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In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche bedeutet das 20 Arbeitstage oder 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. In Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann geregelt sein, dass Sie mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 4 Wochen Urlaub bekommen. Weniger Urlaub kann aber nicht vereinbart werden.
Den Urlaub müssen Sie in dem Jahr nehmen im dem Sie gearbeitet haben und im dem der Anspruch dafür einstanden ist.
Wenn Sie in einem Jahr Ihren Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe oder aus persönlichen Gründen nicht nehmen konnten, so kann der Urlaub in das darauffolgende Jahr übertragen werden und muss bis zum 31.03. genommen werden. Ihr*e Arbeitgeber*in muss Sie am Ende des Jahres darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage Sie noch haben und Sie auffordern, diese zu nehmen. Wenn er*sie das nicht tut, dann bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen und kann im nächsten Jahr genommen werden.
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Ja, während Ihres Urlaubs werden Sie ganz normal von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in weiterbezahlt. Das ist eine Lohnfortzahlung während des Urlaubs.
Manche Arbeitgeber*innen bezahlen dazu noch Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die in einem Tarifvertrag vereinbart ist oder von der*dem Arbeitgeber*in freiwillig bezahlt wird.
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Wenn Sie Urlaub nehmen möchten, dann müssen Sie einen Urlaubsantrag bei Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in stellen.
Dazu gibt es meistens ein Formula von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in, Ihren Urlaub müsse Sie mit Ihren Kolleg*innen abstimmen.
Ihr*e Arbeitgeber*in muss Ihre Wünsche bei der Urlaubsplanung berücksichtigen, , nur wenn es dringende betriebliche Belange gibt, kann er*sie ablehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie in einem Saisonbetrieb arbeiten und während der Hauptsaison Urlaub haben möchten.
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Wenn Ihr Arbeitsverhältnis zu Ende geht und Sie noch nicht Ihren Urlaub genommen haben und bis zum Ende der Kündigungsfrist auch nicht mehr nehmen können, dann wird Ihnen Ihr Urlaubsanspruch mit der letzten Lohnauszahlung ausbezahlt.
Das nennt man Urlaubsabgeltung. Der Anspruch auf diese Abgeltung entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Achten Sie deshalb bei Ihrer letzten Lohnabrechnung darauf, dass Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen diese Abgeltung auszahlt!
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Anders als viele Menschen denken, kann man auch schon während der Probezeit Urlaub nehmen.
Sie haben aber noch keinen Urlaubsanspruch für das ganze Jahr. Je nachdem, wie viele Urlaubstage Ihnen für das ganze Jahr zustehen und wie viele volle Monate Sie schon in einem Betrieb gearbeitet haben, haben Sie Anspruch auf einen Teil des Urlaub.
Wenn Ihnen also insgesamt 24 Urlaubstage im Jahr zustehen, und Sie schon 3 volle Monate gearbeitet haben, haben Sie einen Teilurlaubsanspruch von 6 Tagen und können diesen auch nehmen (24 Urlaubstage/12 Monate x 3 Monate).
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Nach 6 Monaten Ihres Beschäftigungsverhältnisses haben Sie Ihren vollen Urlaubsanspruch Urlaubsanspruch vom ganzen Arbeitsjahr .
Davor haben Sie lediglich einen Teilurlaubsanspruch bemessen an der Zahl Ihrer Urlaubstage pro Jahr und der Dauer Ihrer Beschäftigung. Siehe Frage: Was bedeutet, dass ich einen Teilurlaubsanspruch für jeden vollen Beschäftigungsmonat habe?
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Das bedeutet, dass Sie schon vor Ihrem vollen Urlaubsanspruch nach 6 Monaten Anspruch auf einen Teil Ihrer Urlaubstage erworben haben.
Das hängt davon ab, wie viele volle Beschäftigungsmonate Sie schon im Betrieb arbeiten. Beispiel: Wenn Sie am 3.03. angefangen haben zu arbeiten, haben Sie nach dem 3.04. einen Teilurlaubsanspruch , für einen Monat der vollen Beschäftigung erworben.
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Das ist nicht richtig. Grundsätzlich ist gesetzlich geregelt, dass Sie pro vollen Beschäftigungsmonat, den Sie gearbeitet haben, einen Teilurlaubsanspruch erwerben. Wenn Sie also am 5.05. angefangen haben zu arbeiten, haben Sie mit Ablauf des 5.06. einen Anspruch auf Teilurlaub erworben, also 1/12 Ihres Jahresurlaubs.
Manche Tarifverträge regeln, dass ein Teilurlaubsanspruch erst pro vollem gearbeiteten Kalendermonat entsteht (wie z.B. im Tarifvertrag der Gebäudereinigung). Ein Kalendermonat geht von Anfang des Monats bis Ende des Monats, ein Beschäftigungsmonat hingegen beginnt mit dem ersten Arbeitstag. In dem Beispiel hätten Sie demnach noch keinen vollen Kalendermonat gearbeitet, da Sie weder den vollen Mai, noch den vollen Juni beschäftigt sind.
Aber Achtung: auch bei einer solchen Regelung im Tarifvertrage gilt: Der gesetzliche Mindesturlaub muss gewährt werden!
Für unser Beispiel gilt also, dass Ihnen ein Teilurlaubsanspruch zusteht, da sie einen vollen Beschäftigungsmonat gearbeitet haben! Nur wenn im Tarifvertrag eine günstigere Urlaubsregelung als die gesetzliche Mindesturlaubsregelung vereinbart ist, wird die Regelung des Tarifvertrages angewendet.
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