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Die Regeln zum Mutterschutz sind gesetzlich festgeschrieben. Sie sollen die Gesundheit von schwangeren und stillenden Arbeitnehmer*innen schützen und verhindern, dass sie wegen der Schwangerschaft gekündigt werden.
Wenn Sie schwanger sind, gelten für Sie besondere Regeln. Dazu gehört u.a.:
- Sie dürfen nur zu eingeschränkten Zeiten und nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag arbeiten (am Wochenende nur mit Ihrer Zustimmung).
- Sie dürfen Arbeit, die die Schwangerschaft gefährdet, nicht ausüben.
- Sie dürfen auch während der Arbeitszeit zu Vorsorgeuntersuchungen gehen. Ihr*e Arbeitgeber*in muss Sie von der Arbeit freistellen und darf Ihnen kein Geld abziehen.
- Arbeitsverbot: Arbeitgeber*innen müssen die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Person schützen. Der erste Schritt für den*die Arbeitgeber*in ist, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, wenn es ein Risiko für die Gesundheit gibt. Ist das nicht möglich, müssen Arbeitgeber*innen einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen suchen, an dem die Gesundheit nicht gefährdet wird. Ist auch das nicht möglich, darf der*die Arbeitgeber*in die Person nicht weiter beschäftigen.
Für Sie als Schwangere gilt eine Schutzfrist, die beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet spätestens 12 Wochen nach der Geburt (siehe auch Frage „ Wann kann ich in Mutterschutz gehen“.)Sobald Arbeitgeber*innen von Ihrer Schwangerschaft wissen, müssen diese die Vorschriften aus dem Mutterschutzgesetz umsetzen und Ihre Gesundheit schützen. Außerdem darf er*sie Sie nur noch in wenigen Ausnahmen kündigen. Zum Beispiel, wenn am Arbeitsplatz Straftaten von der schwangeren Person verübt werden.
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Das Mutterschutzgesetz muss von allen Arbeitgeber*innen beachtet werden, die schwangere oder stillende Personen beschäftigen. Das Gesetz gilt auch für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung.
Es ist egal, ob Sie als Frau leben oder nicht, der Mutterschutz gilt für alle schwangeren Arbeitnehmer*innen.
Das Gesetz gilt für alle Formen von Beschäftigungsverhältnissen:
- Vollzeit
- Teilzeit
- Mini-Job
- Praktikum
- Ausbildung
Wenn das Beschäftigungsverhältnis befristet ist, gilt der Mutterschutz nur so lange, wie das Beschäftigungsverhältnis besteht. Ein befristeter Arbeitsvertrag wird nicht wegen einer Schwangerschaft verlängert.
Wenn der*die Arbeitgeber*in sich nicht an die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes hält, dann lassen Sie sich beraten.
Während der Mutterschutzfrist (das ist in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt) dürfen Sie nicht abgeschoben werden, egal ob sie arbeiten oder nicht.
In welcher Zeit gilt der Kündigungsschutz?
- während der gesamten Schwangerschaft ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
- in den ersten 4 Monaten nach der tatsächlichen Geburt
- in den ersten 4 Monaten nach einer Fehlgeburt (,wenn diese nach der 12. Schwangerschaftswoche passiert)
Der Kündigungsschutz wirkt, wenn der*die Arbeitgeber*in zum Zeitpunkt der Kündigung von Ihrer Schwangerschaft weiß. Weiß er*sie nichts davon und kündigt sie, haben Sie nach Zugang einer Kündigung 2 Wochen Zeit, um Ihre*n Arbeitgeber*in über die Schwangerschaft zu informieren.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder Stillzeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die schwangere Person am Arbeitsplatz Straftaten begeht. Das kann auch gelten, wenn der*die Arbeitgeber*in nicht gewusst hat, dass Sie schwanger sind.
Für wen gilt das Mutter-Schutz-Gesetz nicht?
- Selbstständige
- Nicht berufstätige Frauen
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Sie müssen ab 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten.
Die*r Arbeitgeber*in darf nicht von Ihnen verlangen, dass Sie in dieser Zeit weiterarbeiten. Nur wenn Sie wirklich wollen und sich ganz klar dazu bereit erklären, können Sie bis zur Geburt arbeiten.
Nach einer Geburt dürfen Sie mindestens 8 Wochen nicht arbeiten. Diese Frist kann sich auf 12 Wochen verlängern, wenn Sie eine Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt hatten oder Ihr Baby behindert ist.
Nach der Geburt muss die Schutzfrist eingehalten werden. Die Person darf erst 8 Wochen nach der Geburt wieder arbeiten gehen. Es gibt Ausnahmen:
- Schwangerschaftsabbruch
- Fehlgeburt
- Totgeburt
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Während der Zeit des Mutterschutzes können Sie Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen. Mutterschaftsgeld bekommen nur Personen, die am ersten Tag der Mutterschutzfrist gesetzlich krankenversichert waren und einen Anspruch auf Krankengeld hatten.
Während Sie im Mutterschutz sind, zahlt die Krankenkasse Ihnen das Mutterschaftsgeld. Das sind maximal 13 Euro pro Tag. Sie müssen das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen. Das geht frühestens 7 Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin. Sie brauchen dafür eine ärztliche Bescheinigung.
Wenn sie einen Mini-Job haben und familienversichert sind, müssen Sie das Mutterschaftsgeld bei der Mutterschaftsgeldstelle beantragen. Es beträgt dann höchstens 210 Euro im Monat.
Wenn Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten Sie zusätzlich Geld von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in. Der Arbeitgeberzuschuss soll zusammen mit dem Mutterschaftsgeld den Ausfall des normalen Gehalts ausgleichen.
Nicht alle Personen erhalten den Arbeitgeberzuschuss, auch wenn sie während der Mutterschutzfrist zu Hause bleiben und daher kein Gehalt bekommen. Einige bekommen nur das Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Kalender-Tag von der Krankenkasse.
Keinen Arbeitgeberzuschuss bekommen:
- Studierende
- Personen mit Mini-Job
- Personen in Rente
Manchmal darf eine schwangere Person aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten, noch bevor die Schutzfrist 6 Wochen vor dem Geburtstermin einsetzt. In diesen Fällen zahlt der*die Arbeitgeber*in einen Mutterschutzlohn.
Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Gehalt (vor Steuern/Brutto) der letzten 3 Monate, bevor Sie schwanger geworden sind. Arbeitgeber*innen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Krankenkasse gibt den Arbeitgeber*innen das Geld für den Mutterschutzlohn.
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Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft müssen Sie die Schwangerschaft nicht mitteilen. Wenn Sie direkt danach gefragt werden, dürfen sie lügen.
Sie sollten aber dem*der Arbeitgeber*in die Schwangerschaft mitteilen sobald die sie als stabil gilt (ca. ab der 12ten Woche) Der*die Arbeitgeber*in kann einen ärztlichen Nachweis für die Schwangerschaft verlangen.
Sobald der*die Arbeitgeber*in von der Schwangerschaft erfährt, muss er*sie dafür sorgen, dass die Gesundheit der Schwangeren möglichst gut geschützt ist. Dazu gehört auch, dass für die Zeit der Schwangerschaft maximal 8,5 pro Tag arbeiten dürfen und z.B. nicht schwer tragen oder nicht mit bestimmten Substanzen arbeiten dürfen.
Sie können während der Arbeitszeit zu den erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen gehen. Der*die Arbeitgeber*in muss Sie dafür freistellen und er*sie darf kein Geld abziehen. Die Krankenkasse kann Ihnen erklären, welche Vorsorgeuntersuchungen „erforderlich“ sind.
Personen sind während der Mutterschutzfrist besonders stark vor einer Kündigung geschützt. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Geburt.
Wenn Sie gekündigt werden und der*die Arbeitgeber*in nichts von Ihrer Schwangerschaft weiß, müssen Sie ihn über Ihre Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung informieren.
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Wenn Sie kleine Kinder habenkönnen Sie für einige Monate oder Jahre weniger Stunden arbeiten oder eine Pause machen und erst nach einigen Monaten oder Jahren zu Ihrem alten Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu können Sie Elternzeit beantragen. Auch Väter können Elternzeit beantragen! Wichtig ist, dass die Person das Kind selbst betreut oder mit einem Kind in einem Haushalt lebt.
Wenn Eltern bei ihrem*ihrer Arbeitgeber*in Elternzeit beantragen, müssen sie ihn*sie darüber informieren, ob sie während der geplanten Elternzeit entweder gar nicht oder maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten wollen.
Die Elternzeit kann maximal 3 Jahre dauern.
Elternzeit muss immer bei dem*der Arbeitgeber*in beantragt werden. Dafür gelten bestimmte Fristen.
- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden.
- Elternzeit im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden.
Ist die Zustimmung des*der Arbeitgebers*Arbeitgeberin nötig?
- wenn die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird, ist keine Zustimmung des*der Arbeitgeber*in notwendig.
- wenn ein Teil der Elternzeit im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen wird, ist eine Zustimmung des*der Arbeitgeber*in notwendig.
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Alle Personen, die am Anfang der Elternzeit einen Job haben, können Elternzeit beantragen. Dazu gehören auch diese Gruppen:
- Personen mit einem Mini-Job
- Teilzeitbeschäftigte
- Studierende in einem Nebenjob
- Auszubildende
Wie beantragen ich Elterngeld?
Während der Elternzeit zahlt der*die Arbeitgeber*in kein Gehalt. Eltern können Elterngeld beantragen. Dafür gibt es bestimmte Regeln:
- Sie müssen in Deutschland leben.
- Sie wohnen mit dem Kind zusammen.
- Sie betreuen das Kind selbst. Es kann auch das Kind Ihres*Ihrer Partners*Partnerin oder ein Adoptivkind sein.
- Sie arbeiten nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
Sie können den Antrag auf Elterngeld online auf Elterngeld-Digital stellen, wenn Sie in diesen Bundesländern wohnen: Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen oder Thüringen.
Leben Sie in einem anderen Bundesland, müssen Sie ein Formular für den Antrag ausfüllen. Das Formular und die Originalbescheinigungen müssen Sie dann an die Elterngeldstelle per Post schicken oder persönlich vorbeibringen.
Finden Sie die Adresse der Elterngeldstelle in ihrer Nähe. Die Elterngeldstelle kann Ihnen helfen, den Antrag auszufüllen.
Es gibt drei Arten von Elterngeld: Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus. Eltern-geld Plus ist halb so viel Geld wie Elterngeld. Sie können Elterngeld Plus aber doppelt so lange bekommen. Ihr Partner*Ihre Partnerin kann zusätzlich 2 Monate Elterngeld oder 4 Monate Eltern-geld Plus beziehen.
Elterngeld ohne Elternzeit
Für Elterngeld müssen Sie nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Allerdings dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, solange Sie Elterngeld bekommen. Sie können online berechnen, wieviel Elterngeld Sie bekommen können. Dafür gibt es den Elterngeldrechner.
Ihr Anspruch auf Elterngeld ist davon abhängig, welchen Aufenthaltstitel Sie haben.
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Für Eltern mit einem nicht-deutschem Pass gelten besondere Regeln. Ob sie Elterngeld bekommen, hängt von ihrer Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus ab.
Personen mit diesem Aufenthaltsstatus können Elterngeld beantragen:
- Niederlassungs-Erlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
- Blaue Karte EU, ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtiget oder berechtigt haben - Es gibt weitere Einschränkungen. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Elterngeldstelle in der Nähe beraten.
Personen mit diesem Aufenthaltsstatus können kein Elterngeld beantragen:
- Aufenthaltsgestattung
- Duldung
- Aus- oder Weiterbildung in Deutschland
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Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben sie ein Recht auf Elterngeld. Sie müssen keine negativen Folgen für Ihren Aufenthaltsstatus befürchten.
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Die Höhe des Elterngelds hängt davon ab, wieviel Geld Sie vor der Geburt verdient haben.
Das Basis-Elterngeld ist normalerweise 65 % des Gehalts (nach Steuern, das heißt „Netto“), das Sie vor der Geburt bekommen haben. Das Elterngeld soll ausgleichen, dass sie von dem*r Arbeitgeber*in weniger Geld bekommen, weil Sie weniger Stunden arbeiten oder eine Zeit lang nicht arbeiten.
Hier können sie das Elterngeld selbst berechnen.
Es gibt verschiedene Varianten des Elterngeldes. Basis Elterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus für Paare und Alleinerziehende. Genaue Informationen zu den Unterschieden erhalten sie hier.
Arbeitslos? Den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld oder 150 Euro Elterngeld-Plus können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten. Besondere Regelung für Eltern mit wenig Geld
Wenn Sie vor der Geburt des Kindes zwischen 1.200 und 1.240 Euro pro Monat netto verdient haben, bekommen Sie etwas mehr Elterngeld. Statt 65 % können Sie bis zu 67 % erhalten.
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Ja. Sie können Elternzeit und Elterngeld beantragen für:
- Adoptivkinder
- Pflegekinder
- Stief-Kinder (Hier ist eine Hetero-Ehe oder Homo-Ehe mit einem leiblichen Eltern-Teil erforderlich.)
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