlos und vertraulich zu diesen Themen berät. Darüber hinaus bieten Gewerkschaften Beratungsmöglichkeiten zum Arbeitsrecht. Sie sind unabhängig von politischen Parteien und bieten Arbeitnehmer*innen, die Mitglied in einer Gewerkschaft sind, Rechtshilfe und Vertretung in einem Rechtsstreit an. Wenn Sie Mitglied in einer Gewerkschaft werden möchten, helfen Ihnen die Beratungsstellen von Faire Integration weiter!
Selbstverständlich können Sie sich auch immer an eine*n Anwält*in wenden, der*die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig ist.
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Wenn Sie eine*n Anwält*in benötigen, müssen Sie wissen, dass Leistungen von Anwält*innen kostenpflichtig sind. Die Anwaltsgebühren sind gesetzlich gergelt. (mehr dazu unter: Wieviel kostet ein Anwalt?). Allerdings gibt es für Menschen mit geringen Einkommensverhältnissen auch andere Möglichkeiten: In diesem Fall hilft der Staat, sodass man für wenig Geld eine Beratung bei dem*r Anwält*in bekommen kann. Das passiert mit Hilfe des sogenannten Beratungshilfeschein.
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Die Kosten für eine*n Rechtsanwält*in können unterschiedlich sein. Das kommt immer darauf an, ob Sie nur ein Beratungsgespräch wünschen, oder obb es einer außergerichtlichen oder einer gerichtlichen Klärung bedarf (siehe unten).
Die Kosten für ein Beratungsgespräch regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hier sind die Höhen der Beratungsgebühren geregelt. Die Kosten sind nach oben begrenzt. Das erste Beratungsgespräch darf maximal 190 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) kosten, alle weiteren Beratungen 250 Euro (zzgl. Umsatzsteuer).
Neben einer normalen Beratung durch eine*n Rechtsanwält*in müssen Personen aber in vielen Situationen eine umfassendere juristische Betreuung haben. Dies kann in Form einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung geschehen. Ob etwas außergerichtlich oder gerichtlich geklärt werden kann, kommt immer auf das Thema des Rechtsstreits an. In jedem Fall entstehen hier weitere Anwaltskosten, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind.
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Der Beratungsschein für Beratungshilfe gibt Personen mit geringem Einkommen und Vermögen die Möglichkeit, gegen einen kleinen Geldbetrag eine Beratung eines*r Anwält*in zu bekommen. Neben einer einfachen Beratung kann auch eine anwaltliche Vertretung im außergerichtlichen Bereich erfolgen (Geltendmachung, Vergleichsabschlüsse etc.). Hier bestehen gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen. Personen, die eine ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten würden, können auch einen Beratungsschein bekommen.
Wenn Sie mit einem Beratungsschein zu einem*r Rechtsanwält*in gehen, bekommt diese*r von Ihnen höchsten eine Gebühr von 15 Euro. Die restlichen Gebühren bekommt er*sie vom Staat.
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Der Antrag auf Beratungshilfe kann schriftlich per Formular oder mündlich beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das zuständige Amtsgericht ist dasjenige, in dessen Bezirk sich der Hauptwohnsitz des*r Antragsstellers*in befindet. Wenn Sie einen Beratungsschein beantragen möchten, ist es hilfreich, sich vorher telefonisch beim Amtsgericht nach notwendigen Unterlagen und den Öffnungszeiten zu erkundigen. Es sollte im Vorhinein das Antragsformular auf Bewilligung von Beratungshilfe ausgefüllt werden. Dieses Formular finden Sie hier: https://justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf.
Zusammen mit dem Formular und den notwendigen Unterlagen gehen Sie zur Rechtsantragsstelle, wo der*die Rechtspfleger*in die Bewilligungsvoraussetzungen prüft und ggf. den Beratungshilfeschein ausstellt. Pro außergerichtlicher Angelegenheit stellt das Gericht nur einmal einen Beratungsschein aus. Das Beratungshilfeverfahren beim zuständigen Amtsgericht ist für den*die Antragsteller*in kostenlos.
Die Beratungshilfe kann auch nach der Beratung durch den*die Anwält*in beantragt werden. Allerdings besteht hier das Risiko, dass der Antrag nicht bewilligt wird und man die Kosten für den*die Anwält*in selbst tragen muss.
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Für die Bewilligung eines Beratungsscheins für Beratungshilfe besteht eine Einkommens-und Vermögensgrenze. Rentner, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfe oder Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erfüllen in der Regel diese Voraussetzung. Wenn Sie vor Beantragung eines Beratungsscheins sichergehen möchten, dass dieser bewilligt wird, können Sie das mit Hilfe eines Prozesskostenhilferechners ermitteln: Wer ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten würde, kann auch einen Beratungshilfeschein bekommen. Darüber hinaus darf es keine andere Möglichkeit der kostenlosen Beratung/Vertretung in der außergerichtlichen Angelegenheit geben (z. B. durch Gewerkschaft, Rechtsschutzversicherung). Eine weitere Voraussetzung ist, dass das zuständige Amtsgericht nicht schon in gleicher Angelegenheit bereits einen Beratungsschein für Beratungshilfe bewilligt oder abgelehnt hat.
Wenn Sie bei der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht den Beratungsschein beantragen möchten, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Ein gültiges Personaldokument (Personalausweis, Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, …)
- Ihren aktuellen Einkommensnachweis und den von Ihrem*r Ehepartner*in (z. B. Lohnabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit oder Jobcenter)
- Ggf. einen Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
- Ggf. Nachweise über andere monatliche Zahlungsverpflichtungen
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Ihren aktuellen Mietvertrag sowie einen Nachweis über Heizungs- oder Stromkosten
- Ggf. Unterlagen zu der Sache (z.B. Kündigung, Abmahnung, usw.)
Wenn Ihr Beratungsschein bewilligt wurde, können Sie damit zu einem*r Anwält*in gehen, die dann höchstens 15 Euro Gebühr von Ihnen verlangen darf.
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Grundsätzlich sind Anwält*innen verpflichtet, Klient*innen mit bewilligter Beratungshilfe zu übernehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn sie aus wichtigem Grund die Beratung nicht übernehmen können, z.B. wenn sie überlastet sind. Bevor Sie einen Termin bei einem*r Anwält*in machen, sollten Sie den*die Anwält*in aber auf jeden Fall darüber informieren, dass Sie einen Beratungsschein haben.
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Die Kosten der Prozesse vor den Arbeitsgerichten beinhalten die Anwaltskosten (falls Sie einen Anwalt haben) und die Gerichtskosten.
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob er den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Nur die Gerichtskosten werden von der unterliegenden Partei übernommen. Ab der zweiten Instanz muss die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen.
Die Höhe der Gerichtskosten als auch die Berechnung der Kosten eines hinzugezogenen Rechtsanwaltes richten sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten. Das Arbeitsgericht setzt im Urteil den Streitwert fest. Ist der Streitwert bestimmt, können die Gerichtskosten und Anwaltskosten berechnet werden.
Für die Berechnung der Gerichtskosten gibt es ein Kostenverzeichnis, aus dem man ablesen kann, wie hoch eine Gebühr bei dem jeweiligen Streitwert ist.
Streitwert
bis ... EuroGebühr
... EuroStreitwert
bis ... EuroGebühr
... Euro300
25
25000
311
600
35
30000
340
1200
55
40000
398
1500
65
45000
427
2000
73
50000
456
2500
81
65000
556
3000
89
80000
656
3500
97
95000
756
4000
105
110000
856
4500
113
125000
956
5000
121
140000
1056
6000
136
155000
1156
7000
151
170000
1256
8000
166
185000
1356
9000
181
200000
1456
10000
196
230000
1606
13000
219
260000
1756
16000
242
290000
1906
19000
265
320000
2056
22000
288
470000
2806
Die Gerichtskosten sind immer erst am Ende einer Instanz fällig. Die Gerichtskosten müssen damit nicht bereits bei Klageerhebung bezahlt werden, sondern erst, wenn die jeweilige Instanz beendet ist. Vorschüsse fordert das Arbeitsgericht nicht an.
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Die Prozesskostenhilfe ist eine Art staatliches Darlehen für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen, das die entstehenden Prozesskosten in einem Rechtsstreit abdecken soll. Die Prozesskostenhilfe soll also diejenigen Menschen unterstützen, die ein Gerichtsverfahren durchführen müssen oder möchten, die Kosten aber selbst nicht übernehmen können. Es ist somit eine finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Personen.
Wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wird, sind Sie von der Zahlung der Verfahrenskosten befreit. Je nach dem, wie Ihre Einkommenssituation ist, müssen Sie die Kosten, die übernommen werden, in Raten zurückbezahlen. Mehr dazu unter der Frage: Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückbezahlen?
Achtung: Prozesskostenhilfe deckt im Arbeitsrecht nicht die Anwaltskosten der Gegenseite ab, die in der zweiten Instanz übernommen werden müssen, wenn man den Prozess verliert. Mehr dazu unter der Frage: Wie arbeiten Arbeitsgerichte?
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Prozesskostenhilfe bekommen Sie, wenn Sie ein geringes Einkommen und Vermögen haben. Mit Hilfe des Prozesskostenhilferechners können Sie vorab berechnen, ob Sie Prozesskostenhilfe gewährt bekommen können oder nicht (z.B. www.pkh-rechner.de). In der Regel erfüllen Rentner, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger*innen und Empfänger*innen von Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz diese Voraussetzung. Dabei muss das Vermögen unter 5000 Euro liegen. Zusätzlich muss es bei der Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg geben. Nur dann können die Kosten übernommen werden. Ob eine Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten hat, entscheidet das Gericht.
Prozesskostenhilfe wird in der Regel von Ihrem*r Anwält*in beantragt, wenn er*sie die Klage erhebt. Der Antrag kann aber auch vor der Klageerhebung oder nach der Klageerhebung gestellt werden.
Es wird geprüft, ob der*die Antragsteller*in wirtschaftlich bedürftig ist. Das wird mit Hilfe der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ermittelt. Wie bei dem Antrag auf Beratungshilfe müssen folgende Unterlagen dem Antrag beigefügt werden:
- Ein gültiges Personaldokument (Personalausweis, Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, …)
- Ihr aktueller Einkommensnachweis und der von Ihrem*r Ehepartner*in (z. B. Verdienstbescheinigung, Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosengeld)
- Ggf. einen Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
- Ggf. Nachweise über andere monatliche Zahlungsverpflichtungen
- Ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Ihren aktuellen Mietvertrag sowie einen Nachweis über Heizungs- oder Stromkosten
- Ggf. Unterlagen zu der Sache (z.B. Kündigung, Abmahnung, usw.)
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Das kommt darauf an, wie Ihre wirtschaftliche Situation ist. Wenn Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann es sein, dass Sie die Kosten in Raten zurückzahlen müssen. Entscheidend ist hier, wie Ihre Einkommensverhältnisse sind und ob sich diese ändern. Sie müssen vier Jahre lang nach Abschluss des Verfahrens unaufgefordert dem Arbeitsgericht mitteilen, wenn sich Ihr Einkommen um mehr als 100 Euro verbessert hat. Auch Wohnungswechsel müssen Sie dem Arbeitsgericht mitteilen. Wenn Sie also zum Zeitpunkt der Antragsstellung bedürftig sind und Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen, später aber mehr Geld verdienen, dann wird das Arbeitsgericht ggf. auf Sie zukommen und Sie auffordern, die Prozesskosten zurückzubezahlen. Somit kann es sein, dass Prozesskostenhilfe entweder in Raten, ganz, teilweise oder gar nicht zurückerstattet werden muss.
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Es ist wichtig zu wissen, dass vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang herrscht. Das bedeutet, Sie können den Gütetermin und den Kammertermin auch ohne Anwält*in wahrnehmen. Dennoch ist es natürlich einfacher und in vielen Fällen auch ratsam, wenn Sie durch eine*n Anwält*in vertreten werden. Aber: Es bleibt Ihre Entscheidung, ob Sie eine*n Anwält*in mit einer Sache beauftragen möchten oder nicht!
Ein*e Anwält*in macht mit Ihnen einen Termin aus, bei dem Sie über Ihr Anliegen sprechen können. Hier sollten Sie alle Unterlagen mitbringen, wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und andere Unterlagen, die Ihren Fall betreffen. Der*die Anwält*in prüft Ihre Unterlagen und kann vorschlagen, die Angelegenheit außergerichtlich oder aber gerichtlich zu klären. Außergerichtliche Klärungen sind z.B. Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber, Formulierung von Geltendmachungen und Ähnliches. Rät der*die Anwält*in dazu, Klage einzureichen, dann vertritt er*sie Sie vor Gericht. Das bedeutet, dass, wenn es zu einem Gütetermin vor Gericht kommt, der*die Anwält*in die Verhandlungen und Argumentation mit dem*der Richter*in und dem*der Anwält*in der Gegenseite übernimmt.
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Den ersten Termin beim Arbeitsgericht nennt man Gütetermin. Das Besondere hier ist, dass es am Ende nicht zu einem Urteil kommt. Stattdessen soll versucht werden, eine Einigung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber zu erzielen. Am Tag der Güteverhandlung treffen sich der*die Arbeitnehmer*in, der Arbeitgeber, die jeweiligen Anwält*innen (falls vorhanden) und der*die Richter*in. Dieser Termin ist öffentlich, sodass auch Publikum zugelassen ist. Es wird über den Sachverhalt gesprochen und darüber, ob beide Seiten die Möglichkeit zu einer Einigung sehen. Das kann eine Zahlung, Höhe der Abfindung usw. sein. Wenn es zu einer Einigung kommt, wird die Entscheidung niedergeschrieben und dem Arbeitgeber und dem*der Arbeitnehmer*in zugeschickt. Das nennt man einen Vergleich. Dann ist das Verfahren beendet. Wenn es zu keiner Einigung kommt, kann das Gericht auch noch einen zweiten Gütetermin anberaumen, wenn es die Chance sieht, dass es noch zu einer Einigung kommen kann. Wenn dies nicht der Fall ist, dann folgt ein Kammertermin. Auch hier kann es noch zu einem Vergleich kommen. Ist das nicht der Fall, dann kommt das Arbeitsgericht zu einem Urteil. Es kann natürlich auch mehrere Kammertermine geben.
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Das Arbeitsgericht kümmert sich um Streitigkeiten mit arbeitsrechtlichem Bezug. Dies sind meistens Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen oder aber zwischen Tarifparteien. Das Arbeitsgericht ist ein Zivilgericht mit besonderen Zuständigkeiten.
Das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht wird durch die Einreichung einer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingeleitet. Die Klage selbst kann jeder einreichen. mMeist wird dies allerdings von einem*r Anwält*in gemacht. Eine Klage ist ein Schreiben, in dem steht, wer von wem was fordert. Wenn die Klage eingereicht ist, wird die Klage der Gegenseite (dem Beklagten) zugesendet und das Arbeitsgericht bestimmt einen Verhandlungstermin, den Gütetermin. Bei einem Gütetermin sind ein*e Richter*in und der*die Kläger*in, der*die Beklagte, sowie deren Anwält*innen anwesend. Der*die Beklagte muss zu der Klage Stellung nehmen. Es wird versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen, deren Ergebnis man Vergleich nennt.
Gibt es keine Einigung zwischen den Parteien, so kommt es zu einem Kammertermin. Das Gericht fordert beide Parteien auf, vor dem Kammertermin zu der Klage und zu der Erwiderung der Klage Stellung zu nehmen. Bei einem Kammertermin ist wieder der*die Richter*in des Gütetermins anwesend, sowie zwei weitere ehrenamtliche Richter*innen.
Das zuständige Arbeitsgericht ist das Gericht des Arbeitsorts des*r Arbeitnehmer*in. Wenn in der ersten Instanz ein Urteil ergangen ist, so kann noch Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Anders als bei der ersten Instanz, gibt es beim Landesarbeitsgericht einen Anwaltszwang. Theoretisch kann ein Rechtstreit auch bis zum Bundesarbeitsgericht gehen, wenn eine Partei Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes einlegt.
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Eine Rechtsschutzversicherung ist eine Versicherung, die man abschließen kann, damit diese die Kosten bei einer juristischen Streitigkeit für einen übernimmt. Das bedeutet, man bezahlt jeden Monat einen Betrag an eine Versicherung, und wenn es dann zu einer juristischen Streitigkeit kommt, dann kann die Versicherung die Kosten dafür übernehmen. Das sind meist die Kosten für eine*n Anwält*in, die Gerichtskosten und Weiteres. Man muss aber immer darauf achten, welche Kosten bei der jeweiligen Versicherung übernommen werden und welche Rechtsgebiete versichert sind.
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