-
-
Es gibt folgende Arten von Ausbildung:
Duale (oder: betriebliche) Ausbildung
An drei bis vier Tagen pro Woche findet die praktische Ausbildung in einem Betrieb unter Aufsicht eines* einer Ausbilder*in statt. An ein bis zwei Tagen die Woche gehen die Auszubildenden in die Berufsschule. Dort treffen sie auf andere Auszubildende aus der gleichen oder ähnlichen Branche und lernen unter anderem die theoretischen Inhalte des Berufes. Die duale Ausbildung dauert im Durchschnitt drei Jahre.
Überbetriebliche Ausbildung
Eine überbetriebliche Ausbildung ist eine Erweiterung der betrieblichen Ausbildung. Sie kommt zum Tragen, wenn Firmen keine Möglichkeit haben ihre Auszubildenden, in allen für einen Ausbildungsberuf relevanten Bereichen, auszubilden. Das fehlende Wissen können Auszubildende anderweitig erlernen. Das ist z.B. in externen Werkstätten, in anderen Betrieben oder durch Schulungen möglich.
Außerbetriebliche Ausbildung
Anders als bei der dualen Ausbildung findet die Ausbildung nicht bei einem festen Betrieb statt, sondern bei einem sogenannten Bildungsträger. Das bedeutet, dass Sie praktische Übungen in einer Art Schule durchführen. Diese Form der Ausbildung kann eine Alternative sein, wenn Sie keinen Ausbildungsbetrieb finden.
Schulische Ausbildung
Es gibt auch einige rein schulische Ausbildungen im technischen, sozialen, im Fremdsprachenbereich oder auch im Gesundheitswesen.
Beispiele für:
a) den technischen Bereich: medizinisch-technische*r Assistent*in
b) den sozialen Bereich: Erzieher*in
c) den Fremdsprachenbereich: Fremdsprachenkorrespondent*in
d) das Gesundheitswesen: Altenpfleger*in
Hier wird das Wissen allein in Berufsschulen oder Berufsfachschulen vermittelt. In der Regel wird ein betriebliches Praktikum während der Ausbildung durchgeführt. Die Regelungen zur schulischen Ausbildung können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
-
-
-
Bei der dualen Ausbildung schließen Sie mit Ihrem ausbildenden Betrieb einen Ausbildungsvertrag ab. Der Vertrag muss schriftlich vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen und bei der Ausbildungskammer oder Innung eingetragen werden. Aus dem Ausbildungsvertrag ergeben sich wichtige Informationen.
Der Ausbildungsvertrag regelt:
-
Ausbildungsziel und Ablauf der Ausbildung
-
Beginn und Dauer der Ausbildung
-
Ort der Ausbildung
-
Ausbilder*in (Ansprechpartner*in )
-
Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
-
Dauer der Probezeit
-
Ausbildungsvergütung und zusätzliche Leistungen
-
Urlaubstage pro Jahr
-
Kündigungsbedingungen
-
Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
-
-
-
-
Was Sie in Ihrer Ausbildung verdienen, ist im Ausbildungsvertrag festgehalten. Gilt in Ihrem Ausbildungsbetrieb ein Tarifvertrag, regelt dieser auch, wie viel Geld Sie als Auszubildende*r erhalten.
Gibt es keinen Tarifvertrag, informieren Sie sich, wie hoch der Lohn für Auszubildende in anderen Betrieben Ihrer Branche ist. Für Ausbildungsverträge, die ab dem Jahr 2020 abgeschlossen werden, , ist eine monatliche Mindestvergütung für Auszubildende gesetzlich verpflichtend.
Gesetzliche Mindestvergütung
Jahr
2020
2021
2022
2023
1. Ausbildungsjahr
515 €
550 €
585 €
620 €
2. Ausbildungsjahr
608 €
649 €
690 €
732 €
3. Ausbildungsjahr
695 €
743 €
790 €
837 €
4. Ausbildungsjahr
721 €
770 €
819 €
868 €
Die Ausbildungsvergütung sollte sich daran orientieren, was üblich in der Branche üblich ist und darf nicht deutlich niedriger liegen. Mit jedem Ausbildungsjahr steht Ihnen etwas mehr Geld zu. Informieren Sie sich in einer Beratungsstelle!
Hinweis: Die branchenübliche Ausbildungsvergütung können Sie nach Beruf geordnet auf der Webseite des Bundesinstituts für Berufsbildung finden.
Besser funktioniert: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet
-
-
-
Wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, dann können Sie bei der Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen.
Wichtig: Der Zugang zu dieser finanziellen Unterstützung ist abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.
-
-
-
Einstiegsqualifizierung (EQ)
Sie bietet anerkannten Flüchtlingen,Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldeten, die keinem Arbeitsverbot unterliegen, die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von sechs bis zwölf Monaten in tägliche Arbeitsprozesse eines Betriebes eingebunden zu werden. Das kann eine Chance sein, um sich auf eine mögliche Berufsausbildung vorzubereiten. EQ sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen.Eine Einstiegsqualifizierung kann von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter vermittelt und gefördert werden.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) sind eine Vorbereitung auf eine Ausbildung (oder Beschäftigungsaufnahme). Sie sollen Ihnen dabei helfen, sich zu orientieren zu können, um eine passende Berufswahl treffen zu können. Dort werden verschiedene Praktika absolviert und Unterricht in einer Schule besucht. Es kann auch ein Hauptschulabschluss nachgeholt werden.
Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter gefördert werden.
-
-
-
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
Ausbildungsbegleitende Hilfen (AbH) sind eine Unterstützungsleistung, wenn in der Ausbildung Probleme entstehen. Zum Beispiel, wenn Sie in einem Fach in der Berufsschule Schwierigkeiten haben. Dafür gibt es Unterstützung in verschiedenen Bereichen, Das kann ,zum Beispiel Nachhilfe in einem bestimmten Fach sein oder sozialpädagogische Begleitung, wenn es Probleme mit dem Ausbildungsbetrieb gibt.
Ausbildungsbegleitende Hilfen kann man bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter beantragen.
Assistierte Ausbildung (asA)
Bei einer assistierten Ausbildung (asA) bekommt sowohl der*die Auszubildende eine umfassende Betreuung wie auch der ausbildende Betrieb Unterstützung für die gesamte Zeit der Ausbildung. Auch über diese Maßnahme können Auszubildende Nachhilfe bekommen oder eine sozialpädagogische Betreuung in Anspruch nehmen. Die Ausbildungsbetriebe bekommen durch die assistierte Ausbildung Unterstützung in Konfliktsituationen. Ziel ist, das Ausbildungsverhältnis zu stabilisieren.
Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter beauftragen einen Bildungsträger damit, die Assistierte Ausbildung umzusetzen. Dieser stellt Ihnen dann eine*n Ausbildungsbegleiter*in zur Seite.
-
-
-
Was Sie während der dualen Berufsausbildung lernen und tun, schreiben Sie jede Woche während der Ausbildungszeit in Ihr Berichtsheft. Das Führen eines Berichtheftes gehört zu den Pflichten von Auszubildenden und wird schriftlicher Ausbildungsnachweis genannt.
Ihr Bericht wird in der Regel durch Ihre*n Ausbilder*in kontrolliert und unterschrieben. Ein vollständig geführtes Berichtsheft ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung und gilt auch, wenn es vom Ausbildungsbetrieb nicht unterschrieben wurde.
Wichtig: In der Regel sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Sie Ihr Berichtsheft in Ihrer Arbeitszeit führen dürfen. Ihr*e Ausbilder*in darf Sie nicht zwingen, das Berichtsheft in Ihrer Freizeit zu führen.
-
-
-
Selbstverständlich haben Sie auch als Auszubildende*r Rechte. So haben Sie ein Recht darauf, mit Respekt behandelt zu werden. Die Ausbildung ist ein Lernverhältnis und zum Lernen gehört es dazu, dass auch Fehler passieren.
In Ihrem Ausbildungsrahmenplan steht genau, was Sie in welchem Ausbildungsjahr lernen sollen. Es ist Ihr Recht, dass der Plan befolgt wird. Ihre*e Ausbilderin*in ist Ihnen gegenüber weisungsberechtigt. Das bedeutet, er*sie gibt Ihnen Anweisungen, welche Arbeit Sie machen und wie Sie diese Arbeit ausführen müssen. Tätigkeiten, die nichts mit Ihrer Ausbildung zu tun haben, sind nicht Teil Ihres Ausbildungsvertrages.
Verbringen Sie viel Zeit mit Tätigkeiten, die nichts mit Ihrem Ausbildungsziel zu tun haben, können Sie sich dagegen wehren.
Es gibt auch strenge Vorschriften zur Arbeitszeit und Schutzmaßnahmen. Sie können sich über das Online Portal von Dr. Azubi informieren.
-
-
-
Wenden Sie sich an den Betriebsrat Ihres Ausbildungsbetriebes bzw. an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vor Ort, wenn es solche Gremien bei Ihnen im Betrieb gibt.
Oder sprechen Sie mit der*dem Vertrauenslehrer*in in Ihrer Berufsschule oder einer*m Berater*in bei der Kammer (IHK oder HWK.) .
Alternativ hilft Ihnen Ihre zuständige Gewerkschaft, wenn Sie dort Mitglied sind oder die Beratungsstelle Faire Integration.
-
-
-
Volljährige Auszubildende dürfen in Ausnahmefällen anstelle von 8 Stunden täglich bis zu 10 Stunden arbeiten, aber nur, wenn die Überstunden in der darauffolgenden Woche ausgeglichen werden.
Auch wenn Überstunden in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vereinbart sind, müssen Sie als Auszubildende*r Überstunden machen. Überstunden dürfen Sie aber nicht alleine leisten. Die*der Ausbilder*in muss im Betrieb sein und Sie betreuen.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten die strengeren Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (max. Arbeitszeit 40 Stunden an 5 Tagen). Sie dürfen maximal 8,5 Stunden arbeiten, wenn die Arbeitszeit an einem anderen Werktag der Woche entsprechend geringer ist.
-
-
-
Ja. Nach der Probezeit ist die ordentliche Kündigung durch den Ausbildenden ausgeschlossen.
Der Ausbildungsbetrieb kann nur noch außerordentlich kündigen. Das ist nur möglich, wenn der* die Auszubildende sich etwas Schwerwiegendes zu Schulden kommen lässt. Ein Beispiel wäre wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder der Berufsschule oder etwa Diebstähle im Betrieb. Kündigungen sind oft nicht rechtens und Sie können dagegen vorgehen.
Bevor Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben muss bei der zuständigen Kammer oder Innung ein Schichtungsverfahren stattfinden.
Achtung: Etwas anderes gilt in der Probezeit! Die wird im Ausbildungsvertrag vereinbart und beträgt maximal 4 Monate. Während der Probezeit können beide Seiten immer ohne Frist kündigen .
-
-
-
An jeder Schule gibt es in der Regel Vertrauenslehrer*innen , die für Schüler*innen als Ansprechpartner*innen zur Verfügung stehen.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, dem Unterricht zu folgen, können Sie eventuell ausbildungsbegleitende Hilfe bekommen. Darüber erhalten Sie entweder Nachhilfe und/oder andere Unterstützung, um in der Berufsschule besser mitzukommen.
-
-
-
Wenn nur eine Duldung und damit ein unsicherer Aufenthalt vorliegt, kann für die Dauer der Ausbildung eine Ausbildungsduldung erteilt werden. Während der Zeit der Ausbildungsduldung kann man nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung (meist nach 3 Jahren) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von 2 Jahren (3+2-Regelung). Das gilt jedoch nur, wenn Sie auch in dem Beruf arbeiten, in dem Sie die Ausbildung absolviert haben. Die Ausbildungsduldung soll somit einen Weg in einen sicheren Aufenthalt in Deutschland ebnen.
Was muss ich tun, um eine Ausbildungsduldung zu erhalten?
Die Ausbildungsduldung muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Ein Ausbildungsplatz muss schon vorhanden sein, je nach Ausbildungsberuf und eigenem Aufenthaltsstatus gibt es aber unterschiedliche Voraussetzungen für die Antragstellung.
Für wen kommt die „Ausbildungsduldung“ in Frage?
Ab dem 1.1.2020 kommt eine Ausbildungsduldung für zwei Personengruppen in Frage: Die erste Gruppe betrifft Personen, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde und die im Besitz einer Duldung sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen diese allerdings schon 3 Monate im Besitz einer Duldung sein. Diese sogenannte Vorduldungszeit entfällt, wenn die Person vor dem 31.12.2016 nach Deutschland eingereist ist und vor dem 1.10.2020 eine Berufsausbildung angefangen hat. Die zweite Gruppe betrifft Personen, die sich im Asylverfahren befinden. Sie müssen schon eine Ausbildung aufgenommen haben und beabsichtigen, nach Ablehnung des Asylantrags die Ausbildung fortzusetzen. Im Fall, dass der Asylantrag negativ beschieden wird, können diese Personen eine Ausbildungsduldung beantragen. Die 3-monatige Vorduldungszeit entfällt. Somit kann für Personen im Asylverfahren eine Ausbildung auch nach Ablehnung ohne Unterbrechung mit einer Ausbildungsduldung fortgeführt werden.Eine Ausbildungsduldung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Helfer- und Assistenzausbildungen erteilt werden .
Wichtig: Es gibt viele verschiedene Ausschlussgründe, warum die Ausbildungsduldung nicht erteilt wird. Dies ist zum Beispiel bei einem generellen Arbeitsverbot der Fall (z. B. bei Personen aus sogenannte sicheren Herkunftsländern). Wenn die Identität einer Person nicht geklärt ist, ist das auch ein Grund, keine Ausbildungsduldung erteilt zu bekommen. Deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung genau informieren, ob eine Ausbildungsduldung für Sie in Frage kommt oder nicht.
Weiterführende Informationen hier und hier (S. 23-31).
Darf man den Ausbildungsbetrieb wechseln, wenn man eine Ausbildungsduldung hat?
Auszubildende dürfen nur einmal den Ausbildungsplatz wechseln. Zum Zwecke der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz werden sechs Monate Duldung gewährt.
-
-
-
Quellen:
Jens Schubert/Evelyn Räder: Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung, BUND Verlag, 2017
-