Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung IQ"

Corona und Arbeitsrecht

Ich habe Angst, mich mit dem Corona-Virus zu infizieren. Darf ich zu Hause bleiben?

Die Angst, sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf der Arbeit mit dem Corona-Virus anzustecken, ist kein Grund, nicht zur Arbeit zu gehen. Wenn Sie eigenständig entscheiden, zu Hause zu bleiben, ohne das mit dem Arbeitgeber abzusprechen und ohne eine Krankschreibung vom Arzt, kann Ihr Arbeitgeber Sie abmahnen oder kündigen.

Ich oder mein Kollege/meine Kollegin ist durch die Arbeit an COVID-19 erkrankt. Was muss ich tun?

Wenn du oder eine Kollegin/ein Kollege durch die Arbeit mit COVID -19 krank wirst, ist es wichtig, die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen zu benachrichtigen. Nur dann gibt es die Möglichkeit, dass die COVID-19 Erkrankung als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit anerkannt wird. Nur dann bist du über die gesetzliche Unfallversicherung versichert und erhältst eine bessere Behandlung und bessere finanzielle Unterstützung als durch die gesetzliche Krankenversicherung. 

Wichtig ist, zu beweisen, dass die Infektion mit COVID-19 am Arbeitsplatz passiert ist.. für Weitere Informationen COVID-19-Infektion durch die Arbeit?

Muss ich für eine Krankmeldung zum Arzt gehen?

Bei leichten Erkrankungen, zum Beispiel bei leichtem Husten oder Halsschmerzen, können Sie bis zum 30.11.2022 in der Arztpraxis anrufen.

Nach einem Telefonat mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin können Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) für 7 Tage per Post erhalten und diese kann für maximal eine weitere Woche verlängert werden.

Die Regelung gilt vorerst bis November.

Achtung: Diese Sonderregel gab es schon Anfang des Jahres, wurde dann ausgesetzt und aufgrund der steigenden Fallzahlen und den ansteigenden  Erkältungskrankheiten nun wieder eingeführt!

Auch die CovApp hilft Ihnen, die Notwendigkeit eines Arztbesuches oder Corona-Virus-Tests besser einzuschätzen: https://covapp.charite.de/

 

Mein Arbeitgeber will, dass ich meine Arbeitsstunden reduziere. Muss ich das akzeptieren?

Arbeitgeber können auf die Corona-Krise mit sogenannter „Kurzarbeit“ reagieren. Kurzarbeit bedeutet, dass Sie weniger Stunden arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Für weniger Arbeitsstunden bekommen Sie weniger Lohn. Was das sogenannte „Kurzarbeitergeld“ ist, können Sie im FAQ "Kurzarbeit" lesen. Bei der sogenannten „Kurzarbeit Null“ arbeiten Sie vorübergehend gar nicht.

Unternehmen können Kurzarbeit nicht alleine festlegen! Wenn eine vertragliche Regelung (Ihr Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) Kurzarbeit vorsieht, dann kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Wenn es keine vertragliche Regelung zur Kurzarbeit gibt, muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen. Was ein Betriebsrat ist und welche Aufgaben er hat, finden Sie hier und hier. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne vertragliche Regelungen muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit mit allen Beschäftigten vereinbaren, also direkt mit Ihnen. Wenn Sie in Kurzarbeit arbeiten, haben Sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Lassen Sie sich von einer Faire Integration Beratungsstelle beraten, wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Einverständniserklärung unterschreiben sollen! Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen.

Darf mir mein Arbeitgeber kündigen, weil er momentan keine Arbeit für mich hat?

Wenn Sie seit mehr als 6 Monaten in einem Betrieb mit 10 und mehr Mitarbeitenden arbeiten, gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Das heißt, für eine Kündigung müssen bestimmte Gründe vorliegen. Die aktuelle Corona–Krise ist nicht automatisch ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber mit dieser Begründung kündigt, können Sie das rechtlich überprüfen lassen. Dafür müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Achtung: Wenn Ihr Arbeitgeber möchte, dass Sie eine Kündigung unterschreiben, dann ist das vielleicht eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag. Das kann Ihnen Nachteile bringen. Lassen Sie sich, bevor Sie unterschreiben, deswegen unbedingt beraten! Die Beratungsstelle Faire Integration berät Sie dazu gerne. Lesen Sie auch die Informationen auf unserem Flyer „Kündigung – was ich wissen muss!“.

Wichtig: Eine Kündigung könnte vielleicht Folgen für Ihren Aufenthalt haben. Bei Fragen lassen Sie sich unbedingt beraten!

Hat mein Arbeitgeber das Recht, mich nach Hause zu schicken?

Der Arbeitgeber darf Sie nach Hause schicken, wenn er den Eindruck hat, dass Sie krank sind und aufgrund einer Infektion ein Risiko für Kolleg*innen besteht.

Der Arbeitgeber kann Sie auch vorsorglich nach Hause schicken. In beiden Fällen muss Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn weiterbezahlen.

Wenn Sie gesund sind und arbeiten können, braucht der Arbeitgeber einen guten Grund oder Ihre Zustimmung, um Sie nach Hause zu schicken. Hat er keinen guten Grund, haben Sie das Recht, weiter Ihren vollen Lohn zu bekommen.

Der Arbeitgeber darf nicht alleine, also ohne Ihre Zustimmung, entscheiden, dass Sie in der Zeit, in der Sie nicht eingesetzt werden, Überstunden abbauen, Urlaub nehmen oder das Guthaben von Ihrem Arbeitszeitkonto abbauen. Was ein Arbeitszeitkonto ist, können Sie hier nachlesen.

Habe ich Anspruch auf Home-Office, also darauf, in der aktuellen Situation von zu Hause zu arbeiten?

Einen Anspruch darauf, von zu Hause zu arbeiten, also „Home-Office“ zu machen, haben Sie nicht. Wenn Sie von zu Hause arbeiten wollen, müssen Sie das mit Ihrem Arbeitgeber absprechen. Zurzeit treffen viele Arbeitgeber Home-Office-Regelungen. Wenn Sie ein solches Angebot von Ihrem Arbeitgeber bekommen, sollten Sie das nutzen. Home-Office-Regelungen können sich aus Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag ergeben. Wenn es in Ihrer Firma einen Betriebsrat gibt, fragen Sie bei Ihrem Betriebsrat nach, welche Regelungen für Sie gelten. Was ein Betriebsrat ist, können Sie hier und hier nachlesen.

In manchen Betrieben ist ein Arbeiten von zu Hause schwierig. Wenn es in Ihrem Betrieb keine Home-Office-Regelung gibt, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob Sie von zu Hause arbeiten können.

Meine Berufsschule ist wegen Corona zu. Was soll ich tun?

Wenn die Berufsschule geschlossen ist, müssen Sie im Betrieb erscheinen. Es sei denn, der Betrieb ist wegen Quarantäne geschlossen. Bei Prüfungen müssen Sie immer bei der entsprechenden Stelle fragen, ob die Prüfung stattfindet. 

Achtung: Wenn Sie eine Ausbildungsduldung haben und gekündigt werden, lassen Sie sich schnell beraten!

Wegen des Corona-Virus muss ich mein Kind zu Hause betreuen. Bekomme ich für diese Zeit weiter Geld vom Arbeitgeber?

Wenn der Kindergarten oder die Schule Ihres Kindes schließt, die Präsenzpflicht im Unterricht aufgehoben, oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde, müssen Sie alles tun, um die Betreuung Ihrer Kinder zu sichern.

Wenn Sie hierfür keine Möglichkeit haben, dann gilt seit dem 5.01.2021 eine Kinderkrankengeld-Regelung: Unter bestimmten Umständen können Sie bei der Krankenkasse pro Elternteil und Kind für 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen (60 Tage bei Alleinerziehenden). Das gilt auch, wenn Ihr Kind nicht erkrankt ist!  Das Kinderkrankengeld wird von den Krankenkassen ausgezahlt und beträgt in der Regel (je nach Krankenkasse) 90% des ausgefallenen Nettogehalts.

Daneben gibt es eine Regelung zum Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz, der Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch Verdienstausfall erleiden, regelt.

Unter gewissen Umständen können Sie für eine Zeit von bis zu 10 Wochen (bei Alleinerziehenden 20 Wochen) einen Teil Ihres Nettolohnes (67%) zurückbekommen (jedoch maximal 2016 EUR netto). Ihr Geld bekommen Sie weiterhin von Ihrem Arbeitgeber.

Bevor Sie Anspruch auf diese Zahlung haben, müssen Sie Ihren Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten Urlaub nehmen und Überstunden abbauen. Das Kinderkrankengeld und die Entschädigungsleistungen können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Informieren Sie sich!

Dies sind Regelungen, die die Bundesregierung wegen der Corona-Krise verabschiedet hat. Diese Regelungen gelten für Eltern, die ein Kind unter 12 Jahre haben. Sie gelten nicht für Ferienzeiten. Bei Fragen melden Sie sich bei einer Faire Integration Beratungsstelle!

Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise weniger verdienen, zum Beispiel, weil Sie Kurzarbeitergeld bekommen, und Ihr Lohn nicht für den Lebensunterhalt Ihrer Familie ausreicht, können Sie unter gewissen Umständen einen Kinderzuschlag von bis zu 205 EUR im Monat beantragen. Den Antrag auf den sogenannten „Notfall-Kinderzuschlag“ (Notfall KiZ) müssen Sie bei Ihrer Familienkasse abgeben. Dies können Sie auch online tun. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit.

Muss ich Überstunden machen, wenn meine Kolleg*innen krank sind und nicht arbeiten können?

Überstunden müssen immer vorher vereinbart sein: im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Wenn es keine Vereinbarung dazu gibt, darf der Arbeitgeber nicht einseitig, also ohne Ihr Einverständnis, Überstunden anordnen. In außergewöhnlichen Situationen können Sie vom Arbeitgeber verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber durch Überstunden einen Schaden abwehren kann, der ihm droht und der nicht anders vermieden werden kann.

Hat der Arbeitgeber das Recht, mich in den Urlaub zu schicken?

Beim Festlegen des Urlaubs muss der Arbeitgeber grundsätzlich Ihre Wünsche berücksichtigen.

Er kann Sie grundsätzlich nicht zwingen, Urlaub zu nehmen. Wenn Sie in Kurzarbeit sind, können für Sie andere Regelungen gelten.  

Bei Fragen melden Sie sich in einer Faire Integration Beratungsstelle!

Kann ich meinen beantragten Urlaub verschieben?

Wenn Sie einen Urlaubsantrag gestellt haben und der Arbeitgeber ihn genehmigt hat, dann ist das eine zweiseitige Vereinbarung, an die beide Seiten gebunden sind. Ihren Urlaub können Sie daher nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob dies unter den gegebenen Umständen möglich ist.

Was passiert mit meinem Lohn, wenn ich am Corona-Virus erkrankt bin?

Wenn Sie sich tatsächlich mit dem Corona-Virus infiziert haben, sind Sie arbeitsunfähig und bekommen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihre*r Ärzt*in. Diese müssen Sie an Ihren Arbeitgeber sowie Ihre Krankenkasse schicken. Hier gelten die normalen Regelungen bei einer Arbeitsunfähigkeit. In der Zeit, in der Sie nicht arbeiten, werden Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für 6 Wochen vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Danach erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Wer über seine Tätigkeit nicht krankenversichert ist, wie z.B. Minijobber und Personen, die einer studentischen Beschäftigung nachgehen, bekommt kein Krankengeld.

Achtung: Normalerweise müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit sagen. Da der Corona-Virus hochansteckend ist, ist es sehr ratsam, den Arbeitgeber und Kolleg*innen über Ihre Infizierung mit dem Corona-Virus zu informieren. Nur so kann Ihr Arbeitgeber entsprechend reagieren und eine Ausbreitung des Corona-Virus vermieden werden. Eine solche Meldepflicht kann der Arbeitgeber auch in Betriebsvereinbarungen niederschreiben.

Was muss mein Arbeitgeber tun, um mich vor Corona zu schützen?

Der Arbeitgeber muss Sie darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Ansteckung bei der Arbeit ist. Er muss Ihnen die einzuhaltenden Maßnahmen für die Hygiene mitteilen und Maßnahmen für Ihren Schutz treffen. Beschäftigte müssen ihre Arbeit ohne Gefahr erledigen können. Die Ansteckungsgefahr muss so gering wie möglich sein. Dazu kann es auch gehören, dass der Arbeitgeber Ihnen Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel in Waschräumen und an den Eingängen zum Betrieb zur Verfügung stellen muss.

Wenn an Ihrem Arbeitsplatz ein erhöhtes Risiko besteht, muss der Arbeitgeber das Tragen eines Mundschutzes erlauben. Zum Beispiel in der Pflege, in der Arztpraxis und am Flughafen.

Muss ich die angeordneten Schutzmaßnahmen befolgen?

Ihr Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht. Das bedeutet, dass er Sie dazu verpflichten kann, die nötigen hygienischen Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus umzusetzen. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber Ihnen sagen, dass Sie einen Mundschutz tragen und sich regelmäßig die Hände waschen oder desinfizieren sollen.

Muss ich in ein Corona Risikogebiet reisen, wenn mein Arbeitgeber mich dorthin auf eine Dienstreise schickt?

Grundsätzlich gilt: Ob Dienstreisen im In- und Ausland für Sie Pflicht sind, steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Wenn Sie eine Dienstreise trotz Pflicht nicht antreten, dann kann dies ein Grund zur Abmahnung oder Kündigung sein.

Wichtig: Dennoch gilt, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht uneingeschränkt überall auf Dienstreise schicken kann. Sie haben unter gewissen Umständen das Recht, eine Dienstreise zu verweigern. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass er unter anderem die Gesundheit seiner Mitarbeitenden schützen muss. Gibt es eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Gebiet, so muss der Arbeitgeber das beachten und in seine Abwägung mit einbeziehen. Sollte Ihr Arbeitgeber Sie dennoch in ein Risikogebiet auf Dienstreise schicken, sollten Sie immer mit dem Vorgesetzten und/oder dem Betriebsrat sprechen. Lassen Sie sich von Faire Integration beraten!

Die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes finden Sie unter folgendem Link.