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Für die Bezahlung der Arbeit durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber werden verschiedene Begriffe verwendet, wie z.B. Lohn, Gehalt, Arbeitsentgelt oder Entgelt. Die Wörter Arbeitsentgelt oder Entgelt sind dabei eher die formale Bezeichnung für die Bezahlung. Bei den Begriffen Lohn und Gehalt gibt es jedoch inhaltliche Unterschiede:
Der Begriff Gehalt wird in der Regel verwendet, wenn Sie jeden Monat eine feste Summe (Monatsgehalt) bekommen. Der Begriff Lohn hingegen wird verwendet, wenn Sie pro Stunde (Stundenlohn) bezahlt werden. Die Höhe des Monatslohns hängt dann davon ab, wie viele Stunden Sie gearbeitet haben.
Grundsätzlich gilt: Sie müssen für jede Stunde, die Sie arbeiten, bezahlt werden!
Tipp: Notieren Sie sich Ihre Arbeitsstunden! Fordern Sie bei Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber die Lohnabrechnungen an, wenn Sie diese nicht erhalten! Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Ihren vollen Lohn bekommen haben!
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Wieviel Lohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen, ist normalerweise in einem Arbeitsvertrag geregelt. Dort steht, wie viel Geld in einem Monat oder in einer Stunde verdient wird. Es ist wichtig für Sie zu wissen, ob für Sie ein Tarifvertrag gilt.
Denn in Tarifverträgen kann es auch Regeln zum Lohn geben. Lassen Sie sich bei einer Beratungsstelle von Faire Integration beraten.
In manchen Branchen gibt es einen Branchenmindestlohn, wie z.B. im Elektrohandwerk oder in der Gebäudereinigung. Daneben gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn.
Wann ändert sich der Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn steigt regelmäßig. Informieren Sie sich deshalb immer über den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn.
Ab
Brutto/Stunde
1.01.2017
8,84 €
1.01.2019
9,19 €
1.01.2020
9,35 €
1.01.2021
9,50 €
1.07.2021
9,60 €
1.01.2022
9,82 €
1.07.2022
10,45 €
1.10.2022
12,00 €
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In Deutschland unterscheidet man zwischen Bruttolohn und Nettolohn: Der Bruttolohn ist der Lohn, der im Arbeitsvertrag steht. Vom Bruttolohn werden verschiedene Beträge abgezogen. Das sind z.B. die Sozialversicherungsbeiträge. Dazu gehören Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen teilen sich die Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung in einen Arbeitgeber*innen- und einen Arbeitnehmer*innenbeitrag. Der Arbeitnehmer*innenbeitrag wird von Lohn abgezogen, den Arbeitgeber*innen beitrag entrichtet der/die Arbeitgeber*in direkt an die Sozialversicherung. Darüber hinaus zahlt der/die Arbeitgeber*in alleine einen Beitrag für die Unfallversicherung.
Neben der Sozialversicherung werden außerdem noch Steuern vom Bruttolohn abgezogen, deren Höhe abhängig von der jeweiligen Steuerklasse ist. Der Nettolohn ist der Lohn, der am Ende nach Abzug aller Abgaben und Steuern ausgezahlt wird.
Wieviel Nettolohn Sie bekommen, können Sie im Internet mit Hilfe eines Brutto-Netto-Rechners ausrechnen z.B. unter Brutto Netto Rechner | LohnTastik
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Als Werkstudent*in dürfen Sie während der Vorlesungszeit 20 Stunden in der Woche arbeiten. Von Ihrem Bruttogehalt wird lediglich ein Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die Lohnsteuer abgezogen. Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung bezahlen Werkstudent*innen nicht.
Zum Ende des Semesters, in dem Sie 30 Jahre alt geworden sind, endet für Sie die studentische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, und für Sie tritt die sogenannte „freiwillige Mitgliedschaft“ anstelle der „studentischen Mitgliedschaft“ ein. Das hat zur Folge, dass Ihre Beiträge für die Krankenversicherung um mehr als das Doppelte ansteigen.
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Als Minijobber*in haben Sie nur eine Versicherungspflicht für die Rentenversicherung.
Zu den anderen Sozialversicherungen bezahlen Sie keine Beiträge. Von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung können Sie sich aber auf Antrag befreien lassen.
Wenn Sie sich befreien lassen, entspricht Ihr Nettoverdienst dem Bruttoverdienst. Der/die Arbeitgeber*in zahlt allerdings Pauschalbeträge unter anderem für die Kranken- und Rentenversicherung.
Mehr Informationen unter FAQ Minijob und www.minijobzentrale.de.
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Ob Sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen, kommt darauf an, ob Sie ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum machen. Bei einem Pflichtpraktikum, das im Rahmen der schulischen oder akademischen Ausbildung absolviert werden muss, muss Ihnen die/der Arbeitgeber*in das Praktikum nicht vergüten. Wenn Sie dennoch eine Vergütung bekommen, dann zahlen Sie keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge.
Bei einem freiwilligen Praktikum mit Vergütung gelten andere Regeln. Hier kommt es auf die Höhe der Vergütung an, ob und in welcher Höhe Sie Sozialabgaben zahlen müssen. Informieren Sie sich!
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Grundsätzlich ist es möglich, dass Ihr/e Arbeitgeber*in Ihnen Beträge für Unterkunft und Verpflegung von Ihrem Lohn abzieht, wenn sie/er Ihnen eine Unterkunft zur Verfügung stellt .
Es gibt Regeln, wie hoch diese Beträge sein dürfen. Außerdem sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Pfändungsfreigrenzen geben den unpfändbaren Betrag an, damit das Existenzminimum und gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gesichert sind. Sie liegen seit dem 1. Juli 2019 monatlich bei 1.179,99 Euro, wobei sich der Pfändungsfreibetrag je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht.
Wenn Ihr/e Arbeitgeber*in diese Regeln nicht beachtet, so können Sie dem Lohnabzug (Aufrechnung) widersprechen und Ihren Lohn geltend machen. Das gilt auch für die Ausbildungsvergütung.
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Es muss genau geregelt sein, wann Sie Ihren Lohn erhalten. Das ist die sogenannte Fälligkeit. Gesetzlich ist geregelt, dass die Auszahlung des Lohns erst nach der Arbeitsleistung erfolgt. Wenn sie also pro Monat bezahlt werden, so muss Ihr Lohn laut Gesetz am 1. Tag des Folgemonats bezahlt werden. Wenn Sie den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, dann gilt eine Besonderheit: Der Mindestlohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt werden, der auf den Monat folgt, in dem Sie gearbeitet haben (also z.B. 31.7. für die Arbeit im Juni). Etwas anderes gilt für die Ausbildungsvergütung.
Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann etwas anderes als die gesetzliche Regelung vereinbart werden. Hier wird oftmals vereinbart, dass der Lohn am 15. Tag des Folgemonats bezahlt werden muss. Somit müssen Sie also z.B. für Ihre Arbeit im Juni spätestens am 15. Juli Ihren Lohn auf Ihrem Konto haben. Es kann aber auch ein früherer Zahlungstermin vereinbart werden. Prüfen Sie, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht!
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Wenn Sie Ihren Lohn nicht rechtzeitig bekommen, dann können Sie ihn einfordern. Um den Lohn einzufordern, muss man nicht direkt zum Gericht gehen. Man kann den Lohn zunächst schriftlich bei der Arbeitgeberin, beim Arbeitgeber einfordern (mehr Informationen dazu finden Sie in der Broschüre „Wissen ist Schutz“ unter dem Punkt: 2.3.4 „Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt“). Am besten suchen Sie sich dafür Hilfe bei einer Beratungsstelle von Faire Integration oder einer Gewerkschaft.
Die Polizei oder andere staatliche Einrichtungen sind hierfür nicht zuständig. Um den Lohn korrekt einfordern zu können, sollten Sie gut vorbereitet sein und genau wissen, wie viel Lohn Sie bekommen sollten. Hierzu ist es wichtig, eine Liste zu haben, in der Sie eingetragen haben, wann Sie wo und als was gearbeitet haben. Eine Vorlage für einen Arbeitszeitkalender finden Sie unter hier.
Achtung: Sie haben immer ein Recht auf Ihren Lohn – auch wenn Sie gekündigt worden sind, keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben oder ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet haben.
Beachten Sie, dass es für das Einfordern des Lohns bestimmte Fristen geben kann, die sogenannten Ausschlussfristen. Diese stehen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Das bedeutet, Sie haben nur innerhalb dieser bestimmten Frist Zeit, Ihren Lohn zu fordern. Also handeln Sie schnell!
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Grundsätzlich gilt: Überstunden müssen bezahlt werden. Überstunden sind die Stunden, die mehr gearbeitet werden als die normale tägliche Arbeitszeit. Überstunden liegen im rechtlichen Sinne dann vor, wenn Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber diese angeordnet hat oder wenn die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber wusste, dass Sie Überstunden machen und nichts dagegen tut.
In bestimmten Fällen kann es in Ihrem Arbeitsvertrag andere Regelungen zur Bezahlung von Überstunden geben. Manchmal werden Überstunden zum Beispiel nicht bezahlt, sondern Sie bekommen stattdessen Freizeit als Ausgleich für die geleisteten Stunden.
Deswegen ist es wichtig, dass Sie regelmäßig Ihre Arbeitszeiten aufzeichnen und anschließend diese mit den Stunden auf Ihrer Lohnabrechnung vergleichen. Ihre Arbeitszeiten können Sie in einem Arbeitszeitkalender notieren. Eine Vorlage finden Sie in verschiedenen Sprachen hier. Darüber hinaus gibt es auch Applikationen (Apps), mit denen Sie die Arbeitszeiten erfassen können. Wenn Ihre Überstunden nicht bezahlt werden, dann wenden Sie sich an eine Beratungsstelle von Faire Integration.
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Zusätzlich zum vereinbarten Lohn, können auch Zuschläge gezahlt werden. Das sind Beträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn zahlt. Gesetzlich geregelt ist nur, dass es Zuschläge für Nachtarbeit geben muss. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr. Darüber hinaus werden oftmals in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen Zuschläge für Überstunden, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit vereinbart. Deswegen müssen Sie sich informieren, ob ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt. Die Zuschläge können unterschiedlich hoch sein. Wenn Ihnen Zuschläge bezahlt werden, dann sind diese auch auf Ihrer Lohnabrechnung aufgeführt.
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Die Lohnabrechnung wird auch Gehaltsabrechnung oder Entgeltabrechnung genannt. Auf der Abrechnung sehen Sie, wieviel Sie verdient haben (Bruttolohn), welche Sozialversicherungsbeiträge und wieviel Steuern abgezogen werden. Auf der Lohnabrechnung steht auch, wie hoch die Summe ist, die Sie ausbezahlt bekommen (Nettolohn).
Darüber hinaus können noch andere Angaben auf der Lohnabrechnung stehen.
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Im Wesentlichen besteht die Lohnabrechnung aus zwei Teilen. Im oberen Teil stehen folgende Angaben:
- Zeitraum der Bescheinigung (welcher Monat)
- Name und Anschrift der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers
- Name, Anschrift und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers
- Datum des Beschäftigungsbeginns
- Steuerklasse und Steueridentifikationsnummer
Manchmal sind im oberen Teil auch die verbleibenden Urlaubstage angegeben. Das ist aber kein Muss.
Im Hauptteil der Lohnabrechnung finden Sie zunächst den Bruttolohn mit Bruttobezügen. Hier steht also, woraus sich Ihr Lohn zusammensetzt: Es können Zuschläge und andere Zahlungen aufgelistet sein, wie z.B. wenn man krank war, denn dann ist die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Bruttobezüge zusammen ergeben das Gesamt-Brutto.
Unter dem Gesamt-Brutto sind sowohl die Abzüge an Steuern als auch die Abzüge für die Sozialversicherung aufgelistet. Nach diesen Abzügen ergibt sich der Netto-Verdienst. In manchen Fällen gibt es noch Netto-Bezüge oder Netto-Abzüge (siehe: Auf meiner Lohnabrechnung sehe ich, dass Geld abgezogen wird. Ist das korrekt?), die vom Netto-Verdienst abgezogen werden. Am unteren Ende der Lohnabrechnung befindet sich dann die Summe, die auf Ihr Konto überwiesen wird. Diese wird „Auszahlungsbetrag“ genannt.
Eine interaktive Grafik, mit der Ihnen eine Muster-Lohnabrechnung Feld für Feld erklärt wird, finden Sie hier (Achtung: nur in deutscher Sprache).
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Normalerweise muss Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber Ihnen jeden Monat eine Lohnabrechnung geben. Es sei denn, Ihr Lohn hat sich zum Monat davor nicht verändert. Dann muss Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber Ihnen keine neue Lohnabrechnung ausstellen.
Die Lohnabrechnung ist wichtig, damit Sie nachvollziehen können, warum Sie wieviel Lohn bekommen haben.
Wichtig: Wenn Sie keine Lohnabrechnung erhalten haben, dann können Sie diese bei Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber einfordern! Nach Erhalt der Lohnabrechnung prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Ihren vollen Lohn bekommen haben.
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Ihre Lohnabrechnung ist ein wichtiges Dokument, das Sie immer überprüfen sollten, denn manchmal können Lohnabrechnungen Fehler enthalten. Damit Sie richtig prüfen können, ist es wichtig, dass Sie alle Arbeits- und Pausenzeiten sowie Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit aufgeschrieben haben. Wenn Sie Ihre Lohnabrechnung erhalten, können Sie die aufgezeichneten Stunden mit den Stunden auf Ihrem Arbeitszeitkalender vergleichen und sehen, ob alles korrekt notiert wurde.
Für Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit können im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag Zuschläge vereinbart worden sein. Wenn Sie z.B. Zuschläge für Sonntagsarbeit erhalten und Sie an zwei Tagen in einem Monat an einem Sonntag gearbeitet haben, dann muss das auf der Lohnabrechnung unter dem Abschnitt Brutto-Bezüge stehen.
Wenn Sie einen Fehler in der Lohnabrechnung finden, dann wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle von Faire Integration! Warten Sie nicht zu lange!
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Manchmal kommt es vor, dass vom Netto-Verdienst noch Geld abgezogen wird.
Das sind die sogenannten Netto-Abzüge. Ein Beispiel für Netto-Abzüge ist, wenn die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber Ihnen eine Wohnung zur Verfügung stellt und Ihnen hierfür die Miete vom Lohn abzieht. Manche Abzüge sind rechtlich nicht erlaubt.
Darüber hinaus, darf Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber nur Geld von Ihrem Netto-Verdienst abziehen, wenn Ihr Netto-Verdienst nicht unter einem bestimmten Betrag liegt: der Pfändungsgrenze. Wie hoch diese Pfändungsgrenze liegt, hängt davon ab, wie viel Sie verdienen und für wie vielen Personen Sie Unterhalt zahlen müssen. Die Pfändungstabelle können Sie unter folgendem Link ansehen.
Holen Sie sich am bestem immer Rat, wenn Sie auf Ihrer Lohnabrechnung Abzüge sehen!
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Die Lohnpfändung ist eine Art der Zwangsvollstreckung. Wenn Sie einer Person Geld schulden und diese gegen Sie klagt, kann sie einen vollstreckbaren Titel, bspw. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, vom Gericht bekommen. Damit kann sich die Person dann Geld mit Hilfe des Gerichts direkt von Ihrem/r Arbeitgeber*in holen.
Allerdings sind hier die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, die den unpfändbaren Betrag angeben, damit Ihr Existenzminimum und Ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gesichert sind. Die Pfändungsfreigrenzen liegen seit dem 1. Juli 2019 bei monatlich 1.179,99 Euro, wobei sich der Pfändungsfreibetrag je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht.
Kommt es bei Ihnen zu einer Lohnpfändung, dann können Sie sich bei einer Schuldnerberatung bei Ihnen vor Ort beraten lassen!
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Quellen:
Altmann u.a.: Arbeitsrecht. Handbuch für die Praxis, Hg. von: Michel Kittner, Bertram Zwanziger, Olaf Deinert, Johannes Heuschmid, 9. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2017, Frankfurt am Main, S. 1047-1048; 764-767; 995-1003.
Deutscher Gewerkschaftsbund (o. D.) Wissen ist Schutz.
DGB Rechtsschutz (2016, 13. Oktober). Ratgeber Überstunden.
Verbraucherzentrale (2019, 28. Juni). Pfändungsfreigrenzen: Erhöhung nicht verpassen.
§ 850c Zivilprozessordnung
§2 Mindestlohngesetz
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