Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung IQ"

Wegen des Corona-Virus muss ich mein Kind zu Hause betreuen. Bekomme ich für diese Zeit weiter Geld vom Arbeitgeber?

Wenn der Kindergarten oder die Schule Ihres Kindes schließt, die Präsenzpflicht im Unterricht aufgehoben, oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde, müssen Sie alles tun, um die Betreuung Ihrer Kinder zu sichern.

Wenn Sie hierfür keine Möglichkeit haben, dann gilt seit dem 5.01.2021 eine Kinderkrankengeld-Regelung: Unter bestimmten Umständen können Sie bei der Krankenkasse pro Elternteil und Kind für 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen (60 Tage bei Alleinerziehenden). Das gilt auch, wenn Ihr Kind nicht erkrankt ist!  Das Kinderkrankengeld wird von den Krankenkassen ausgezahlt und beträgt in der Regel (je nach Krankenkasse) 90% des ausgefallenen Nettogehalts.

Daneben gibt es eine Regelung zum Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz, der Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch Verdienstausfall erleiden, regelt.

Unter gewissen Umständen können Sie für eine Zeit von bis zu 10 Wochen (bei Alleinerziehenden 20 Wochen) einen Teil Ihres Nettolohnes (67%) zurückbekommen (jedoch maximal 2016 EUR netto). Ihr Geld bekommen Sie weiterhin von Ihrem Arbeitgeber.

Bevor Sie Anspruch auf diese Zahlung haben, müssen Sie Ihren Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten Urlaub nehmen und Überstunden abbauen. Das Kinderkrankengeld und die Entschädigungsleistungen können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Informieren Sie sich!

Dies sind Regelungen, die die Bundesregierung wegen der Corona-Krise verabschiedet hat. Diese Regelungen gelten für Eltern, die ein Kind unter 12 Jahre haben. Sie gelten nicht für Ferienzeiten. Bei Fragen melden Sie sich bei einer Faire Integration Beratungsstelle!

Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise weniger verdienen, zum Beispiel, weil Sie Kurzarbeitergeld bekommen, und Ihr Lohn nicht für den Lebensunterhalt Ihrer Familie ausreicht, können Sie unter gewissen Umständen einen Kinderzuschlag von bis zu 205 EUR im Monat beantragen. Den Antrag auf den sogenannten „Notfall-Kinderzuschlag“ (Notfall KiZ) müssen Sie bei Ihrer Familienkasse abgeben. Dies können Sie auch online tun. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit.