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Die Angst, sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf der Arbeit mit dem Corona-Virus anzustecken, ist kein Grund, nicht zur Arbeit zu gehen. Wenn Sie eigenständig entscheiden, zu Hause zu bleiben, ohne das mit dem Arbeitgeber abzusprechen und ohne eine Krankschreibung vom Arzt, kann Ihr Arbeitgeber Sie abmahnen oder kündigen.
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Wenn du oder eine Kollegin/ein Kollege durch die Arbeit mit COVID -19 krank wirst, ist es wichtig, die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen zu benachrichtigen. Nur dann gibt es die Möglichkeit, dass die COVID-19 Erkrankung als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit anerkannt wird. Nur dann bist du über die gesetzliche Unfallversicherung versichert und erhältst eine bessere Behandlung und bessere finanzielle Unterstützung als durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Wichtig ist, zu beweisen, dass die Infektion mit COVID-19 am Arbeitsplatz passiert ist.. für Weitere Informationen COVID-19-Infektion durch die Arbeit?
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Arbeitgeber können auf die Corona-Krise mit sogenannter „Kurzarbeit“ reagieren. Kurzarbeit bedeutet, dass Sie weniger Stunden arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Für weniger Arbeitsstunden bekommen Sie weniger Lohn. Was das sogenannte „Kurzarbeitergeld“ ist, können Sie im FAQ "Kurzarbeit" lesen. Bei der sogenannten „Kurzarbeit Null“ arbeiten Sie vorübergehend gar nicht.
Unternehmen können Kurzarbeit nicht alleine festlegen! Wenn eine vertragliche Regelung (Ihr Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) Kurzarbeit vorsieht, dann kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Wenn es keine vertragliche Regelung zur Kurzarbeit gibt, muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen. Was ein Betriebsrat ist und welche Aufgaben er hat, finden Sie hier und hier. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne vertragliche Regelungen muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit mit allen Beschäftigten vereinbaren, also direkt mit Ihnen. Wenn Sie in Kurzarbeit arbeiten, haben Sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Lassen Sie sich von einer Faire Integration Beratungsstelle beraten, wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Einverständniserklärung unterschreiben sollen! Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen.
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Hierbei gibt es drei Möglichkeiten:
1. Eine Behörde stellt Ihren Betrieb unter Quarantäne, weil zum Beispiel viele Beschäftigte an dem Corona-Virus erkrankt sind. Hierzu gilt: Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko, auch wenn plötzlich betriebliche Probleme auftreten, die er nicht verursacht hat. Der Arbeitgeber muss deshalb auch Ihren Lohn weiterbezahlen, wenn die Betriebsschließung extern von einer Behörde angeordnet wurde.
2. Ihr Arbeitgeber schließt den Betrieb, weil er keine Arbeit mehr für Sie hat. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann er von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Was „Kurzarbeitergeld“ bedeutet, können Sie in der Frage: „Was ist Kurzarbeitergeld“ nachlesen.
3. Ihr Arbeitgeber schließt den Betrieb freiwillig oder vorsorglich. Dann dürfen Sie zu Hause bleiben, und der Arbeitgeber muss Ihnen weiterhin Ihren Lohn bezahlen.
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Wenn Sie seit mehr als 6 Monaten in einem Betrieb mit 10 und mehr Mitarbeitenden arbeiten, gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Das heißt, für eine Kündigung müssen bestimmte Gründe vorliegen. Die aktuelle Corona–Krise ist nicht automatisch ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber mit dieser Begründung kündigt, können Sie das rechtlich überprüfen lassen. Dafür müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Achtung: Wenn Ihr Arbeitgeber möchte, dass Sie eine Kündigung unterschreiben, dann ist das vielleicht eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag. Das kann Ihnen Nachteile bringen. Lassen Sie sich, bevor Sie unterschreiben, deswegen unbedingt beraten! Die Beratungsstelle Faire Integration berät Sie dazu gerne. Lesen Sie auch die Informationen auf unserem Flyer „Kündigung – was ich wissen muss!“.
Wichtig: Eine Kündigung könnte vielleicht Folgen für Ihren Aufenthalt haben. Bei Fragen lassen Sie sich unbedingt beraten!
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Der Arbeitgeber darf Sie nach Hause schicken, wenn er den Eindruck hat, dass Sie krank sind und aufgrund einer Infektion ein Risiko für Kolleg*innen besteht. Der Arbeitgeber kann Sie auch vorsorglich nach Hause schicken. In beiden Fällen muss Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn weiterbezahlen.
Wenn Sie gesund sind und arbeiten können, braucht der Arbeitgeber einen guten Grund oder Ihre Zustimmung, um Sie nach Hause zu schicken. Hat er keinen guten Grund, haben Sie das Recht, weiter Ihren vollen Lohn zu bekommen. Der Arbeitgeber darf nicht alleine, also ohne Ihre Zustimmung, entscheiden, dass Sie in der Zeit, in der Sie nicht eingesetzt werden, Überstunden abbauen, Urlaub nehmen oder das Guthaben von Ihrem Arbeitszeitkonto abbauen. Was ein Arbeitszeitkonto ist, können Sie hier nachlesen.
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Einen Anspruch darauf, von zu Hause zu arbeiten, also „Home-Office“ zu machen, haben Sie nicht. Wenn Sie von zu Hause arbeiten wollen, müssen Sie das mit Ihrem Arbeitgeber absprechen. Zurzeit treffen viele Arbeitgeber Home-Office-Regelungen. Wenn Sie ein solches Angebot von Ihrem Arbeitgeber bekommen, sollten Sie das nutzen. Home-Office-Regelungen können sich aus Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag ergeben. Wenn es in Ihrer Firma einen Betriebsrat gibt, fragen Sie bei Ihrem Betriebsrat nach, welche Regelungen für Sie gelten. Was ein Betriebsrat ist, können Sie hier und hier nachlesen.
In manchen Betrieben ist ein Arbeiten von zu Hause schwierig. Wenn es in Ihrem Betrieb keine Home-Office-Regelung gibt, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob Sie von zu Hause arbeiten können.
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Wenn die Berufsschule geschlossen ist, müssen Sie im Betrieb erscheinen. Es sei denn, der Betrieb ist wegen Quarantäne geschlossen. Bei Prüfungen müssen Sie immer bei der entsprechenden Stelle fragen, ob die Prüfung stattfindet. Näheres finden Sie auch unter diesem Link.
Achtung: Wenn Sie eine Ausbildungsduldung haben und gekündigt werden, lassen Sie sich schnell beraten!
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Wenn der Kindergarten oder die Schule Ihres Kindes schließt, die Präsenzpflicht im Unterricht aufgehoben, oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde, müssen Sie alles tun, um die Betreuung Ihrer Kinder zu sichern.
Wenn Sie hierfür keine Möglichkeit haben, dann gilt seit dem 5.01.2021 eine Kinderkrankengeld-Regelung: Unter bestimmten Umständen können Sie bei der Krankenkasse pro Elternteil und Kind für 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen (60 Tage bei Alleinerziehenden). Das gilt auch, wenn Ihr Kind nicht erkrankt ist! Das Kinderkrankengeld wird von den Krankenkassen ausgezahlt und beträgt in der Regel (je nach Krankenkasse) 90% des ausgefallenen Nettogehalts.
Daneben gibt es eine Regelung zum Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz, der Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch Verdienstausfall erleiden, regelt.
Unter gewissen Umständen können Sie für eine Zeit von bis zu 10 Wochen (bei Alleinerziehenden 20 Wochen) einen Teil Ihres Nettolohnes (67%) zurückbekommen (jedoch maximal 2016 EUR netto). Ihr Geld bekommen Sie weiterhin von Ihrem Arbeitgeber.
Bevor Sie Anspruch auf diese Zahlung haben, müssen Sie Ihren Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten Urlaub nehmen und Überstunden abbauen. Das Kinderkrankengeld und die Entschädigungsleistungen können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Informieren Sie sich!
Dies sind Regelungen, die die Bundesregierung wegen der Corona-Krise verabschiedet hat. Diese Regelungen gelten für Eltern, die ein Kind unter 12 Jahre haben. Sie gelten nicht für Ferienzeiten. Bei Fragen melden Sie sich bei einer Faire Integration Beratungsstelle!
Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise weniger verdienen, zum Beispiel, weil Sie Kurzarbeitergeld bekommen, und Ihr Lohn nicht für den Lebensunterhalt Ihrer Familie ausreicht, können Sie unter gewissen Umständen einen Kinderzuschlag von bis zu 205 EUR im Monat beantragen. Den Antrag auf den sogenannten „Notfall-Kinderzuschlag“ (Notfall KiZ) müssen Sie bei Ihrer Familienkasse abgeben. Dies können Sie auch online tun. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit.
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Überstunden müssen immer vorher vereinbart sein: im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Wenn es keine Vereinbarung dazu gibt, darf der Arbeitgeber nicht einseitig, also ohne Ihr Einverständnis, Überstunden anordnen. In außergewöhnlichen Situationen können Sie vom Arbeitgeber verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber durch Überstunden einen Schaden abwehren kann, der ihm droht und der nicht anders vermieden werden kann.
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Beim Festlegen des Urlaubs muss der Arbeitgeber grundsätzlich Ihre Wünsche berücksichtigen. Er kann Sie grundsätzlich nicht zwingen, Urlaub zu nehmen. Wenn Sie in Kurzarbeit sind, können für Sie andere Regelungen gelten. Bei Fragen melden Sie sich in einer Faire Integration Beratungsstelle!
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Wenn Sie einen Urlaubsantrag gestellt haben und der Arbeitgeber ihn genehmigt hat, dann ist das eine zweiseitige Vereinbarung, an die beide Seiten gebunden sind. Ihren Urlaub können Sie daher nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob dies unter den gegebenen Umständen möglich ist.
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Der Weg zur Arbeit ist Sache der Beschäftigten. Diese tragen auch das sogenannte „Wegerisiko“. Dies bedeutet, dass Sie als beschäftigte Person sicherstellen müssen, dass Sie Ihren Arbeitsort erreichen. Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Tage, die Sie wegen diesen Umständen nicht zur Arbeit kommen, nicht bezahlen.
In der aktuellen Ausnahmesituation könnte es sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Vielleicht lässt sich eine geeignete Lösung finden (z.B. Home-Office). Lesen Sie dazu auch die Antwort auf die Frage: „Habe ich Anspruch auf Home-Office, also darauf, in der aktuellen Situation von zu Hause zu arbeiten?“.
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Wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, sich angesteckt zu haben (z.B. weil Sie mit einer Person in Kontakt waren, die mit dem Corona-Virus infiziert ist), sollten Sie Ihren Arbeitgeber sofort darüber informieren. Danach müssen Sie klären, ob eine medizinische Untersuchung notwendig ist.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde entscheiden, dass Sie in Quarantäne müssen, auch wenn Sie selbst nicht erkrankt sind. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten 14 Tage in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland bzw. in einem internationalen Risikogebiet waren oder weil Sie Kontakt zu einer Person hatten, die am Corona-Virus erkrankt ist. Beachten Sie dafür die aktuellen Hinweise der Ärzte und Gesundheitsbehörden an Ihrem Wohnort. Darin wird Ihnen erklärt, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie den Verdacht haben, sich infiziert zu haben. Ob Sie in Quarantäne müssen, entscheidet immer die zuständige Behörde, wie das Gesundheitsamt.
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Die Folgen hängen davon ab, aus welchem Grund Sie nach dem Urlaub nicht zurück zur Arbeit kommen können. Wenn Sie sich mit dem Covid 19 während des Urlaubs angesteckt haben, werden Sie wegen der Krankheit von einem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wenn Sie kürzer als 6 Wochen krankgeschrieben bleiben, bekommen Sie Ihren Lohn vom Arbeitgeber. Sollten Sie länger als 6 Wochen krank sein, steht Ihnen das Krankengeld zu.
Wenn Sie im Urlaub einen Kontakt mit einer an Covid 19 erkrankten Person hatten und deswegen eine Behörde für Sie eine Quarantäne angeordnet hat, dürfen Sie ebenfalls nicht zur Arbeit kommen. Wenn Sie nicht erkrankt sind und von Zuhause aus arbeiten können, bekommen Sie auch ihren Lohn. Wenn Sie von zu Hause aus nicht arbeiten können und Sie Ihren Lohn nicht bekommen, könnten Sie einen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz haben. Das ist vom Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das gilt auch für die behördlich angeordnete Quarantäne nach der Rückreise aus einem Risikogebiet.
Hier finden Sie die Liste der aktuellen Risikogebiete. Bei einer im Ausland behördlich angeordneten Quarantäne haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung von den deutschen Behörden.
Einige Arbeitgeber*innen drohen wegen eines Urlaubs in einem Risikogebiet mit einer Abmahnung. Ob Ihr Arbeitgeber Sie wegen der Reise in ein Risikogebiet abmahnen darf, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Abmahnung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt wurde. Der Arbeitgeber könnte Ihnen vorwerfen, dass Sie eine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf seine Interessen verletzt haben, wenn Ihre Urlaubsgestaltung verursacht hat, dass Sie nicht arbeiten können.
Wenn Sie aus dem Urlaub wegen der Grenzschließung im Ausland nicht zurück zur Arbeit kommen können und Ihren Urlaub nicht verlängern können, muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht bezahlen. Sie bekommen auch keine Entschädigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz. Bei einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung muss geprüft werden, ob Sie verschuldet an der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung verhindert sind und welche Pflichten Sie verletzt haben. Bei den Reisezielen, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, können Sie nicht sagen, dass Sie nicht gewusst hätten, dass die Rückreise erschwert oder nicht möglich sein würde. Bei Fragen melden Sie sich bitte bei einer Faire Integration Beratungsstelle.
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Wenn Sie sich tatsächlich mit dem Corona-Virus infiziert haben, sind Sie arbeitsunfähig und bekommen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihre*r Ärzt*in. Diese müssen Sie an Ihren Arbeitgeber sowie Ihre Krankenkasse schicken. Hier gelten die normalen Regelungen bei einer Arbeitsunfähigkeit. In der Zeit, in der Sie nicht arbeiten, werden Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für 6 Wochen vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Danach erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Wer über seine Tätigkeit nicht krankenversichert ist, wie z.B. Minijobber und Personen, die einer studentischen Beschäftigung nachgehen, bekommt kein Krankengeld.
Achtung: Normalerweise müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit sagen. Da der Corona-Virus hochansteckend ist, ist es sehr ratsam, den Arbeitgeber und Kolleg*innen über Ihre Infizierung mit dem Corona-Virus zu informieren. Nur so kann Ihr Arbeitgeber entsprechend reagieren und eine Ausbreitung des Corona-Virus vermieden werden. Eine solche Meldepflicht kann der Arbeitgeber auch in Betriebsvereinbarungen niederschreiben.
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Quarantäne bedeutet, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum zu Hause bleiben müssen. Das entscheidet immer die zuständige Behörde, wie das Gesundheitsamt. Während der Zeit Ihrer Quarantäne bekommen Sie weiterhin Ihr Geld. Wer zuständig für den Ausfall Ihres Gehalts ist, regelt das Infektionsschutzgesetz.
Achtung: Wenn in Ihrem Betrieb jemand mit dem Corona-Virus infiziert ist, so kann es sein, dass Kolleg*innen, die im Kontakt mit der Person waren, in Quarantäne geschickt werden. Klären Sie das im konkreten Fall mit Ihrem Arbeitgeber und der Gesundheitsbehörde vor Ort ab!
Solange Sie gesund sind und die Umstände dies erlauben, müssen Sie eventuell während einer Quarantäne aus dem Home-Office arbeiten. Sprechen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber ab.
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Bei leichten Erkrankungen, zum Beispiel bei leichtem Husten oder Halsschmerzen, können Sie bis zum 31.05.2022 in der Arztpraxis anrufen.
Nach einem Telefonat mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin können Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) für 7 Tage per Post erhalten und diese kann für maximal eine weitere Woche verlängert werden.
Die Regelung gilt vorerst bis Ende des Jahres Achtung: Diese Sonderregel gab es schon Anfang des Jahres, wurde dann ausgesetzt und aufgrund der steigenden Fallzahlen und den ansteigenden Erkältungskrankheiten nun wieder eingeführt!
Auch die CovApp hilft Ihnen, die Notwendigkeit eines Arztbesuches oder Corona-Virus-Tests besser einzuschätzen: https://covapp.charite.de/
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Der Arbeitgeber muss Sie darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Ansteckung bei der Arbeit ist. Er muss Ihnen die einzuhaltenden Maßnahmen für die Hygiene mitteilen und Maßnahmen für Ihren Schutz treffen. Beschäftigte müssen ihre Arbeit ohne Gefahr erledigen können. Die Ansteckungsgefahr muss so gering wie möglich sein. Dazu kann es auch gehören, dass der Arbeitgeber Ihnen Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel in Waschräumen und an den Eingängen zum Betrieb zur Verfügung stellen muss.
Wenn an Ihrem Arbeitsplatz ein erhöhtes Risiko besteht, muss der Arbeitgeber das Tragen eines Mundschutzes erlauben. Zum Beispiel in der Pflege, in der Arztpraxis und am Flughafen.
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Ihr Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht. Das bedeutet, dass er Sie dazu verpflichten kann, die nötigen hygienischen Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus umzusetzen. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber Ihnen sagen, dass Sie einen Mundschutz tragen und sich regelmäßig die Hände waschen oder desinfizieren sollen.
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