FAQ Corona - veraltet
Hierbei gibt es drei Möglichkeiten:
1. Eine Behörde stellt Ihren Betrieb unter Quarantäne, weil zum Beispiel viele Beschäftigte an dem Corona-Virus erkrankt sind. Hierzu gilt: Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko, auch wenn plötzlich betriebliche Probleme auftreten, die er nicht verursacht hat ...
Der Weg zur Arbeit ist Sache der Beschäftigten. Diese tragen auch das sogenannte „Wegerisiko“. Dies bedeutet, dass Sie als beschäftigte Person sicherstellen müssen, dass Sie Ihren Arbeitsort erreichen. Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Tage, die Sie wegen diesen Umständen nicht zur Arbeit kommen, nicht bezahlen ...
Wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, sich angesteckt zu haben (z.B. weil Sie mit einer Person in Kontakt waren, die mit dem Corona-Virus infiziert ist), sollten Sie Ihren Arbeitgeber sofort darüber informieren. Danach müssen Sie klären, ob eine medizinische Untersuchung notwendig ist.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde entscheiden, dass Sie in Quarantäne müssen, auch wenn Sie selbst nicht erkrankt sind ...
Die Folgen hängen davon ab, aus welchem Grund Sie nach dem Urlaub nicht zurück zur Arbeit kommen können. Wenn Sie sich mit dem Covid 19 während des Urlaubs angesteckt haben, werden Sie wegen der Krankheit von einem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wenn Sie kürzer als 6 Wochen krankgeschrieben bleiben, bekommen Sie Ihren Lohn vom Arbeitgeber ...
Quarantäne bedeutet, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum zu Hause bleiben müssen. Das entscheidet immer die zuständige Behörde, wie das Gesundheitsamt. Während der Zeit Ihrer Quarantäne bekommen Sie weiterhin Ihr Geld. Wer zuständig für den Ausfall Ihres Gehalts ist, regelt das Infektionsschutzgesetz ...
Bei leichten Erkrankungen, zum Beispiel bei leichtem Husten oder Halsschmerzen, rufen Sie in der Arztpraxis an. Sie müssen nicht persönlich in die Arztpraxis gehen. Nach einem Telefonat mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin können Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für maximal 14 Tage per Post erhalten ...