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Das Mutter-Schutz-Gesetz gilt für alle Arbeitgeber*innen, die schwangere oder stillende Personen beschäftigen. Das Gesetz gilt auch für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung.
Es ist egal, ob Sie als Frau leben oder nicht, der Mutterschutz gilt für alle schwangeren Personen.
Das Gesetz gilt für alle Formen von Beschäftigungs-Verhältnis:
- Vollzeit
- Teilzeit
- Mini-Job
- Praktikum
- Ausbildung
Wenn das Beschäftigungs-Verhältnis befristet ist, gilt der Mutter-Schutz nur so lange, wie das Beschäftigungs-Verhältnis besteht. Ein befristeter Arbeitsvertrag wird nicht wegen einer Schwangerschaft verlängert.
Ein besonderer Schutz gilt auch in diesen Fällen:
- Sie haben keine Arbeits-Erlaubnis.
- Sie haben keine Arbeits-Erlaubnis, wurden zur Ausreise aufgefordert und haben keine Duldung.
Wenn der*die Arbeitgeber*in sich nicht an die Vorschriften des Mutter-Schutz-Gesetzes hält, dann lassen Sie sich beraten..
Während der Mutter-Schutz-Frist dürfen Sie nicht abgeschoben werden, egal ob sie arbeiten oder nicht. Dieses Abschiebe-Verbot gilt für alle, auch für ausreisepflichtige Personen ohne Duldung aus sicheren Herkunftsstaaten.
In welcher Zeit gilt der Kündigungs-Schutz?
- während der gesamten Schwangerschaft ab Unterzeichnung des Arbeits-Vertrages
- in den 4 Monaten nach der tatsächlichen Geburt
- in den 4 Monaten nach einer Fehlgeburt (,wenn diese nach der 12. Schwangerschafts-Woche passiert)
Der Kündigungs-Schutz wirkt, wenn der*die Arbeitgeber*in zum Zeitpunkt der Kündigung von Ihrer Schwangerschaft weiß. Weiß er nichts davon und kündigt sie, haben Sie nach Zugang einer Kündigung 2 Wochen Zeit, um Ihre*n Arbeitgeber*in über die Schwangerschaft zu informieren.
Für wen gilt das Mutter-Schutz-Gesetz nicht?
- Selbstständige (Ausnahme: arbeitnehmerähnliche Personen)
- Hausfrauen
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Die Regeln zum Mutter-Schutz sind gesetzlich festgeschrieben. Sie sollen die Gesundheit von schwangeren und stillenden Arbeitnehmer*innen schützen und verhindern, dass sie wegen der Schwangerschaft gekündigt werden.
Wenn Sie schwanger sind, gelten für Sie besondere Regeln. Dazu gehört u.a.:
- Die Arbeitgeber*innen dürfen Sie nur zu eingeschränkten Zeiten und nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag arbeiten lassen (am Wochenende nur mit Ihrer Zustimmung).
- Sie haben längere Ruhezeiten und dürfen Arbeiten, die die Schwangerschaft gefährden, nicht ausüben.
- Sie dürfen auch während der Arbeitszeit zu Vorsorge-Untersuchungen gehen. Ihr*e Arbeitgeber*in muss Sie von der Arbeit freistellen und darf Ihnen kein Geld abziehen.
- Sie werden 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin von der*m Arbeitgeber*in nach Hause geschickt. Die*r Arbeitgeber*in darf nicht von Ihnen verlangen, dass Sie in dieser Zeit weiterarbeiten. Nur wenn Sie wirklich wollen und sich ganz klar dazu bereit erklären, können Sie bis zur Geburt arbeiten.
Arbeitgeberkönnen nur in Ausnahmen Schwangere oder stillende Personen kündigen. Das kann auch gelten, wenn die*r Arbeitgeber*in nicht gewusst hat, dass Sie schwanger sind.
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Der Mutter-Schutz gilt von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt des Kindes. Es gibt Ausnahmen:
- Arbeits-Verbot: Arbeitgeber*innen müssen die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Person schützen. Der erste Schritt für den*die Arbeitgeber*in ist, die Arbeits-Bedingungen zu verbessern, wenn es ein Risiko für die Gesundheit gibt. Ist das nicht möglich, müssen Arbeitgeber*innen einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen suchen, an dem die Gesundheit nicht gefährdet wird. Ist auch das nicht möglich, darf der*die Arbeitgeber*in die Person nicht weiter beschäftigen.
- In bestimmten Fällen kann sich der Mutter-Schutz nach der Geburt auf 12 Wochen verlängern: Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder wenn das Kind eine Behinderung hat.
Sobald Arbeitgeber*innen von einer Schwangerschaft wissen, müssen diese die Vorschriften aus dem Mutter-Schutz-Gesetz umsetzen und Ihre Gesundheit schützen. Außerdem darf er*sie Sie nur noch in wenigen Ausnahmen kündigen.
Wenn Sie wirklich wollen, dann können Sie auch während der Schutz-Frist bis zur Geburt weiterarbeiten. Der*die Arbeitgeber*in darf Sie aber nicht dazu drängen.
Nach der Geburt muss die Schutz-Frist eingehalten werden. Die Person darf erst 8 Wochen nach der Geburt wieder arbeiten gehen. Es gibt Ausnahmen:
- Schwangerschaftsabbruch
- Fehlgeburt
- Totgeburt
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Mutterschafts-Geld bekommen nur Personen, die am ersten Tag der Mutter-Schutz-Frist gesetzlich krankenversichert waren und einen Anspruch auf Kranken-Geld hatten.
Während Sie im Mutter-Schutz sind, zahlt die Krankenkasse Ihnen das Mutterschafts-Geld. Das sind maximal 13 Euro pro Tag. Sie müssen das Mutterschafts-Geld bei der Krankenkasse beantragen. Das geht frühestens 7 Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin. Sie brauchen dafür eine ärztliche Bescheinigung.
Wenn sie einen Mini-Job haben und familien-versichert sind, müssen Sie das Mutterschafts-Geld bei der Mutterschafts-Geld-Stelle beantragen. Es beträgt dann höchstens 210 Euro im Monat.
Wenn Sie Anspruch auf Mutterschafts-Geld haben, erhalten Sie zusätzlich Geld von ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber-Zuschuss soll zusammen mit dem Mutterschafts-Geld den Ausfall des normalen Gehalts ausgleichen.
Nicht alle Personen erhalten den Arbeitgeber-Zuschuss, auch wenn sie während der Mutter-Schutz-Frist zu Hause bleiben und daher kein Gehalt bekommen. Einige bekommen nur das Mutterschafts-Geld von maximal 13 Euro pro Kalender-Tag von der Krankenkasse. Keinen Arbeitgeber-Zuschuss bekommen:
- Studierende
- Personen mit Mini-Job
- Personen in Rente
Manchmal darf eine schwangere Person aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten, noch bevor die Schutz-Frist 6 Wochen vor dem Geburtstermin einsetzt. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber einen Mutter-Schutz-Lohn. Wieviel Geld ist das? Der Mutter-Schutz-Lohn entspricht dem durchschnittlichen Gehalt (vor Steuern/Brutto) der letzten 3 Monate, bevor Sie schwanger geworden sind. Arbeitgeber*innen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kranken-Kasse gibt den Arbeitgeber*innen das Geld für den Mutter-Schutz-Lohn.
Arbeitgeber*innen müssen alle ihre Beschäftigten zu Beginn des Arbeits-Verhältnisses bei einer Krankenkasse anmelden. Nach dem ersten Arbeits-Tag haben Arbeitgeber*innen dafür maximal 6 Wochen Zeit.
Nicht alle Arbeitgeber*innen respektieren das Gesetz.
- Einige Arbeitgeber*innen melden ihre Beschäftigten nicht bei der Krankenkasse.
- Einige Arbeitgeber*innen melden ihre Beschäftigten bei der Krankenkasse ab, obwohl das Arbeits-Verhältnis noch nicht zu Ende ist.
Sie sind krankenversichert, auch wenn der*die Arbeitgeber*in den Beitrag zur Kranken-Kasse nicht zahlt. Der Fehler liegt bei den Arbeitgeber*innen.
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Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft müssen Sie die Schwangerschaft nicht mitteilen. Wenn Sie direkt danach gefragt werden, dürfen sie lügen.
Sie sollten dem*der Arbeitgeber*in die Schwangerschaft möglichst früh mitteilen. Der Arbeitgeber kann einen ärztlichen Nachweis für die Schwangerschaft verlangen.
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, muss er dafür sorgen, dass die Gesundheit der Schwangeren möglichst gut geschützt ist. Dazu gehört auch, dass für die Zeit der Schwangerschaft bestimmte Arbeitszeiten gelten.
Sie können während der Arbeitszeit zu den erforderlichen Vorsorge-Untersuchungen gehen. Der Arbeitgeber muss Sie dafür freistellen und er darf kein Geld abziehen. Die Krankenkasse kann Ihnen erklären, welche Vorsorge-Untersuchungen „erforderlich“ sind.
Personen sind während der Mutter-Schutz-Frist besonders stark vor einer Kündigung geschützt. Der besondere Kündigungs-Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Geburt.
Wenn Sie gekündigt werden und der Arbeitgeber nichts von ihrer Schwangerschaft weiß, müssen Sie ihn über ihre Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung informieren.
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Sie haben kleine Kinder? Dann können Sie für einige Monate oder Jahre weniger Stunden arbeiten oder eine Pause machen und erst nach einigen Monaten oder Jahren zu ihrem alten Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu können sie Elternzeit beantragen. Auch Väter können Elternzeit beantragen! Wichtig ist, dass die Person das Kind selbst betreut oder mit einem Kind in einem Haushalt lebt.
Wenn Eltern bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen, müssen sie ihn darüber informieren, ob sie während der geplanten Elternzeit entweder gar nicht oder maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten wollen.
Die Elternzeit kann maximal 3 Jahre dauern.
Elternzeit muss immer beim Arbeitgeber beantragt werden. Dafür gelten bestimmte Fristen.
- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden.
- Elternzeit im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden.
Ist die Zustimmung des Arbeitgebers nötig?
- Nein, wenn die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird.
- Ja, wenn ein Teil der Elternzeit im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen wird.
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Wer kann Elternzeit nehmen? Alle Personen, die am Anfang der Elternzeit einen Job haben. Dazu gehören auch diese Gruppen:
- Personen mit einem befristeten Arbeits-Verhältnis
- Personen mit einem Mini-Job
- Teilzeit-Beschäftigte
- Studierende in einem Neben-Job
- Auszubildende
Wie beantragen Sie Eltern-Geld?
Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Eltern können Eltern-Geld beantragen. Dafür gibt es bestimmte Regeln:
- Sie müssen in Deutschland leben.
- Sie wohnen mit dem Kind zusammen.
- Sie betreuen das Kind selbst. Es kann auch das Kind Ihres Partners oder Ihrer Partnerin oder ein Adoptiv-Kind sein.
- Sie arbeiten nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
Sie können den Antrag auf Eltern-Geld online auf Elterngeld-Digital stellen, wenn Sie in diesen Bundesländern wohnen: Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen oder Thüringen.
Leben Sie in einem anderen Bundesland, müssen Sie ein Formular für den Antrag ausfüllen. Das Formular und die Original-Bescheinigungen müssen Sie dann an die Eltern-Geld-Stelle per Post schicken oder persönlich vorbeibringen. Finden Sie die Adresse der Eltern-Geld-Stelle in ihrer Nähe. Die Eltern-Geld-Stelle kann Ihnen helfen, den Antrag auszufüllen.
Es gibt drei Arten von Eltern-Geld: Eltern-Geld, Eltern-Geld Plus und den Partnerschafts-Bonus. Eltern-Geld Plus ist halb so viel Geld wie Eltern-Geld. Sie können Eltern-Geld Plus aber doppelt so lange bekommen. Ihr Partner oder Ihre Partnerin kann zusätzlich 2 Monate Eltern-Geld oder 4 Monate Eltern-Geld Plus beziehen.
Eltern-Geld ohne Eltern-Zeit
Für Eltern-Geld müssen Sie nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Allerdings dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, solange Sie Elterngeld bekommen. Sie können online berechnen, wieviel Eltern-Geld Sie bekommen können. Dafür gibt es den Eltern-Geld-Rechner.
Ihr Anspruch auf Elterngeld ist davon abhängig, welchen Aufenthaltstitel Sie haben.
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Für Eltern mit einem nicht-deutschem Pass gelten besondere Regeln. Ob sie Eltern-Geld bekommen, hängt von ihrer Staatsangehörigkeit und dem Aufenthalts-Status ab.
Personen mit diesem Aufenthalts-Status können Eltern-Geld beantragen:
- Niederlassungs-Erlaubnis
- Erlaubnis zum Dauer-Aufenthalt-EU
- Blaue Karte EU, ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthalts-Erlaubnis, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben - Es gibt weitere Einschränkungen. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Eltern-Geld-Stelle vor Ort beraten.
Personen mit diesem Aufenthalts-Status können kein Eltern-Geld beantragen:
- Aufenthalts-Gestattung
- Duldung
- Aus- oder Weiterbildung in Deutschland
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Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben sie ein Recht auf Elterngelt. Sie müssen keine negativen Folgen für Ihren Aufenthalts-Status befürchten.
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Die Höhe des Eltern-Gelds hängt davon ab, wieviel Geld Sie vor der Geburt verdient haben. Das Basis-Eltern-Geld ist normalerweise 65 % des Gehalts (nach Steuern, das heißt „Netto“), das Sie vor der Geburt bekommen haben. Das Eltern-Geld soll ausgleichen, dass sie von dem*r Arbeitgeber*in weniger Geld bekommen, weil Sie weniger Stunden arbeiten oder eine Pause machen.
- Basis-Eltern-Geld: zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat
- Eltern-Geld Plus: zwischen 150 und 900 Euro im Monat
- Partnerschafts-Bonus für Paare: zwischen 150 und 900 Euro im Monat für beide Elternteile für jeweils 4 Monate
- Partnerschafts-Bonus für Allein-Erziehende: Sie erhalten zusätzlich für 4 aufeinander folgende Monate zwischen 150 und 900 Euro, wenn Sie in diesen Monaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Arbeitslos? Den Mindestbetrag von 300 Euro Eltern-Geld oder 150 Euro Eltern-Geld-Plus können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten.
Besondere Regelung für Eltern mit wenig Geld
Wenn Sie vor der Geburt des Kindes zwischen 1.240 und 1.200 Euro pro Monat netto verdient haben, bekommen Sie etwas mehr Eltern-Geld. Statt 65 % können Sie bis zu 67 % erhalten.
Besondere Regelung wegen Corona
- Viele Eltern bekommen Kurzarbeiter-Geld oder Arbeitslosen-Geld I und haben daher wenig Geld. Das Eltern-Geld wird dadurch nicht weniger. Die Monate, in denen Sie Kurzarbeiter-Geld oder Arbeitslosen-Geld I bekommen haben, werden nicht in die Berechnung ihres Eltern-Geld einbezogen.
- Für Eltern in system-relevanten Berufen gilt: Können sie ihre geplanten Eltern-Geld-Monate nicht zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 nehmen, können sie diese bis Juni 2021 aufschieben.
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Ja. Sie können Eltern-Zeit und Eltern-Geld beantragen für:
- Adoptiv-Kinder
- Pflege-Kinder
- Stief-Kinder (Hier ist eine Hetero-Ehe oder Homo-Ehe mit einem leiblichen Eltern-Teil erforderlich.)
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