-
-
Von einer Insolvenz spricht man, wenn einer der folgenden Insolvenzgründe vorliegt:
Ihr*e Arbeitgeber*in bzw. Ihre Firma
- kann die fälligen Zahlungsverpflichtungen (z.B. die Lohnzahlungen) nicht mehr erfüllen,
- ist von Zahlungsunfähigkeit bedroht,
- ist überschuldet.
-
-
-
Wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, wird er Sie als Arbeitnehmende davon informieren.
In der Regel kommt die*der vorläufige Insolvenzverwalter*in dann sofort in den Betrieb und teilt allen Arbeitnehmerenden den Insolvenzantrag mit.
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Ihren Lohn nicht, nicht pünktlich oder nicht vollständig bezahlt, ist das ein Hinweis auf eine mögliche Insolvenz. Ihren fehlenden Lohn müssen Sie in Textform (Email reicht aus) bei der*dem Arbeitgeber*in einfordern.
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in zwei Monatslöhne nicht bezahlt hat, können Sie sie*ihn schriftlich mit einer Frist zur Zahlung auffordern und ihm ankündigen, dass Sie bei Nichtzahlung nicht mehr zur Arbeit kommen. Hat Ihr*e Arbeitgeber*in 3 Monatslöhne nicht bezahlt, sollten Sie fristlos kündigen und sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Eine Faire Integration Beratungsstelle kann Sie dabei gerne unterstützen.
-
-
-
Wenn einer der drei Insolvenzgründe (siehe Frage „Was ist eine Insolvenz“) vorliegt, ist Ihr*e Arbeitgeber*in verpflichtet, beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das Gericht prüft den Insolvenzgrund. Wenn er vorliegt, wird es das Insolvenzverfahren per Beschluss eröffnen. Hat das insolvente Unternehmen aber kein Geld, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, wird das Gericht das Insolvenzverfahren „mangels Masse“ ablehnen.
Wichtig! Auch bei Ablehnung der Insolvenz „mangels Masse“ haben Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen Lohn schuldet. (siehe Frage „Wann habe ich Anspruch auf Insolvenzgeld?“)
-
-
-
Alle Ansprüche, die Sie vor der Eröffnung der Insolvenz erworben haben, sind sogenannte Insolvenzforderungen. Alle Ansprüche, die Sie nach der Eröffnung erwerben, heißen Masseforderungen. (siehe auch Frage „Was ist ein Insolvenzereignis?“)
Wird die beantragte Insolvenz mangels Masse (= kein ausreichendes Restvermögen) nicht eröffnet, sind Ihre bestehenden Lohnforderungen verloren. Über das Insolvenzgeld können Sie einen Ausgleich bekommen. (siehe Fragen zum Insolvenzgeld)
Insolvenzforderungen werden zunächst einmal nicht bezahlt, sondern müssen von Ihnen bei der*dem Insolvenzverwalter*in zur sogenannten Insolvenztabelle angemeldet werden. Die*der Insolvenzverwalter erklärt Ihnen, was Sie dafür machen müssen (siehe Frage „Wie bekomme ich den ausstehenden Lohn für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens?“). Das Geld, das nach Abschluss des Insolvenzverfahrens übrig ist, wird nach einer Quote auf die Insolvenzgläubiger*innen - zu denen auch Sie gehören, wenn Ihnen die*der Arbeitgeber*in Lohn schuldet - verteilt. Meist bleibt zur Verteilung nicht viel übrig.
Masseforderungen muss Ihnen die*der Insolvenzverwalter*in weiter in voller Höhe bezahlen. Dazu gehören auch Ihre Ansprüche auf Arbeitslohn, die nach dem Insolvenzereignis (siehe Frage „Was ist ein Insolvenzereignis“) entstanden sind.
-
-
-
Das ist das Verfahren nach der Antragstellung und vor dem Eröffnungsbeschluss. Es dauert in der Regel etwa zwei bis drei Monate. Dazu gehört auch, dass das Amtsgericht eine*n vorläufige*n Insolvenzverwalter*in bestellt. Die*der vorläufige Insolvenzverwalter*in wacht darüber, dass keine Gläubiger bevorzugt oder benachteiligt werden.
-
-
-
Ein*e vorläufige*r Insolvenzverwalter*in hat die Pflicht, innerhalb von 3 Tagen nach dem Stellen des Insolvenzantrags eine Betriebsversammlung abzuhalten. Dort wird sie*er Sie über Ihre Rechte informieren und Ihnen den weiteren Ablauf erklären.
Die Aufgaben der*des vorläufigen Insolvenzverwalters*in sind abhängig von der Wahl, die das Gericht trifft:
- Bestellt das Gericht eine*n „schwache*n“ vorläufige*n Insolvenzverwalter*in, dann erhält sie*er keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des insolventen Betriebes. Alle Befugnisse behält die*der Arbeitgeber*in (Weisungsrecht, Kündigung, Freistellung etc…). Das ist der häufigere Fall und damit ändert sich für Sie rechtlich bis zum Insolvenzereignis zunächst einmal nichts. Das Gericht kann aber auch einen sogenannten Zustimmungsvorbehalt verfügen. Dann braucht die*der Arbeitgeber*in die Zustimmung der*s Insolvenzverwalter*in.
- Bestellt das Gericht eine*n „starke*n“ vorläufige*n Insolvenzverwalter*in, dann überträgt das Gericht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des*der Insolvenzschuldners*in. In diesem Fall gehen die Befugnisse Ihres*r Arbeitgebers*in bis zum Insolvenzereignis auf die*den vorläufige*n Insolvenzverwalter*in über. Die*der starke vorläufige Verwalter*in wird also Arbeitgeber*in!
-
-
-
Das Insolvenzverfahren wird durch einen Beschluss des Insolvenzgerichtes eröffnet. Beim normalen Verfahren wird das Gericht eine*n Insolvenzverwalter*in bestellen. Meist wird die*der vorläufige Insolvenzverwalter*in vom Gericht auch als Insolvenzverwalter*in im Insolvenzverfahren eingesetzt. Die*der Insolvenzverwalter*in wird mit dem Eröffnungsbeschluss Arbeitgeber*in.
Sie als Mitarbeiter*in müssen Ihre Ansprüche ab diesem Zeitpunkt nur gegenüber der*dem Insolvenzverwalter*in geltend machen.Wenn das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet, fordert es die Insolvenzgläubiger*innen im Eröffnungsbeschluss auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist bei der*dem Insolvenzverwalter*in zur Insolvenztabelle anzumelden. Die*der Insolvenzverwalter*in informiert Sie, wie und bis wann Sie Ihre Forderungen dort anmelden können. Die Frist soll mindestens zwei Wochen und maximal drei Monate betragen. (siehe auch Frage“ Wie bekomme ich den ausstehenden Lohn für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens?“)
-
-
-
Die Insolvenz selbst ist kein Kündigungsgrund. Grundsätzlich gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch nach Insolvenzeröffnung weiter. Der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz bleiben für Sie bestehen. Die Kündigungsfristen sind allerdings auf maximal 3 Monate verkürzt.
Die*der Insolvenzverwalter*in hat im Insolvenzverfahren alle Rechte der*des Arbeitgebers*in und kann Ihnen auch kündigen. Die Kündigung muss sie*er Ihnen schriftlich zustellen. Kündigt sie*er Ihnen nur mündlich, müssen Sie dem*der Insolvenzverwalter*in Ihre Arbeitskraft - am besten vor Zeugen - anbieten. Damit bleibt Ihr Anspruch auf Lohn bestehen.
Wenn Sie eine schriftliche Kündigung erhalten, können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Klage richtet sich immer gegen denjenigen, der die Kündigung ausgesprochen hat, also die*den Insolvenzverwalter*in oder die*den Arbeitgeber*in. Ausführliche Infos finden Sie in den FAQ Kündigung und Flyer Kündigung - was ich wissen muss! Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne an eine Beratungsstelle von Faire Integration.
-
-
-
Sie müssen Ihre Kündigung schriftlich an die*den Insolvenzverwalter*in weitergeben. Auch für Sie gilt eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende.
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Lohn für zwei Monate nicht bezahlt hat, müssen Sie die*den Arbeitgeber*in in Textform auffordern, den Lohn zu bezahlen und hierzu eine Frist setzen (angemessen sind in der Regel 10-14 Tage). Sie müssen damit drohen, im Fall der Nichtzahlung nicht zu arbeiten (Zurückbehaltung der Arbeitskraft) und fristlos zu kündigen. Wenn Sie kündigen müssen Sie sofort bei der Agentur für Arbeit melden.
Achtung! Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, sollten Sie sich vor einer Kündigung beraten lassen, z.B. bei einer Faire Integration Beratungsstelle.
-
-
-
Als Ersatz für den ausgefallenen Lohn können Sie Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen (siehe auch Frage „Was ist Insolvenzgeld“).
Es gibt Ansprüche, die beim Insolvenzgeld nicht berücksichtigt werden können.
Diese können Sie als Insolvenzforderungen durch Eintrag in die Insolvenztabelle bei der*dem Insolvenzverwalter*in geltend machen, wenn sie vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind. Dafür erhalten Sie von der*dem Insolvenzverwalter*in Formulare, in die Sie Ihre offenen Lohnansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintragen. Auch alle sonstigen Forderungen, die nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt werden, sollten bei der*dem Insolvenzverwalter*in geltend gemacht werden, z.B. Urlaubsabgeltung, Zinsen. Zinsen können nur bis zum Tag der Insolvenzeröffnung geltend gemacht werden. Der Beginn des Zinslaufes ist der erste Tag nach der Fälligkeit der Forderung.
Achtung! Sie müssen eine Frist einhalten! Fragen Sie die*den Insolvenzverwalter*in, bis wann er die Formulare spätestens von Ihnen zurückhaben muss. Meistens wird er Ihnen die Frist mitteilen oder im Betrieb aushängen.
-
-
-
Wenn Sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterarbeiten, erhalten Sie weiterhin Ihren vollen Lohn. Lohnansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind Masseforderungen und müssen in voller Höhe vorab aus der Masse erfüllt werden.
Achtung! Es besteht die Gefahr, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist. Ein Anzeichen dafür ist, wenn die*der Insolvenzverwalter*in Ihren Lohn nicht bezahlt. Die*der Insolvenzverwalter*in muss die sogenannte Masseunzulänglichkeit allerdings unverzüglich anzeigen beim Insolvenzgericht anzeigen.
-
-
-
Überstunden, die Sie vor der Insolvenzeröffnung geleistet haben, sind Insolvenzforderungen. Diese Ansprüche können Sie zur Insolvenztabelle anmelden.
Davon gibt es eine Ausnahme: Für Überstunden, die Sie in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet haben, können Sie Insolvenzgeld (siehe Fragen zum Insolvenzgeld) erhalten.
-
-
-
Wenn Sie weiterarbeiten, erwerben Sie auch weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Urlaub kann bei der*dem Insolvenzverwalter*in beantragt werden. Ihr Urlaubsanspruch aus der Zeit vor dem Insolvenzereignis verfällt nicht automatisch durch die Insolvenz. Einen Anspruch auf Abgeltung (Auszahlung) des Urlaubs entsteht aber nur bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.
-
-
-
Das Insolvenzgeld erhalten Sie als Ersatz für ausgefallenes Einkommen. Für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis (siehe Frage „Was ist ein Insolvenzereignis?“) haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld in der Höhe Ihres gesicherten Nettolohns (=Nettolohn auf Lohnabrechnung). Die Zahlung erfolgt einmalig. Für das Insolvenzgeld müssen Sie spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis einen Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Wenn Sie diese Frist versäumen, bekommen Sie kein Insolvenzgeld. Die Höhe des Insolvenzgeldes ist auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Wenn Sie Lohnansprüche haben, die beim Insolvenzgeld nicht berücksichtigt werden können z.B.: weil sie Zeiten außerhalb des Insolvenzgeld-Zeitraums betreffen, können Sie diese als Insolvenzforderungen oder Masseforderungen bei der*dem Insolvenzverwalter*in geltend machen. Siehe Fragen „Wie bekommen ich den ausstehenden Lohn für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens?“ und „Was passiert mit meinem Lohn, wenn ich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterarbeite?“
-
-
-
Ein Insolvenzereignis ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld.
Ein Insolvenzereignis kann sein: die Eröffnung des Verfahrens, die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland (wenn ein Antrag auf Insolvenz nicht gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt). Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in die Betriebstätigkeit vollständig beendet sollten Sie sich beraten lassen.
-
-
-
Wenn sich Ihr*e Arbeitgeber*in in Zahlungsschwierigkeiten befindet und sie*er deshalb Ihren Lohn ganz oder teilweise nicht mehr an Sie zahlt, kann ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehen. Für die Beantragung von Insolvenzgeld muss keine Wartezeit erfüllt sein.
Für den Insolvenzgeldanspruch müssen diese Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Insolvenzereignis liegt vor (z.B. die Insolvenz wurde eröffnet),
- Sie haben bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis einen Antrag auf Insolvenzgeld gestellt,
- Sie sind Arbeitnehmer*in und arbeiten in Deutschland,
- Sie arbeiten in einem Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis, sind Midijobber*in, sind 450 €/520 € Minijobber*in oder kurzfristig beschäftigt, Praktikant*in, Student*in oder Rentner*in.
Wichtig! Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht auch, wenn die Insolvenz „mangels Masse“ vom Amtsgericht abgelehnt wurde (= Insolvenzereignis).
-
-
-
Keinen Anspruch auf Insolvenzgeld haben Sie, wenn Sie die Voraussetzung nicht erfüllen (siehe Frage „wann habe ich Anspruch auf Insolvenzgeld“). Sie haben auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ruht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Kranken- oder Verletztengeld bekommen, im Mutterschutz oder in der Elternzeit sind.
Sie haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Sie keinen Antrag stellen oder die Antragsfrist versäumen.
-
-
-
Das Insolvenzgeld müssen Sie bei der Agentur für Arbeit vor Ort beantragen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. Den Antrag auf Insolvenzgeld können Sie elektronisch ausfüllen und zusammen mit sämtlichen Nachweisdokumenten elektronisch einreichen. Die Agentur für Arbeit bietet auch ein Erklär-Video darüber, was Insolvenzgeld ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie es beantragt werden kann: Erklär-Video: Insolvenzgeld beantragen.
Folgende Dokumente legen Sie bitte Ihrem Antrag bei:
- Insolvenzgeldbescheinigung (von dem*der Arbeitgeber*in oder dem*der zuständigen Insolvenzverwalter*in),
- Kopie des Arbeitsvertrages,
- Kündigungsschreiben (falls Ihnen von der*dem Insolvenzverwalter*in gekündigt wurde)
- die letzten 3 Verdienstabrechnungen,
- Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.
Den Antrag auf Insolvenzgeld können Sie auch in Papierform einreichen. Das Formular finden Sie hier.
-
-
-
Insolvenzgeld bekommen Sie rückwirkend ausgezahlt. Es ist eine Einmalzahlung als Ersatz für den nicht erhaltenen Lohn der letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.
In der Regel erhalten Sie Insolvenzgeld in der Höhe Ihres Nettolohnes. Die Höchstgrenze dafür ist die Beitragsbemessungsgrenze. Zum Insolvenzgeld gehören Ihr üblicher Lohn und, wenn vereinbart, auch weitere Lohnanteile (zum Beispiel Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld).
Wichtig! Das Insolvenzgeld ist steuerfrei. Geben Sie den Betrag in Ihrer Steuererklärung an. Die Arbeitsagentur bestätigt die Steuerfreiheit in Ihrer Bescheinigung. Diese sollten Sie Ihrer Steuererklärung beilegen.
Bei Fragen dazu können Sie sich gerne an eine Beratungsstelle von Faire Integration wenden.
-
-
-
Der Zeitraum, für den Sie Insolvenzgeld bekommen, ist abhängig von Ihrem Arbeitsverhältnis.
Wenn es zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses noch bestanden hat, dann endet der Insolvenzgeldzeitraum am Tag vor dem Insolvenzereignis. Sie bekommen Insolvenzgeld für die letzten drei Monate bis zum Tag vor dem Insolvenzereignis.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis zu Ende war, endet der Insolvenzzeitraum mit Ihrem letzten Arbeitstag. Sie erhalten Insolvenzgeld für die letzten drei Monate Ihres Arbeitsverhältnisses.
Wichtig: Einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld können Sie nur bekommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist (siehe auch Frage „Kann ich von der Agentur für Arbeit einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld bekommen?“).
-