Informationspflicht für Arbeitgeber*innen nach § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Seit dem 1. Januar 2026 besteht nach § 45c Aufenthaltsgesetz die Pflicht für inländische Arbeitgeber*innen, die Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat in Deutschland einstellen wollen, diese über Beratungsmöglichkeiten zu informieren.

Hierzu hat Faire Integration ein Merkblatt für Arbeitgeber*innen auf Deutsch und Informationen für Arbeitnehmer*innen in den Sprachen Deutsch, Englisch, Arabisch, Türkisch, Ukrainisch und Russisch erstellt.


Weitere Informationen dazu gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.