Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung IQ"

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Wenn du dich gegen eine Kündigung wehren willst, geht das nur über eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen, nachdem du die Kündigung erhalten hast (Zugang der Kündigung) eingereicht werden. Du kannst zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes gehen und die Kündigungsschutzklage zu Protokoll geben. Oder du wendest dich an eine*n Anwalt/Anwältin.


Wichtig: Wenn mehr als drei Wochen vergehen, kannst du nichts mehr gegen die Kündigung tun.


Wenn du Zweifel hast, ob du dich gegen eine Kündigung wehren kannst, dann holst du dir am besten so schnell wie möglich Rat bei deiner Beratungsstelle oder einer*m Anwalt/Anwältin.

Beachte: Vielleicht gilt für dich das Kündigungsschutzgesetz!

  • Wenn du seit mindestens sechs Monaten im selben Betrieb arbeitest

  • und die Firma mehr als 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter*innen in Vollzeit (oder genug Mitarbeiter*innen in Teilzeit) hat,

muss dein*e Arbeitgeber*in für die Kündigung einen bestimmten Grund haben. Dieser Grund kann entweder betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Mit einer Kündigungsschutzklage kannst du den Grund vom Gericht überprüfen lassen. Auch wenn für dich das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, kannst du in bestimmten Fällen gegen die Kündigung klagen. Zum Beispiel wenn dein*e Arbeitgeber*in die Frist nicht einhält.
 

Beratungsstellen

Wenn du weitere Fragen hast, wende dich an deine Beratungsstelle von Faire Integration. Über die Beratungsstellenseite findest du, wer für dich in deinem Bundesland zuständig ist.

Informationsmaterial

Hier findest du Informationsmaterial, Flyer und Videos zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.

Du willst dich über deine Rechte bei der Arbeit in Deutschland informieren? Wir haben kurze Videos zu Themen wie Kündigung, Minijob, Krankenversicherung und mehr gemacht. Klicke dich einfach durch und informiere dich.
 

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