Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung IQ"

Welche Folgen hat es für mich, wenn ich aus dem Urlaub aufgrund der Covid19 Pandemie nicht zurück zur Arbeit kommen kann?

Die Folgen hängen davon ab, aus welchem Grund Sie nach dem Urlaub nicht zurück zur Arbeit kommen können. Wenn Sie sich mit dem Covid 19 während des Urlaubs angesteckt haben, werden Sie wegen der Krankheit von einem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wenn Sie kürzer als 6 Wochen krankgeschrieben bleiben, bekommen Sie Ihren Lohn vom Arbeitgeber. Sollten Sie länger als 6 Wochen krank sein, steht Ihnen das Krankengeld zu.  

Wenn Sie im Urlaub einen Kontakt mit einer an Covid 19 erkrankten Person hatten und deswegen eine Behörde für Sie eine Quarantäne angeordnet hat, dürfen Sie ebenfalls nicht zur Arbeit kommen. Wenn Sie nicht erkrankt sind und von Zuhause aus arbeiten können, bekommen Sie auch ihren Lohn. Wenn Sie von zu Hause aus nicht arbeiten können und Sie Ihren Lohn nicht bekommen, könnten Sie einen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz haben. Das ist vom Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das gilt auch für die behördlich angeordnete Quarantäne nach der Rückreise aus einem Risikogebiet. 

Hier finden Sie die Liste der aktuellen Risikogebiete. Bei einer im Ausland behördlich angeordneten Quarantäne haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung von den deutschen Behörden.  

Einige Arbeitgeber*innen drohen wegen eines Urlaubs in einem Risikogebiet mit einer Abmahnung. Ob Ihr Arbeitgeber Sie wegen der Reise in ein Risikogebiet abmahnen darf, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Abmahnung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt wurde. Der Arbeitgeber könnte Ihnen vorwerfen, dass Sie eine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf seine Interessen verletzt haben, wenn Ihre Urlaubsgestaltung verursacht hat, dass Sie nicht arbeiten können. 

Wenn Sie aus dem Urlaub wegen der Grenzschließung im Ausland nicht zurück zur Arbeit kommen können und Ihren Urlaub nicht verlängern können, muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht bezahlen. Sie bekommen auch keine Entschädigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz. Bei einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung muss geprüft werden, ob Sie verschuldet an der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung verhindert sind und welche Pflichten Sie verletzt haben. Bei den Reisezielen, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, können Sie nicht sagen, dass Sie nicht gewusst hätten, dass die Rückreise erschwert oder nicht möglich sein würde. Bei Fragen melden Sie sich bitte bei einer Faire Integration Beratungsstelle.