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Leiharbeit ist eine bestimmte Form der Beschäftigung. Das Besondere ist, dass das Leiharbeitsunternehmen, mit dem Sie einen Vertrag schließen, und das Unternehmen, in dem Sie arbeiten (eingesetzt sind), nicht gleich sind. Das Leiharbeitsunternehmen selbst hat also Verträge mit unterschiedlichen Unternehmen (Einsatzbetrieben oder Entleihern) geschlossen, an die Angestellte verliehen werden. Eine andere Besonderheit ist, dass das Leiharbeitsunternehmen Sie nur für eine bestimmte Zeit an den Einsatzbetrieb verleiht. Der Zeitraum, für den Sie für einen Entleiher arbeiten, kann sehr unterschiedlich sein. Der Einsatz kann wenige Tage, aber auch Monate dauern. Das bedeutet, dass Sie als Leiharbeitnehmerin und Leiharbeitnehmer vom Leiharbeitsunternehmen phasenweise an unterschiedliche Unternehmen verliehen werden können und somit in unterschiedlichen Betrieben arbeiten.
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Nein. Es gibt keinen Unterschied zwischen "Leiharbeit", "Zeitarbeit" und "Arbeitnehmerüberlassung". Das sind lediglich unterschiedliche Begriffe, die aber das Gleiche meinen.
Wichtig: Leiharbeit bedeutet nicht Arbeitsvermittlung. Das Ziel der Arbeitsvermittlung ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einen festen Posten zu vermitteln, wo er oder sie fest angestellt ist. Bei der Leiharbeit hingegen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin angestellt und werden lediglich in unterschiedlichen Unternehmen zeitlich begrenzt eingesetzt.
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Regelungen zur Leiharbeit kann man in unterschiedlichen Quellen finden. Gesetzliche Regelungen gibt es in dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Hier sind wichtige Fragen zur Leiharbeit geregelt, unter anderem unter welchen Voraussetzungen ein Verleihunternehmen die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bekommt.
Darüber hinaus regeln Tarifverträge in der Leiharbeit grundlegende Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Lohn und Urlaubstage. Es ist also wichtig zu wissen, welcher Tarifvertrag in dem eigenen Arbeitsverhältnis angewendet wird. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an eine Faire Integration Beratungsstelle.
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Ja, als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter sind Sie normalerweise fest angestellt, das heißt Sie haben einen Arbeitsvertrag, der entweder befristet oder unbefristet sein kann. Aber: Als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter sind Sie nicht bei dem Unternehmen angestellt, in dem Sie eingesetzt sind/arbeiten. Ihr Arbeitgeber, Ihre Arbeitgeberin ist das Leiharbeitsunternehmen, mit dem Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben.
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Der Arbeitsvertrag gilt zwischen Ihnen und dem Leiharbeitsunternehmen. Somit übernimmt das Leiharbeitsunternehmen die üblichen Pflichten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin:
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Lohn: Sie bekommen Gehalt vom Leiharbeitsunternehmen.
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Urlaub: Wieviel Urlaub Sie haben, ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Wenn Sie Urlaub beantragen möchten, so müssen Sie den Antrag immer beim Leiharbeitsunternehmen stellen.
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Krankheit: Wenn Sie krank werden, dann ist das Leiharbeitsunternehmen für die Lohnfortzahlung verantwortlich. Krankmelden müssen Sie sich deshalb auch auf jeden Fall beim Leiharbeitsunternehmen.
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Unfall: Wenn ein Arbeitsunfall passiert, müssen Sie das dem Leiharbeitsunternehmen melden. Wenn Sie wegen des Unfalles nicht arbeiten können, dann ist das Leiharbeitsunternehmen weiter für die Zahlung Ihres Lohns zuständig.
Es kommt kein Vertrag zwischen Ihnen und dem Entleiher/Einsatzunternehmen zustande. Aber: Solange Sie in einem bestimmten Einsatzunternehmen arbeiten, sind Sie an die Weisungen des Betriebes gebunden. Das heißt, der Einsatzbetrieb gibt Ihnen Anweisungen, wie Sie die Arbeit am Arbeitsplatz ausführen müssen und gibt die genauen täglichen Arbeitszeiten vor.
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Das Arbeitszeitkonto ist typisch für die Leiharbeit. In dem Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und der Leiharbeitsfirma steht, wie viele Stunden Sie in der Woche arbeiten müssen. In manchen Einsatzbetrieben wird jedoch mehr oder weniger gearbeitet oder manchmal werden Überstunden gemacht. Dafür gibt es ein Arbeitszeitkonto. Wenn in einem Arbeitsvertrag 35 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart sind und Sie z.B. 40 Stunden im Betrieb arbeiten, dann werden Ihnen 35 Stunden ausbezahlt und 5 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Diese Stunden werden Plusstunden genannt. Es gibt auch Minusstunden, wenn weniger gearbeitet wird als vereinbart.
Wenn Sie Plusstunden gesammelt haben, können Sie einen Freizeitausgleich vereinbaren. Das muss vorher mit der Leiharbeitsfirma abgeklärt werden. Wenn der Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen endet, dann müssen die angesammelten Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto ausbezahlt werden. Genauere Informationen zum Arbeitszeitkonto stehen im Tarifvertrag. Informieren Sie sich in einer Beratungsstelle!
Wichtig: Die Leiharbeitsfirma kann Sie nicht zwingen, Ihre Plusstunden abzubauen, weil kein Einsatzbetrieb für Sie gefunden wurde (siehe nächster Punkt).
Achtung: Hinweise zu Stunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto finden Sie häufig auf Ihrer Lohnabrechnung (unter AZK-Std. oder Zeitkonto). In manchen Fällen händigt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin monatlich separate Übersichten über das Arbeitszeitkonto aus.
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Wenn Ihr Einsatz in einem Betrieb endet und Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin nicht in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, dann nennt man das „einsatzfreie Zeit“. In der einsatzfreien Zeit werden angesammelte Stunden auf dem Arbeitszeitkonto nur abgebaut, wenn Sie das vorher mit dem Leiharbeitsunternehmen vereinbart haben. Einsatzfreie Zeit ist somit etwas anderes als Freizeit. Einsatzfreie Zeit kann auch nicht ohne Absprache als Minusstunden von Ihrem Arbeitszeitkonto abgebucht werden.
Einsatzfreie Zeit muss bezahlt werden, das heißt Sie bekommen weiterhin Ihren Lohn, obwohl Sie gerade in keinem Betrieb arbeiten. Sie müssen aber erreichbar sein für den Fall, dass das Leiharbeitsunternehmen ein neues Einsatzunternehmen für Sie gefunden hat. Auch als Leiharbeiter und Leiharbeiterin gibt es Anspruch auf Urlaub. Dieser darf nicht vom Arbeitgeber/Arbeitgeberin in der einsatzfreien Zeit angewiesen werden.
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In der Leiharbeit gibt es eine sogenannte Höchstüberlassungsdauer. Die legt fest, wie lange Sie höchstens in einem Einsatzunternehmen arbeiten dürfen. Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter dürfen nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb eingesetzt werden. Außer in einem Tarifvertrag wurde geregelt, dass der oder die Leiharbeiterin länger als 18 Monate in einem Betrieb bleibt, dann ist das rechtlich möglich. Danach muss der Einsatz in dem Betrieb beendet werden und Sie können als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter in einem anderen Betrieb eingesetzt werden. Allerdings können Sie nach 3 Monaten Wartezeit wieder in dem Betrieb eingesetzt werden, wo Sie vorher schon für 18 Monate gearbeitet haben. Der Entleiher kann Sie aber auch nach 18 Monaten (oder auch schon früher) in seinem Unternehmen fest anstellen.
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In der Leiharbeit gibt es einen Mindestlohn, der nicht unterschritten werden darf. Seit dem 1.04.2021 beträgt der Mindestlohn in der Leiharbeit pro Stunde 10,45 Euro. Wenn Sie in eine Branche verliehen werden, in der ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn gilt, muss dieser gezahlt werden.
Es ist wichtig, dass Sie richtig eingruppiert sind. In den Tarifverträgen gibt es bestimmte Lohngruppen, die bestimmten Tätigkeiten zugeordnet sind. Für bestimmte Tätigkeiten müssen Sie einen höheren Lohn erhalten.
Es ist wichtig, direkt in der richtigen Lohngruppe eingruppiert zu sein. Später lässt sich nur schwer etwas an der Eingruppierung verändern.
Wichtig: Es kommt vor, dass Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber Sie in eine geringere Lohngruppe einstuft als eigentlich korrekt ist. Informieren Sie sich in Ihrer Gewerkschaft oder bei der Beratungsstelle von Faire Integration, ob Sie in die richtige Lohngruppe eingestuft wurden.
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Normalerweise müssen Sie ab dem ersten Tag des Einsatzes in einem Betrieb den gleichen Lohn bekommen wie Angestellte in diesem Betrieb, die die gleiche oder eine ähnliche Arbeit machen (Grundsatz von Equal Pay). Auch sollen Sie zu den gleichen Arbeitsbedingungen (Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub etc.) arbeiten wie ihre Kolleginnen und Kollegen (Grundsatz von Equal Treatment). In einem Tarifvertrag kann allerdings etwas Anderes geregelt werden. Somit ist es möglich, dass Sie weniger verdienen als Ihre Kolleginnen und Kollegen im Einsatzbetrieb, wenn ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt. Für fast alle Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter gilt ein Tarifvertrag, daher verdienen Sie in den ersten 9 Monaten für die gleiche Arbeit oft weniger als Ihre festangestellten Kolleginnen und Kollegen. Wenn Sie länger als 9 Monate im gleichen Einsatzbetrieb arbeiten, müssen Sie danach per Gesetz genauso viel Lohn erhalten wie ihre Kolleginnen und Kollegen. Allerdings bleiben viele Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter keine neun Monate in einem Betrieb, daher greift diese Regel für sie nicht. Der Zeitpunkt, wann die Equal Pay Regelung greift, kann durch Tarifverträge abweichend geregelt sein. Informieren Sie sich in einer Beratungsstelle von Faire Integration.
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Bei Kündigungen müssen Kündigungsfristen eingehalten werden, das gilt auch für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter. Kündigungsfristen können sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, aus Tarifverträgen und aus dem Arbeitsvertrag ergeben. In der Probezeit, die in der Leiharbeit meist 6 Monate beträgt, sind die Kündigungsfristen häufig sehr kurz. Informieren Sie sich in einer Beratungsstelle!
Wenn Ihr Einsatz in einem Einsatzbetrieb endet und wenn Sie keine neue Arbeit zugewiesen bekommen, so heißt das nicht, dass Sie deswegen automatisch gekündigt werden können. Wenn Sie nicht verliehen werden, ist dies zunächst einsatzfreie Zeit und das Leiharbeitsunternehmen muss den Lohn weiterbezahlen, auch wenn Sie nicht eingesetzt sind und arbeiten. Dennoch wird Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern oft wegen fehlenden Aufträgen gekündigt.
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Quellen:
Deutscher Gewerkschaftsbund (2017, 20. April). Ratgeber Ungesicherte Beschäftigung, FAQ zu Leiharbeit/Zeitarbeit.
BMAS (o. D.). Häufig gestellte Fragen zum Thema Leiharbeit und deren Antworten.
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